Dr. Andreas Geipel, Daniel Hagmann
Rdn 355
Literaturhinweise:
Wittinger, Die Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, NJW 2001, 1238
s.a. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2.
Rdn 356
1. Nach dem Eingang einer Beschwerdeschrift weist der Präsident diese gem. Art. 52 Abs. 1 VerfO-EGMR einer Sektion zu. Beschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland werden aufgrund der derzeitigen Besetzung (→ Menschenrechtsbeschwerde, EGMR – Aufbau und Besetzung, Teil C Rdn 113) grds. der fünften Sektion zugewiesen. Der betreffende Sektionspräsident bildet sodann nach Art. 52 Abs. 2 VerfO-EGMR die Kammer mit (grds. → Menschenrechtsbeschwerde, EGMR – Aufbau und Besetzung, Teil C Rdn 116) sieben Richtern.
Rdn 357
Der Beschwerdeführer erhält eine Eingangsbestätigung mit seiner Beschwerdenummer, die er bei jeder weiteren Eingabe mitzuteilen hat. Zur Verbesserung der gerichtsinternen Abläufe erhält der Beschwerdeführer außerdem (Strichcode-)Aufkleber, mit denen er nachfolgende Schreiben zu versehen hat. Die Kanzlei kann auch um Übersendung weiterer Informationen und Dokumente bitten.
☆ Entsprechende Anfragen der Kanzlei sind mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten : Säumnisse können dahin gehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer das Interesse an der Weiterverfolgung seiner Menschenrechtsbeschwerde verloren haben könnte. Werden erbetene Informationen oder Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, kann dies dazu führen, dass die Beschwerde nicht untersucht, für unzulässig erklärt oder aus der Liste der Fälle gestrichen wird (hierzu sowie zum Vorstehenden s. die Verfahrensanordnungen gem. Art. 32 VerfO-EGMR zu Institution of proceedings / Introduction de l'instance auf der Internetseite des EGMR; → Menschenrechtsbeschwerde, Streichung aus der Liste , Teil C Rdn 297 ).Anfragen der Kanzlei sind mit der gebotenen Sorgfalt zu beantworten: Säumnisse können dahin gehend ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer das Interesse an der Weiterverfolgung seiner Menschenrechtsbeschwerde verloren haben könnte. Werden erbetene Informationen oder Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt, kann dies dazu führen, dass die Beschwerde nicht untersucht, für unzulässig erklärt oder aus der Liste der Fälle gestrichen wird (hierzu sowie zum Vorstehenden s. die Verfahrensanordnungen gem. Art. 32 VerfO-EGMR zu "Institution of proceedings"/"Introduction de l'instance" auf der Internetseite des EGMR; → Menschenrechtsbeschwerde, Streichung aus der Liste, Teil C Rdn 297).
Rdn 358
2.a) Die Prüfung der Zulässigkeit der Menschenrechtsbeschwerde erfolgt gem. Art. 27, 28 und 29 EMRK durch den Einzelrichter, das Komitee und die Kammer. Sie erfolgt auch (nochmals) nach Verweisung eines Verfahrens an die Große Kammer.
☆ Der Gerichtshof ist berechtigt, in jedem Stadium des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Beschwerde festzustellen (Art. 35 Abs. 4 EMRK) (→ Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit , Teil C Rdn 454 ; → Menschenrechtsbeschwerde, Verfahrensablauf, Verfahren vor der Großen Kammer , Teil C Rdn 367 ff.).jedem Stadium des Verfahrens die Unzulässigkeit einer Beschwerde festzustellen (Art. 35 Abs. 4 EMRK) (→ Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Teil C Rdn 454; → Menschenrechtsbeschwerde, Verfahrensablauf, Verfahren vor der Großen Kammer, Teil C Rdn 367 ff.).
Rdn 359
b) Der Sektionspräsident weist die Menschenrechtsbeschwerde dem Einzelrichter zu, wenn schon aus den eingereichten Unterlagen folgt, dass die Beschwerde unzulässig ist oder sonst aus dem Register gestrichen werden sollte, Art. 49 Abs. 1 VerfO-EGMR. Die Befugnisse des Einzelrichters regelt Art. 27 Abs. 1 EMRK. Er kann die Menschenrechtsbeschwerde für unzulässig erklären, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Seine Entscheidung ist endgültig und wird dem Beschwerdeführer nach Art. 52a Abs. 1 S. 3 VerfO-EGMR mit einfachem Brief zur Kenntnis gebracht. Trifft der Einzelrichter eine solche Entscheidung nicht, legt er die Beschwerde dem Komitee oder der Kammer vor.
Rdn 360
c)aa) Gem. Art. 28 Abs. 1a) EMRK kann auch das Komitee die Beschwerde durch einstimmigen Beschluss für unzulässig erklären, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Auch diese Entscheidung wird dem Beschwerdeführer und weiteren Verfahrensparteien, soweit diese zuvor am Verfahren über die Beschwerde beteiligt waren, nach Art. 53 Abs. 5 VerfO-EGMR grds. mit einfachem Brief bekannt gegeben Insoweit kann das Komitee aber auch anders entscheiden.
☆ Der weit überwiegende Teil der eingelegten Menschenrechtsbeschwerden, mehr als 90 Prozent, werden als unzulässig zurückgewiesen . Eine solche Zurückweisung der Menschenrechtsbeschwerde als unzulässig erfolgt häufig, ohne dass der beschwerdegegnerischen Partei die eingelegte Beschwerde überhaupt zur Kenntnis gebracht wurde.weit überwiegende Teil der eingelegten Menschenrechtsbeschwerden, mehr als 90 Prozent, werden als unzulässig zurückgewiesen. Eine solche Zurückweisung der Menschenrechtsbeschwerde als unzulässig ...