Dr. Andreas Geipel, Daniel Hagmann
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Zu den in Art. 44 VerfO-EuG (Art. 36 VerfO-EuGH) aufgeführt 24 Verfahrenssprachen des Gerichtshofs zählt auch die deutsche Sprache. |
2. |
Die gewählte Verfahrenssprache ist grds. während des gesamten Verfahrens beizubehalten. |
3. |
Die Sprachenwahl gilt nicht für alle Verfahrensbeteiligten uneingeschränkt. |
Rdn 674
Literaturhinweise:
Huber, Deutsch als Gemeinschaftssprache, BayVBl. 1992, 1
Oppermann, Reform der EU-Sprachenregelung, NJW 2001, 2663
s.a. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 458.
Rdn 675
1. Die Verfahrenssprachen des Gerichtshofs sind in Art. 44 VerfO-EG (Art. 36 VerfO-EuGH) aufgeführt. Zu ihnen zählt neben 23 weiteren Sprachen auch die deutsche Sprache.
Rdn 676
Der Kläger einer Nichtigkeitsklage wählt die Verfahrenssprache, Art. 45 Abs. 1 VerfO-EuG (Art. 37 Abs. 1 VerfO-EuGH): Regelmäßig bewirkt die auf deutsch eingereichte Nichtigkeitsklage ohne Weiteres die entsprechende Sprachenwahl (zu den Einschränkungen s. Art. 45 Abs. 1 Buchst. a) bis c) VerfO-EuG (Art. 37 Abs. 1 Buchst. a) bis c) VerfO-EuGH). Personenmehrheiten auf Klägerseite müssen sich auf eine Sprache einigen (Rengeling/Middeke/Gellermann/Hackspiel, § 21 Rn 27).
Rdn 677
2. Die gewählte Verfahrenssprache ist grds. beizubehalten und in den gesamten schriftlichen und mündlichen Ausführungen anzuwenden Art. 46 Abs. 1 VerfO-EuGH (Art. 38 Abs. 1 VerfO-EuG).
☆ Von Urkunden in anderer Sprache muss daher eine Übersetzung beigefügt werden, bei umfangreichen Urkunden kann sich diese jedenfalls vorläufig – solange das Gericht nichts Weiteres anfordert – auf die wesentlichen Auszüge beschränken, Art. 46 Abs. 2 und 3 VerfO-EuG (Art. 38 Abs. 2 und 3 VerfO-EuGH).Urkunden in anderer Sprache muss daher eine Übersetzung beigefügt werden, bei umfangreichen Urkunden kann sich diese jedenfalls vorläufig – solange das Gericht nichts Weiteres anfordert – auf die wesentlichen Auszüge beschränken, Art. 46 Abs. 2 und 3 VerfO-EuG (Art. 38 Abs. 2 und 3 VerfO-EuGH).
Rdn 678
In der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist die Möglichkeit zu beantragen, dass nach einer einmal durchgeführten Sprachenwahl statt dieser eine andere offizielle Verfahrenssprache für das weitere Verfahren oder Teile davon verwendet werden darf. Ist ein solcher Antrag notwendig geworden, ist er umfassend insbesondere im Hinblick darauf zu begründen, warum die Verwendung der Verfahrenssprache nunmehr für den Antragsteller eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Rechte bedeute (Rengeling/Middeke/Gellermann/Hackspiel, § 21 Rn 32).
☆ Unzureichend ist insoweit der Verweis auf die Muttersprache des anwaltlichen Vertreters (EuG, Urt. v. 16.4.1997 – T-80/96 [ Mattus /Rat], Slg. 1997 II, 87). ist insoweit der Verweis auf die Muttersprache des anwaltlichen Vertreters (EuG, Urt. v. 16.4.1997 – T-80/96 [Mattus/Rat], Slg. 1997 II, 87).
Rdn 679
3. Die Sprachenwahl gilt nicht für alle Verfahrensbeteiligten uneingeschränkt:
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Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, die EFTA-Überwachungsbehörde und Drittstaaten können sich unter bestimmten Voraussetzungen ihrer Amtssprache oder einer anderen als der Verfahrenssprachen des Gerichtshofs bedienen. Ist dies der Fall, veranlasst der Kanzler die erforderlichen Übersetzungen in die Verfahrenssprache Art. 46 Abs. 4 und 5 VerfO-EuG (Art. 38 Abs. 4 bis 6 VerfO-EuGH). |
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Zeugen und Sachverständige müssen nicht die gewählte Verfahrenssprache benutzen; ihnen steht grundsätzlich die Verwendung jeder der offiziellen Verfahrenssprachen offen Art. 46 Abs. 6 VerfO-EuG (Art. 38 Abs. 7 VerfO-EuGH). Darüber hinaus kann der EuGH den Gebrauch auch einer anderen Sprache gestatten, wenn der Betroffene erklärt, sich nicht hinreichend in einer dieser Sprachen ausdrücken zu können. |
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Der EuGH verwendet im Schriftverkehr mit den Parteien die gewählte Verfahrenssprache (Rengeling/Middeke/Gellermann/Hackspiel, § 21 Rn 30). In der mündlichen Verhandlung können sich die Mitglieder der Gerichts abweichend von der gewählten Verfahrenssprache einer der in Art. 44 VerfO-EuG (Art. 36 VerfO-EuGH) insgesamt genannten Verfahrenssprachen bedienen, was regelmäßig auch geschieht; der Kanzler veranlasst die Übersetzung Art. 46 Abs. 7 VerfO-EuG (Art. 38 Abs. 8 VerfO-EuGH. |
☆ Interne Arbeitssprache des Gerichtshofs ist Französisch , weshalb Vorberichte, Sitzungsberichte und Entscheidungsentwürfe regelmäßig in dieser Sprache abgefasst werden (Rengeling/Middeke/Gellermann/ Hackspiel , § 21 Rn 30). des Gerichtshofs ist Französisch, weshalb Vorberichte, Sitzungsberichte und Entscheidungsentwürfe regelmäßig in dieser Sprache abgefasst werden (Rengeling/Middeke/Gellermann/Hackspiel, § 21 Rn 30).
Siehe auch: → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 290; → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 457, m.w.N.; → Nichtigkeitsklage, EuGH, Teil C Rdn 511.