Dr. Andreas Geipel, Daniel Hagmann
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Nach dem Eingang der Klageschrift weist der Präsident des Gerichts die Rechtssache einer mit drei Richtern tagenden Kammer zu. |
2. |
Die Klage wird dem Beklagten zugestellt. |
3. |
Der Beklagte hat Gelegenheit, die Klage binnen zwei Monaten nach Zustellung zu beantworten. Das Gericht kann Gelegenheit zu weiterem Schriftsatzwechsel geben. |
4. |
Nach Vorliegen der Schriftsätze setzt der Präsident die Frist zur Vorlage des Vorberichts durch den Berichterstatter. Das Gericht kann prozessleitende Maßnahmen erlassen. |
5. |
Erforderlichenfalls ordnet das Gericht die Beweisaufnahme durch Erlass eines (erweiterbaren) Beweisbeschlusses, in dem er die zu beweisenden Tatsachen und die Beweismittel benennt, an. |
6. |
Beschließt das Gericht keine Prozess leitenden Maßnahmen oder Beweiserhebungen durchzuführen, setzt es den Termin zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung an. |
7. |
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung kommt es zur Urteilsfällung und -verkündung. |
Rdn 695
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Nichtigkeitsklage, Allgemeines, Teil C Rdn 458
→ Nichtigkeitsklage, Klageschrift, Teil C Rdn 580.
Rdn 696
1. Nach dem Eingang der Klageschrift weist der Präsident des Gerichts die Rechtssache einer mit drei Richtern tagenden Kammer zu, Art. 26 Abs. 1 VerfO-EuG. Deren Präsident schlägt sodann einen Berichterstatter vor, worüber wiederum der Präsident des Gerichts entscheidet (Art. 26 Abs. 2 VerfO-EuG). Der Eingang jeder Klage wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Art. 79 VerfO-EuG).
☆ Das Verfahren vor dem Gerichtshof besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren (Art. 76 ff., 106 Abs. 1 VerfO-EuG).schriftlichen und einem mündlichen Verfahren (Art. 76 ff., 106 Abs. 1 VerfO-EuG).
Rdn 697
2. Die Klage wird – ggf. nach Behebung formaler Mängel (→ Nichtigkeitsklage, Klageschrift, Teil C Rdn 586) dem Beklagten zugestellt (Art. 80 VerfO-EuG). Sind Rat oder Europäische Kommission nicht Partei des Rechtsstreits, erhalten sie eine Abschrift der Klage (und später der Klagebeantwortung) ebenso wie das Europäische Parlament (Art. 82 VerfO-EuG). Dies soll ihnen eine Prüfung der von ihnen erlassenen Rechtsakte hinsichtlich einer inzidenten Anfechtung nach Art. 277 AEUV ermöglichen.
Rdn 698
3.a) Der Beklagte hat Gelegenheit, die Klage binnen zwei Monaten nach Zustellung zu beantworten; die Klagebeantwortung muss Name und Wohnsitz des Beklagten benennen, eine tatsächliche und rechtliche Begründung geben, die Anträge des Beklagten ankündigen und gegebenenfalls die Beweismittel bezeichnen; bezüglich Zustellanschrift und Nachweis der Bevollmächtigung gilt Entsprechendes wie bei der Klage (Art. 81 Abs. 1 VerfO-EuG). Die Frist zur Klagebeantwortung kann auf begründeten Antrag in außergewöhnlichen Fällen durch den Präsidenten verlängert werden, Art. 81 Abs. 3 VerfO-EuG.
Rdn 699
b) Die bei Einreichung der Klageschrift gewählte Verfahrenssprache ist in den weiteren Schriftsätzen beizubehalten (Art. 46 Abs. 1 VerfO-EuG; → Nichtigkeitsklage, Sprache, Teil C Rdn 677).
Rdn 700
c) Das Gericht kann beiden Parteien durch Erwiderung und Gegenerwiderung Gelegenheit zur weiteren wechselseitigen Stellungnahme geben und setzt zur Einreichung dieser Schriftsätze weitere Fristen; es kann nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist, weil der Vortrag bereits so vollständig vorliegt, dass dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung erfolgen kann (Art. 83 VerfO-EuG). Trifft das Gericht die Entscheidung, von einem weiteren Schriftsatzwechsel abzusehen, kann der Kläger binnen zwei Wochen einen begründeten Antrag dahin gehend stellen, ergänzend vorzutragen (Art. 83 Abs. 2 VerfO-EuG).
☆ Das Verfahren vor dem EuGH kennt dem deutschen Zivilprozess ähnliche Verspätungsregeln : Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel können nur dann in das Verfahren eingebracht werden, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Art. 84 Abs. 1 VerfO-EuG).Verspätungsregeln: Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel können nur dann in das Verfahren eingebracht werden, wenn sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Art. 84 Abs. 1 VerfO-EuG).
Rdn 701
4.a) Nach Vorliegen der Schriftsätze setzt der Präsident die Frist zur Vorlage des Vorberichts durch den Berichterstatter (Art. 87 Abs. 1 VerfO-EuG). Der Vorbericht enthält Vorschläge dazu, ob Prozess leitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen erforderlich sind oder die Verweisung an einen anderen Spruchkörper angezeigt ist, über die das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet (Art. 87 Abs. 2 VerfO-EuG).
Rdn 702
b)aa) In jedem Verfahrensstadium kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag Prozess leitende Maßnahmen ergreifen oder eine Beweisaufnahme anordnen (Art. 88 Abs. 1 VerfO-EuG). Ggf. gibt das Gericht den Parteien zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 88 Abs. 3 VerfO-EuG).