☆ In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass die ermittlungsrichterliche Entscheidung, den Inhalt des Antrags der StA wörtlich übernimmt und keine Ausführungen zur Frage der Angemessenheit des Eingriffs macht (→ Verfassungsbeschwerde, Begründung, gesetzlicher Richter , Teil C Rdn 883 ff.). Das ist bedenklich , denn formularmäßige Fassungen der Beschlussbegründungen ohne einzelfallbezogene Hinweise lassen besorgen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat (vgl. BVerfG StV 2003, 203 f.). Es ist vielmehr Aufgabe und Pflicht des Richters, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der StA nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (std. Rspr. des BVerfG, vgl. u.a. NJW 2003, 2669 f.). Andererseits soll die wörtliche Übernahme einer Antragsbegründung der StA durch den Ermittlungsrichter die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden, nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851, 853).Antrags der StA wörtlich übernimmt und keine Ausführungen zur Frage der Angemessenheit des Eingriffs macht (→ Verfassungsbeschwerde, Begründung, gesetzlicher Richter, Teil C Rdn 883 ff.). Das ist bedenklich, denn formularmäßige Fassungen der Beschlussbegründungen ohne einzelfallbezogene Hinweise lassen besorgen, dass eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat (vgl. BVerfG StV 2003, 203 f.). Es ist vielmehr Aufgabe und Pflicht des Richters, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa nur die Anträge der StA nach einer pauschalen Überprüfung gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall. Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht (std. Rspr. des BVerfG, vgl. u.a. NJW 2003, 2669 f.). Andererseits soll die wörtliche Übernahme einer Antragsbegründung der StA durch den Ermittlungsrichter die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden, nicht rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.8.2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851, 853).