Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Einlegung der Menschenrechtsbeschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, deren Inhalt und Aufbau dem bestehenden Formularzwang folgt, der seinerseits die inhaltlichen Vorgaben von Art. 47 VerfO-EGMR umsetzt.
2. Die Einlegung Menschenrechtsbeschwerde erfolgt ausschließlich schriftlich und ist zu richten an The Registrar/European Court of Human Rights/Council of Europe.
3. Beizufügen sind der Beschwerde Kopien aller einschlägigen Unterlagen, insbesondere der gerichtlichen oder sonstigen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Hierfür ist ein Anlagenverzeichnis zu erstellen.
4. Hat der Beschwerdeführer bereits eine Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR anhängig, muss er diesen entsprechend unterrichten.
5. Die Beschwerdeschrift muss nicht durch einen Anwalt oder einen anderen Rechtsvertreter gefertigt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.
 

Rdn 81

 

Literaturhinweise:

Jacob, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – eine aktuelle Bestandsaufnahme von Organisation, Arbeitsweise und Entscheidungsfindung, DVBl 2015, 61

Myer/Mol/Kempees/v. Steijn/Bockwinkel/Uerpmann, EGMR-Verfahren – Die häufigsten Irrtümer bei Einreichen einer Beschwerde, MDR 2007, 505

Wittinger, Die Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, NJW 2001, 1238

s.a. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2.

 

Rdn 82

1. Die Einlegung der Menschenrechtsbeschwerde erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, deren Inhalt und Aufbau dem bestehenden Formularzwang (→ Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, formale Voraussetzungen, Teil C Rdn 420) folgt, der seinerseits die inhaltlichen Vorgaben von Art. 47 VerfO-EGMR umsetzt. Erfüllt sein müssen folgende

 

Rdn 83

 

inhaltliche Anforderungen:

die persönlichen Daten des Antragstellers (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf und Adresse),
ggf. Name und Adresse des Vertreters,
die Bezeichnung des Staates, gegen den die Beschwerde gerichtet ist,
eine kurze Darstellung des Sachverhalts (→ Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdebegründung, Teil C Rdn 46),
eine kurze begründete Darstellung des behaupteten Konventionsverstoßes (→ Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdebegründung, Teil C Rdn 46) unter Konkretisierung des Beschwerdegegenstands (→ Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdegegenstand, Teil C Rdn 62 und
eine kurze Darlegung der Rechtswegerschöpfung (→ Menschenrechtsbeschwerde, Rechtswegerschöpfung, Teil C Rdn 251)
sowie der Einhaltung der Sechsmonatsfrist (→ Menschenrechtsbeschwerde, Frist, Teil C Rdn 182).
Der Beschwerdeführer hat außerdem mitzuteilen, ob er seinen Fall bereits einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat.
 

Rdn 84

Das vorgegebene Formular muss in allen relevanten Feldern ausgefüllt werden. Die dortigen Informationen müssen so umfassend sein, dass sie es dem EGMR ermöglichen, Art und Gegenstand der Beschwerde zu bestimmen, ohne dass er hierfür andere Unterlagen hinzuziehen muss (Art. 47 Abs. 2 VerfO-EGMR). Ergänzungen zum Sachverhalt, zur Darlegung des Konventionsverstoßes oder zur Rechtswegerschöpfung und der Einhaltung der Sechsmonatsfrist dürfen auf max. 20 gesonderten Seiten gemacht werden. Hierbei darf es sich allerdings nur um zusätzliche ergänzende Ausführungen handeln; alle maßgeblichen Angaben, insbesondere alle Beschwerdepunkte, müssen bereits im Formular selbst enthalten sein.

 

☆ Anträge muss der Beschwerdeführer in der Menschenrechtsbeschwerde nicht formulieren . Seine Ansprüche hat der Beschwerdeführer grds. in der Frist zur Stellungnahme zur Begründetheit zu stellen, zu begründen und zu belegen (Art. 60 Abs. 2 VerfO-EGMR; →  Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung , Teil C Rdn  175 ). muss der Beschwerdeführer in der Menschenrechtsbeschwerde nicht formulieren. Seine Ansprüche hat der Beschwerdeführer grds. in der Frist zur Stellungnahme zur Begründetheit zu stellen, zu begründen und zu belegen (Art. 60 Abs. 2 VerfO-EGMR; → Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung, Teil C Rdn 175).

 

Rdn 85

2. Die Einlegung der Menschenrechtsbeschwerde erfolgt ausschließlich schriftlich. Die Einreichung per Telefax oder E-Mail genügt daher zur Fristwahrung nicht. Die Beschwerde ist zu unterschreiben (Art. 45 Abs. 1 VerfO-EGMR; zur Schriftform → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Schriftlich, Teil B Rdn 1531).

 

☆ Nach den Verfahrensanordnungen betreffend die Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde (→  Menschenrechtsbeschwerde, EGMR – Verfahrensgrundsätze , Teil C Rdn  135 ) ist die Menschenrechtsbeschwerde an The Registrar/European Court of Human Rights/Council of Europe /F-67075 Strasbourg Cedex bzw. Monsieur le Greffier/de la Cour européenne des droits de l'homme/Conseil de l'Europe/ F-67075 Strasbourg Cedex zu richten.Menschenrechtsbeschwerde, EGMR – Verfahrensgrundsätze, Teil C Rdn 135) ist die Menschenrechtsbeschwerde an The Registrar/European Court of Human Rights/Council of Europe/F-67075 Strasbourg Cedex bzw. Monsieur...

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