Daniel Hagmann, Monika Oerder
Rdn 399
Literaturhinweise:
s. die. Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1771, m.w.N.
Rdn 400
1. Wird ein Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, die der Kammerpräsident zulässt, vertreten (Art. 36 VerfO-EGMR), so ist vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht im Original vorzulegen (Art. 45 Abs. 3, 47 Abs. 3 1. Buchst. d) VerfO-EGMR).
☆ Deren Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit kann nur durch ausreichende Beweise entkräftet werden und eine Beglaubigung der Vollmacht wird nach der Konvention selbst dann nicht verlangt , wenn sie im staatlichen Recht erforderlich ist ( Meyer-Ladewig , Art. 34 EMRK Rn 39 m.w.N.).Beglaubigung der Vollmacht wird nach der Konvention selbst dann nicht verlangt, wenn sie im staatlichen Recht erforderlich ist (Meyer-Ladewig, Art. 34 EMRK Rn 39 m.w.N.).
Rdn 401
Das Vollmachtsformular ist Teil des Beschwerdeformulars und ausgefüllt mit diesem einzureichen (Art. 47 Abs. 3 1. VerfO-EGMR). Entsprechendes gilt für den Nachweis einer hiervon abweichenden Bevollmächtigung: Auch diese ist der Menschenrechtsbeschwerde im Original beizufügen.
☆ Ohne eine fristgemäß eingereichte Vollmacht ist die Menschenrechtsbeschwerde, anders als die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 50, 381, 384), nicht wirksam erhoben und damit ratione personae unzulässig (EGMR, Entsch. v. 20.1.2009 – 21727/08 [ Post /Niederlande]; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen , Teil C Rdn 420 ) mit der Folge einer Streichung aus dem Register gem. Art. 37 Abs. 1 EMRK (→ Menschenrechtsbeschwerde, Streichung aus der Liste , Teil C Rdn 294 ). eine fristgemäß eingereichte Vollmacht ist die Menschenrechtsbeschwerde, anders als die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 50, 381, 384), nicht wirksam erhoben und damit ratione personae unzulässig (EGMR, Entsch. v. 20.1.2009 – 21727/08 [Post/Niederlande]; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil C Rdn 420) mit der Folge einer Streichung aus dem Register gem. Art. 37 Abs. 1 EMRK (→ Menschenrechtsbeschwerde, Streichung aus der Liste, Teil C Rdn 294).
Rdn 402
2. Bei der Bevollmächtigung durch eine Personengruppe ist darauf zu achten, dass die Identität der jeweiligen Mitglieder nachgewiesen ist und entsprechende Prozessvollmachten vorliegen. Vollmachtsformulare sind in diesen Fällen stets von sämtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Auch hier wird deutlich, dass sich, anders als bei einer eigene Rechte wahrnehmenden nichtstaatlichen Organisation, jedes einzelne Mitglied auf seine eigenen Rechte berufen können muss (Grabenwarter/Pabel, § 13 Rn 8).
Rdn 403
3. Die im Formular des EGMR enthaltene Vollmacht erfasst nicht zweifelsfrei die Entgegennahme der Zahlung der gerechten Entschädigung durch den Verfahrensbevollmächtigten (Karpenstein/Mayer/Wenzel, Art. 41 Rn 59). Daher wird eine Entschädigung i.d.R. auch nur bei Vorlage einer ausdrücklich die Entgegennahme der Zahlung abdeckenden Vollmacht an den Verfahrensbevollmächtigten ausgezahlt.
☆ Eine solche sollte somit in erforderlichen Fällen, wie z.B. dem Schutz des Zugriffs auf die Entschädigung durch Gläubiger des Beschwerdeführers (→ Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung , Teil C Rdn 177 ), ebenfalls – in einem gesonderten Formular – abgeschlossen und vorgelegt werden.Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung, Teil C Rdn 177), ebenfalls – in einem gesonderten Formular – abgeschlossen und vorgelegt werden.
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1771, m.w.N.; → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, m.w.N.; → Menschenrechtsbeschwerde, Recherche, Teil C Rdn 242; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Teil C Rdn 420.