Daniel Hagmann, Monika Oerder
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Verfassungsbeschwerde ist in schriftlicher Form einzulegen. Ab 1.8.2024 müssen Rechtsanwälte die Verfassungsbeschwerde als elektronische Dokumente übermitteln. |
2. |
Damit das BVerfG im Rahmen der Zulässigkeitsstation beurteilen kann, ob eine Verfassungsverletzung möglich ist, sind alle relevanten Unterlagen fristgerecht mitvorzulegen. |
Rdn 1123
Literaturhinweise:
Lübbe-Wolff, Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, AnwBl. 2005, 509
Reichart, Revision und Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2007
s.a. die Hinw. bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1509
und bei → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 730.
Rdn 1124
1. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich eingereicht werden, wobei eine Vertretung nur im Fall der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG notwendig ist (§ 22 BVerfGG). Lässt sich der Beschwerdeführer vertreten, ist eine besondere Originalvollmacht notwendig, die nachgereicht werden kann und im Fall des Fehlens vom BVerfG angefordert wird (BVerfGE 50, 381, 383; zur (Verteidiger) Vollmacht → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1771; Burhoff, EV, Rn 5279 ff.; Burhoff, HV, Rn 3923 ff.).
Rdn 1125
2. Hinweis für den Verteidiger!
Der Verteidiger muss auf folgende Formvorgaben achten:
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Innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist sind auch alle erforderlichen Unterlagen beim BVerfG in Kopie vorzulegen (→ Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanforderungen, Teil C Rdn 1202). |
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Ob eine nur inhaltliche Wiedergabe genügt ist str., aber jedenfalls aus Gründen anwaltlicher Vorsicht zu vermeiden. Das erfordert i.d.R. die Vorlage der relevanten Unterlagen (Schriftsätze, Urteile, die ggf. Entscheidung über die Anhörungsrüge und deren Begründung, Gutachten, Hinweisbeschlüsse, Anträge des GBA, Gegenerklärungen hierauf, Unterlagen, auf die Bezug genommen wurde, etc.) als Anlagen innerhalb der Begründungsfrist (BVerfGE 88, S. 40, 45; Pieroth/Silberkuhl/Hartmann, § 90 BVerfGG Rn 68 m.w.N.; Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge/Jahn, Rn 323 ff.; Zuck, Rn 808). |
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Geht es um spezielle Verstöße gegen das Beweisrecht sind neben der Darstellung der ordnungsgemäßen Revisionsrüge, die Beweisanträge und ablehnenden Beschlüsse mitzuteilen (Reichart, S. 180 m.w.N.). Ggf. ist auch noch darzustellen, welches Ergebnis die vermisste Beweiserhebung auf den Prozess gehabt hätte. |
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Ein Einkopieren/Einscannen statt der Übersendung als Anlage ist allerdings nicht zu empfehlen (Lübbe-Wolff AnwBl. 2005, 509, 515). |
☆ Durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht v. 12.4.2024 (BGBl I 2024 Nr. 121) sind die Formvorgaben für die Einreichung von Dokumenten an die anderen Verfahrensordnungen angepasst worden (dazu BT-Drucks. 20/9043 u. 20/10408). Es gilt:"10. Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht" v. 12.4.2024 (BGBl I 2024 Nr. 121) sind die Formvorgaben für die Einreichung von Dokumenten an die anderen Verfahrensordnungen angepasst worden (dazu BT-Drucks. 20/9043 u. 20/10408). Es gilt:
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Nach § 23a BVerfGG können schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente beim BVerfG eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das BVerfG geeignet sein. |
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Nach § 23c BVerfGG müssen schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. |
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Dies Änderungen treten zum 1.8.2024 in Kraft getreten. |
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Ab 1.1.2026 wird die Nutzungspflicht aus § 23c BVerfGG auf nach § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG vertretungsberechtigte Rechtslehrer erstreckt. |
Wegen der zu beachtenden Einzelh. wird verwiesen auf → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Schriftlich, Teil B Rdn 1493 f.).
Siehe auch: → Verfassungsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 729, m.w.N.; → Verfassungsbeschwerde, Begründung, Allgemeines, Teil C Rdn 1122, m.w.N. → Verfassungsbeschwerde, Zulässigkeit, Substantiierungsanfordeungen, Teil C Rdn 1202.