Dr. Andreas Geipel, Daniel Hagmann
Rdn 402
Literaturhinweise:
s. die. Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1768, m.w.N.
Rdn 403
1. Wird ein Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, die der Kammerpräsident zulässt, vertreten (Art. 36 VerfO-EGMR), so ist vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht im Original vorzulegen (Art. 45 Abs. 3, 47 Abs. 3 1. Buchst. d) VerfO-EGMR).
☆ Deren Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit kann nur durch ausreichende Beweise entkräftet werden und eine Beglaubigung wird nach der Konvention selbst dann nicht verlangt , wenn sie im staatlichen Recht erforderlich ist ( Meyer-Ladewig , Art. 34 EMRK Rn 39 m.w.N.).Beglaubigung wird nach der Konvention selbst dann nicht verlangt, wenn sie im staatlichen Recht erforderlich ist (Meyer-Ladewig, Art. 34 EMRK Rn 39 m.w.N.).
Rdn 404
Das Vollmachtsformular ist Teil des Beschwerdeformulars und ausgefüllt mit diesem einzureichen (Art. 47 Abs. 3 1. VerfO-EGMR). Entsprechendes gilt für den Nachweis einer hiervon abweichenden Bevollmächtigung: Auch diese ist der Menschenrechtsbeschwerde im Original beizufügen.
☆ Ohne eine fristgemäß eingereichte Vollmacht ist die Menschenrechtsbeschwerde, anders als die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 50, 381, 384), nicht wirksam erhoben und damit ratione personae unzulässig (EGMR, Entsch. v. 20.1.2009 – 21727/08 [ Post /Niederlande]; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen , Teil C Rdn 423 ) mit der Folge einer Streichung aus dem Register gem. Art. 37 Abs. 1 EMRK (→ Menschenrechtsbeschwerde, Streichung aus der Liste , Teil C Rdn 297 ). eine fristgemäß eingereichte Vollmacht ist die Menschenrechtsbeschwerde, anders als die Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 50, 381, 384), nicht wirksam erhoben und damit ratione personae unzulässig (EGMR, Entsch. v. 20.1.2009 – 21727/08 [Post/Niederlande]; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil C Rdn 423) mit der Folge einer Streichung aus dem Register gem. Art. 37 Abs. 1 EMRK (→ Menschenrechtsbeschwerde, Streichung aus der Liste, Teil C Rdn 297).
Rdn 405
2. Bei der Bevollmächtigung durch eine Personengruppe ist darauf zu achten, dass die Identität der jeweiligen Mitglieder nachgewiesen ist und entsprechende Prozessvollmachten vorliegen. Vollmachtsformulare sind in diesen Fällen stets von sämtlichen Mitgliedern zu unterschreiben. Auch hier wird deutlich, dass sich, anders als bei einer eigene Rechte wahrnehmenden nichtstaatlichen Organisation, jedes einzelne Mitglied auf seine eigenen Rechte berufen können muss (Grabenwarter/Pabel, § 13 Rn 8).
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3. Die im Formular des EGMR enthaltene Vollmacht erfasst nicht zweifelsfrei die Entgegennahme der Zahlung der gerechten Entschädigung durch den Verfahrensbevollmächtigten (Karpenstein/Mayer/Wenzel, Art. 41 Rn 59). Daher wird eine Entschädigung i.d.R. auch nur bei Vorlage einer ausdrücklich die Entgegennahme der Zahlung abdeckenden Vollmacht an den Verfahrensbevollmächtigten ausgezahlt.
☆ Eine solche sollte somit in erforderlichen Fällen, wie z.B. dem Schutz des Zugriffs auf die Entschädigung durch Gläubiger des Beschwerdeführers (→ Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung , Teil C Rdn 177 ), ebenfalls – in einem gesonderten Formular – abgeschlossen werden.Menschenrechtsbeschwerde, Entschädigung, Teil C Rdn 177), ebenfalls – in einem gesonderten Formular – abgeschlossen werden.
Siehe auch: → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1768, m.w.N.; → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, m.w.N.; → Menschenrechtsbeschwerde, Recherche, Teil C Rdn 243; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Teil C Rdn 423.