Das Wichtigste in Kürze:

1. EuGH und EuG stellen an die Einreichung von Schriftsätzen hohe formale Anforderungen.
2. Jeder Schriftsatz ist u.a. auf der ersten Seite unter Nennung des Aktenzeichens, soweit bereits bekannt, zu bezeichnen und hat den Namen der Partei auszuweisen, für die der Schriftsatz eingereicht wird.
3. Bei der Formatierung ist für den Text eine gängige Schrifttype mit ausreichenden Zeilen- und Randabständen zu wählen, die die gute Lesbarkeit einer gescannten Fassung sicherstellen.
4. Die Länge der Schriftsätze ist begrenzt.
5. Anlagen dürfen einem Schriftsatz nur dann beigefügt werden, wenn sie in diesem erwähnt werden und zum Beweis oder zur Erläuterung seines Inhalts erforderlich sind.
6. Die Urschrift eines jeden Schriftsatzes muss vom Bevollmächtigten oder Anwalt der Partei unterzeichnet sein. Mit der Urschrift sind beglaubigte Abschriften einzureichen.
7. Schriftsätze können fristwahrend per Telefax oder E-Mail eingereicht werden.
8. Der Kanzler überwacht die Einhaltung der formellen Vorgaben.
9. Der EuGH stellt mit e-Curia ein Verfahren zur elektronischen Einreichung und Übermittlung einschließlich der Zustellung von Schriftstücke zur Verfügung.
 

Rdn 528

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 458

→ Nichtigkeitsklage, Klageschrift, Teil C Rdn 580.

 

Rdn 529

1. EuGH und EuG stellen an die Einreichung von Schriftsätzen hohe formale Anforderungen. Diese ergeben sich neben der Satzung des EuGH und den Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts insbesondere aus den Praktischen Anweisungen, die EuGH und EuG erlassen haben (→ Nichtigkeitsklage, EuGH, Teil C Rdn 525).

 

Rdn 530

2.a) Jeder Schriftsatz ist auf der ersten Seite unter Nennung des Aktenzeichens, soweit bereits bekannt, zu bezeichnen (z.B. Klageschrift, Erwiderung, Stellungnahme zu …, Antwort auf Frage …, Rechtsmittelschrift, Rechtsmittelbeantwortung) und hat den Namen der Partei auszuweisen, für die der Schriftsatz eingereicht wird (Nr. 91 PA-EuG; Nr. 36 PA-EuGH). Er ist mit einem Datum zu versehen (Art. 72 Abs. 2 VerfO-EuG; Art. 57 Abs. 6 VerfO-EuGH). Jeder Absatz eines Schriftsatzes ist zu nummerieren (Nr. 92 PA-EuG; Nr. 35 PA-EuGH).

 

Rdn 531

b) Im Rechtsmittelverfahren sollte jeder Schriftsatz auf der ersten Seite zudem die Namen der Parteien, die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens nennen, Nr. 36 PA-EuGH.

 

Rdn 532

3.a) Bei der Formatierung ist für den Text eine gängige Schrifttype mit ausreichenden Zeilen- und Randabständen zu wählen, die die gute Lesbarkeit einer gescannten Fassung sicherstellen (Nr. 96c PA-EuG; Nr. 35 PA-EuGH [mindestens 12 pt im Haupttext und 10 pt in den Fußnoten bei einem Zeilenabstand von 1,5 und mindestens 2,5 cm Blattrand rechts, links, oben und unten]).

 

Rdn 533

b) Die Blätter dürfen nur einseitig beschrieben sein, Nr. 96a PA-EuG (Nr. 35 PA-EuGH) und die Seiten eines jeden Schriftsatzes sind in der rechten oberen Ecke zu nummerieren, Nr. 96d PA-EuG (Nr. 35 S. 1 PA-EuGH). Beigefügte Anlagen sind in gleicher Weise zu nummerieren (Nr. 35 PA-EuGH) und zwar entweder fortlaufend mit dem Schriftsatz oder getrennt von diesem, Nr. 101 PA-EuG.

 

Rdn 534

4. Die Länge der Schriftsätze ist begrenzt (Nr. 114 PA-EuG):

Erwiderung und Gegenerwiderung dürfen 25 Seiten grds. nicht überschreiten.
Ein Schriftsatz, mit dem die Einrede der Unzulässigkeit erhoben wird und die Stellungnahme zu dieser Einrede dürfen 20 Seiten nicht überschreiten;
Für einen Streithilfeschriftsatz gilt eine Grenze von 20 Seiten, für die Erwiderung hierauf 15 Seiten (Nr. 15 PA-EuG) (s. i.Ü. → Nichtigkeitsklage, Klageschrift, Teil C Rdn 583; → Nichtigkeitsklage, Rechtsmittelverfahren, Teil C Rdn 646, 653; → Nichtigkeitsklage, Dringlichkeitsmaßnahmen, Teil C Rdn 490, 497).
 

☆ Diese Obergrenzen dürfen nur in rechtlich oder tatsächlich besonders komplexen Einzelfällen überschritten werden (Nr. 117 PA-EuG). Eine Überschreitung der Obergrenzen kann zu einer Mängelrüge des Gerichts führen, verbunden mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beheben; die Zustellung des Schriftsatzes kann sich dadurch verzögern (Nr. 122 PA-EuG). Ab einer Überschreitung von 40 % ist dies in der Regel der Fall, bei einer geringeren Überschreitung kann der Präsident entsprechendes verfügen (Nr. 120 f. PA-EuG).Überschreitung der Obergrenzen kann zu einer Mängelrüge des Gerichts führen, verbunden mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beheben; die Zustellung des Schriftsatzes kann sich dadurch verzögern (Nr. 122 PA-EuG). Ab einer Überschreitung von 40 % ist dies in der Regel der Fall, bei einer geringeren Überschreitung kann der Präsident entsprechendes verfügen (Nr. 120 f. PA-EuG).

 

Rdn 535

5.a) Anlagen dürfen einem Schriftsatz nur dann beigefügt werden, wenn sie in diesem erwähnt werden und zum Beweis oder zur Erläuterung seines Inhalts erforderlich sind (Nr. 100 PA-EuG). Sie müssen zusammen mit einem Anlagenverzeichnis eingereicht werden (Art. 97 PA-EuG; Art. 57 Abs. 4 VerfO-EuGH)...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?