Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist in § 67d Abs. 2 StGB geregelt
2. Je nach dem, wann die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, ändert sich die Zuständigkeit.
3. Die Erholung eines Gutachtens ist auch im Falle einer Aussetzung zur Bewährung stets erforderlich.
4. Wird die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt, muss der Untergebrachte entlassen werden; i.d.R. tritt dann aber Führungsaufsicht ein.
 

Rdn 18

 

Literaturhinweise:

s. die Hinweise bei → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 2 m.w.N.

 

Rdn 19

1. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB ist

formal daran geknüpft, dass eine Maßregel – unabhängig davon, ob sie befristet oder unbefristet ist – bereits vollzogen wird. Andere Möglichkeiten der Aussetzung folgen aus § 67b (Aussetzung mit Urteil) und § 67c StGB (späterer Beginn der Unterbringung).
Materiell zu erwarten sein muss, dass der Verurteilte außerhalb der Unterbringung keine rechtswidrigen Taten (vgl. vertiefend NK-Pollähne, § 67d Rn 16) mehr begehen wird (vgl. a. → Maßregeln, Erwachsene, Bewährung, Teil B Rdn 1002).
 

Rdn 20

Während die Erledigung nach § 67d StGB unwiderruflich ist (arg. ex. § 67g Abs. 5 StGB; → Maßregeln, Erwachsene, Erledigterklärung, Teil B Rdn 1047; → Maßregelvollzug, Erledigung der Maßregel, Teil C Rdn 30), ist die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerruflich und ist insoweit weitgehend ähnlich mit dem normalen Strafvollzug (→ Bewährung, Widerruf, Allgemeines, Teil A Rdn 575 m.w.N.

 

☆ Die Verteidigung muss stets auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips drängen: Je effektiver die Bewährungsauflagen und die Führungsaufsicht ausgestaltet sind, umso eher kann der Zweck der Maßregel mit milderen Mitteln erreicht und damit die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden.Subsidiaritätsprinzips drängen: Je effektiver die Bewährungsauflagen und die Führungsaufsicht ausgestaltet sind, umso eher kann der Zweck der Maßregel mit milderen Mitteln erreicht und damit die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Rdn 21

2. Je nach dem, wann die Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, ändert sich die Zuständigkeit (→ Maßregeln, Erwachsene, Zuständigkeit und Verfahren, Teil B Rdn 1179). Insoweit gelten folgende

 

Rdn 22

 

Zuständigkeiten

Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, das die Maßregel anordnet (§ 67b Abs. 1 StGB), ist das Tatgericht zuständig.
Nach Eintritt der Rechtskraft, aber vor Beginn der Vollstreckung (§ 67d Abs. 2 StGB), ist die StVK zuständig (§ 67c Abs. 1 S. 2 bzw. § 67c Abs. 4 S. 2 StGB; vgl. auch § 72 Abs. 3 StGB).
Nach Beginn der Vollstreckung (§ 67d Abs. 2 StGB) ist ebenfalls die StVK zuständig.
 

Rdn 23

3. Die Erholung eines Gutachtens ist auch im Falle einer Aussetzung zur Bewährung stets erforderlich. Zwar verweist § 463 Abs. 3 S. 3 StPO auf § 454 Abs. 2 StPO. Die dort in Nr. 1 und 2 getroffene einschränkende Regelung, wonach bei einer Verurteilung zu weniger als zwei Jahren Freiheitsstrafe die Erholung eines Gutachtens entfallen kann, soll von § 463 Abs. 3. S. 3 StPO aber gerade nicht erfasst sein (OLG Nürnberg, Beschl. v. 31.8.2015 – 1 Ws 397/15).
 

Rdn 24

4. Rechtsfolgen der Aussetzung, sind:

a) Der Untergebrachte muss im Falle der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung muss selbstverständlich entlassen werden. In der Regel tritt Führungsaufsicht ein (→ Führungsaufsicht, Eintritt, Teil B Rdn 528):

gem. § 67d Abs. 4 S. 3 StGB für den Fall des Ablaufs der Höchstfrist des § 64 StGB,
gem. § 67d Abs. 5 S. 2 StGB für den Fall der Entlassung aus der Entziehungsanstalt (§ 64 StGB),
gem. § 67d Abs. 6 S. 2 StGB für den Fall der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).
 

☆ Gem. § 67d Abs. 6 S. 3 StGB ordnet das Gericht den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn auch ohne Führungsaufsicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehen wird (vgl. hierzu auch NK- Pollähne , vor § 67 Rn 50; zu Zweck (Prävention/Kontrolle) und Wirkung der Führungsaufsicht vertiefend NK- Pollähne , vor § 67 Rn 47 und Rn 51a; vgl. a. →  Führungsaufsicht, Allgemeines , Teil B Rdn  482 m.w.N.). § 67d Abs. 6 S. 3 StGB ordnet das Gericht den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn auch ohne Führungsaufsicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine weiteren Straftaten begehen wird (vgl. hierzu auch NK-Pollähne, vor § 67 Rn 50; zu Zweck (Prävention/Kontrolle) und Wirkung der Führungsaufsicht vertiefend NK-Pollähne, vor § 67 Rn 47 und Rn 51a; vgl. a. → Führungsaufsicht, Allgemeines, Teil B Rdn 482 m.w.N.).

 

Rdn 25

b) Echter Erledigung der Maßregel tritt kraft Gesetzes ein, wenn es im Laufe der Bewährungszeit nicht zu einem Widerruf der Bewährung kommt (§ 67g StGB; zu anderen Formen der Maßregelbeendigung vgl. NK-Pollähne, vor § 67 Rn 46.

Siehe auch: → Teil B: Führungsaufsicht, Allgemeines, 482 m.w.N; → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N.; → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 1 m.w.N.; → Maßregelvollzug, Erledigung der Maßregel, Teil C Rdn 30.

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