Daniel Hagmann, Monika Oerder
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Klageschrift muss den Vorgaben von Art. 76 VerfO-EuG entsprechen. |
2. |
Die Klageschrift ist der Länge nach auf einen Umfang von 50 Seiten begrenzt. Außerdem sind weitere Vorgaben zu erfüllen. |
3. |
Weist eine Klage formale Mängel auf, gibt das Gericht Gelegenheit, diese zu beheben. Insoweit wird hinsichtlich der konkreten Folge nach der Art des aufgetretenen Mangels differenziert. |
Rdn 576a
Literaturhinweise:
Baumeister, Effektiver Individualrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht, EuR 2005, 1
v. Burchard, Der Rechtsschutz natürlicher und juristischer Personen gegen EG-Richtlinien gemäß Art. 173 Abs. 2 EWGV, EuR 1991, 140
Calliess, Kohärenz und Konvergenz beim europäischen Individualschutz, NJW 2002, 3577
Fredriksen, Individualklagemöglichkeiten vor den Gerichten der EU nach dem Vertrag über eine Verfassung für Europa, ZEuS 2005, 99.
s. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 455.
Rdn 577
Die Zulässigkeit einer Klage, die im Zeitpunkt ihres Einreichens zu beurteilen ist, hängt von einer Vielfalt von Faktoren ab, die von der Statthaftigkeit der Klage über die Einhaltung der jeweiligen Frist, ggf. der Anfechtbarkeit der betreffenden Maßnahme, dem Rechtsschutzinteresse bis hin zu den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften, in deren Mittelpunkt Art. 76 VerfO-EuG steht. Diese Vorschrift ergänzt Art. 21 Satzung-EuGH durch einen Katalog zwingender und damit von Amts wegen zu prüfender "Mindestanforderungen", denen jede Klageschrift, wobei auf den Zeitpunkt ihres Eingangs beim EuG abzustellen ist, sowie – innerhalb der Grenzen des Art. 81 § 1 VerfO-EuG – jede Klagebeantwortung, entsprechen muss.
Rdn 578
1.a) Die Klageschrift muss folgende Angaben umfassen (Art. 76 VerfO-EuG):
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Name und Wohnsitz des Klägers, |
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Name, Stellung und Anschrift des Klägervertreters, |
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die Partei(en), gegen die Klage erhoben wird, |
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die Benennung des Streitgegenstands (→ Nichtigkeitsklage, Klagegegenstand, Teil C Rdn 564), |
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die Anträge, |
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eine kurze Darstellung der Klagegründe und |
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die Beweise sowie eine Bezeichnung der sonstigen Beweismittel. |
Rdn 579
b) Bei Abfassung und Erstellung der Klageschrift müssen die formalen Anforderungen, die der EuG an einzureichende Schriftsätze generell stellt (→ Nichtigkeitsklage, formale Anforderungen an Schriftsätze, Teil C Rdn 524), beachtet werden:
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Zu richten ist die Klage an die Kanzlei des Gerichts der Europäischen Union (Art. 73 Abs. 3 VerfO-EuG). |
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Die Klagerhebung erfolgt durch Übersendung (oder Übergabe) des Originals der Klageschrift an: Gerichtshof der Europäischen Union, Kanzlei des Gerichtshofs bzw. Kanzlei des Gerichts, Rue du Fort Niedergrünewald, L-2925 Luxemburg. Die Übermittlung per Telefax oder E-Mail kann als Vorabeinreichung die Klagefrist wahren, bei ordnungsgemäßer Verwendung der Anwendung "e-Curia" kann die Klage neuerdings aber auch ausschließlich elektronisch eingelegt werden (→ Nichtigkeitsklage, Frist, Teil C Rdn 553). |
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Der Kläger kann die Verfahrenssprache aus den 23 Amtssprachen der EU wählen (Art. 36, 37 Abs. 1 VerfOEuGH, Art. 35 §§ 1–2 VerfOEuG). Der Kläger wählt mit der Klageerhebung die Verfahrenssprache (→ Nichtigkeitsklage, Sprache, Teil C Rdn 675). |
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Mit der Klage muss der Klägervertreter angeben, ob an ihn Zustellungen per Telefax oder elektronisch über e-curia bewirkt werden sollen (Art. 77 Abs. 1 VerfO-EuG). Dann hat der Klägervertreter ggf. eine Faxnummer anzugeben, unter der die Zustellungen bewirkt werden können. |
☆ Es erfolgt gleichwohl eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein, wenn die gewählte Art der Zustellung aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs anders nicht bewirkt werden kann. In diesem Fall wird der Empfänger von der Zustellung per Telefax oder E-Mail informiert. Das Einschreiben gilt dann zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, der Rückschein weist ein anderes Zustellungsdatum auf oder der Empfänger hat binnen drei Wochen nach der Zustellungsbenachrichtigung angezeigt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist (Art. 57 Abs. 2 VerfO-EuG).per Einschreiben mit Rückschein, wenn die gewählte Art der Zustellung aus technischen Gründen oder wegen des Umfangs anders nicht bewirkt werden kann. In diesem Fall wird der Empfänger von der Zustellung per Telefax oder E-Mail informiert. Das Einschreiben gilt dann zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, der Rückschein weist ein anderes Zustellungsdatum auf oder der Empfänger hat binnen drei Wochen nach der Zustellungsbenachrichtigung angezeigt, dass ihm das Einschreiben nicht zugegangen ist (Art. 57 Abs. 2 VerfO-EuG).
Rdn 580
2.a) Die Klageschrift ist der Länge nach auf einen Umfang von 50 Seiten begrenzt. Für die Beantwortung der Klageschrift gilt die gleiche Begrenzung (Nr. 105 PA-EuG). Diese Grenze darf nur in rechtlich oder tatsächlich besonders komplexen Fällen überschritten werden (Nr. 106 PA-EuG).
Rdn 581
Zu beachten sind Folgende weitere Vorgaben:
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Die Angaben, die in der Klageschrift zwingend enth... |