Dr. Andreas Geipel, Daniel Hagmann
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Menschenrechtsbeschwerde ist schriftlich einzulegen. |
2. |
Die grundlegenden inhaltlichen Vorgaben der Menschenrechtsbeschwerde benennt Art. 47 VerfO-EGMR. |
3. |
Die Frist zur Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde beträgt sechs Monate nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung. |
Rdn 418
Literaturhinweise:
Rudolf/von Raumer, Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Eine kaum genutzte Chance, AnwBl 2009, 313
s.a. die Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 2.
Rdn 419
1. Das Schriftformerfordernis bei Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde folgt aus Art. 45 VerfO-EGMR. Die Einreichung einer Menschenrechtsbeschwerde muss danach in schriftlicher Form erfolgen; die Beschwerdeschrift muss zudem vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter unterzeichnet werden. Aus dem Schriftformerfordernis folgt, dass die Einlegung einer Menschenrechtbeschwerde per Telefax oder E-Mail den Formerfordernissen nicht genügt. Nichtstaatliche Organisationen oder sonstige Personengruppen müssen von deren berechtigten Vertretern vertreten werden. Wird der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder einen diesem gleichgestellten Rechtsbeistand vertreten, muss das Vertretungsverhältnis durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht (→ Menschenrechtsbeschwerde, Vollmacht, Teil C Rdn 401) belegt werden (zur Schriftform allgemein → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, schriftlich, Teil A Rdn 1531).
Rdn 420
2. Die grundlegenden inhaltlichen Vorgaben der Menschenrechtsbeschwerde benennt Art. 47 VerfO-EGMR. Dieser verweist zunächst auf den bestehenden Formularzwang und benennt den formellen Inhalt der Beschwerdeschrift (→ Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdeschrift, formale Anforderungen, Teil C Rdn 80). Das Formular nebst dem Vollmachtsformular, einem Merkblatt und dem Konventionstext stellt der EGMR auf seiner Internetpräsenz in allen Sprachen des Europarates zur Verfügung (http://www.echr.coe.int). Das Formular muss dort heruntergeladen, ausgefüllt, ausgedruckt und mit den erforderlichen Unterlagen (→ Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdeschrift, formale Anforderungen, Teil C Rdn 80) versehen an den EGMR gesandt werden.
Rdn 421
Der Inhalt des Formulars ist in Art. 47 VerfO-EGMR verbindlich vorgegeben. Wird eine Beschwerde ohne Einhaltung des Formularzwangs eingereicht, führt dies regelmäßig dazu, dass die Beschwerde nicht geprüft wird, Art. 47 Abs. 5 VerfO-EGMR.
Rdn 422
3. Die Frist zur Einlegung einer Menschenrechtsbeschwerde beträgt zurzeit noch sechs Monate nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung (→ Menschenrechtsbeschwerde, Frist, Teil C Rdn 180).
Siehe auch: → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, m.w.N.; → Menschenrechtsbeschwerde, Beschwerdeschrift, formale Anforderungen, Teil C Rdn 80; → Menschenrechtsbeschwerde, Frist, Teil C Rdn 180; → Menschenrechtsbeschwerde, Vollmacht, Teil C Rdn 401; → Menschenrechtsbeschwerde, Zulässigkeit, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Teil C Rdn 1, m.w.N.