Das Wichtigste in Kürze:

1. Mit Ablauf der Höchstfrist der Dauer der Maßregel tritt kraft Gesetzes automatisch Erledigung ein.
2. Die verschiedenen Möglichkeiten der Erledigung sind in § 67d StGB geregelt,
3. Von einer sog. echten Erledigung wird gesprochen, wenn nach Erledigung der Maßregel keine weiteren Folgen eintreten. Eine sog. unechte Erledigung liegt dagegen vor, wenn nach der Erledigung der Maßregel noch weitere Sanktionen angeordnet werden.
4. Problematisch kann auch der drohende Vollzug eines Strafrestes sein (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StGB).
 

Rdn 31

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil B Rdn 2.

 

Rdn 32

1.a) Mit Ablauf der Höchstfrist der Dauer der Maßregel tritt kraft Gesetzes automatisch Erledigung ein. Für die Höchstfrist gilt: Die Unterbringung nach § 64 StGB ist auf zwei Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 S. 1 StGB, wobei umstritten ist ob diese Höchstfrist verlängert werden kann. Die Unterbringung nach § 63 StGB ist unbefristet (→ Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 1, und → Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines, Teil B Rdn 958 m.w.N: → Maßregeln, Erwachsene, Erledigterklärung, Teil B Rdn 1047).

 

☆ Je häufiger die Fortsetzung der Unterbringung angeordnet wurde, umso intensiver muss die Verteidigung aber die Erledigung der Maßregelanstreben .Verteidigung aber die Erledigung der Maßregelanstreben.

 

Rdn 33

b) Die Erledigung ist zu unterscheiden von der Bewährungsaussetzung, wobei gem. dem Subsidiaritätsgrundsatz die Erledigung vorrangig und die Aussetzung zur Bewährung subsidiär ist (NK-Pollähne, § 67d Rn 27), da die Erledigung mit weniger Belastungen verbunden ist als die Aussetzung zur Bewährung, die mit zahlreichen Auflagen und meist auch mit Führungsaufsicht verknüpft ist (→ Maßregeln, Erwachsene, Bewährung, Teil B Rdn 1002; → Maßregelvollzug, Bewährungsaussetzung zur Bewährung, Teil C Rdn 17; zu weiteren Erledigungsformen NK-Pollähne, vor § 67 Rn 43 ff. m.w.N.

 

☆ Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Strafrestaussetzung nach Erledigung der Maßregel zu berücksichtigen, da ein Ausgleich zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit geboten ist (BVerfG StV 2015, 242 ff.; →  Maßregelvollzug, Verhältnismäßigkeit, Teil C Rdn  162 ). Der Verteidiger sollte sich deshalb in jedem Fall – insbesondere nach einer unverhältnismäßig langen Unterbringung – dafür einsetzen, dass eine eventuelle Reststrafe auch bei ungünstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. OLG Frankfurt StraFo 2014, 82 ff. unter Verweis auf BVerfG NStZ-RR 2012, 385). Argumentativ lässt sich das damit begründen, dass nach für erledigt erklärter Maßregel der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe zu keiner Verbesserung der Kriminalprognose führt, sondern vielmehr eine Beseitigung der im Maßregelvollzug erzielten Erfolge zu befürchten ist.Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Strafrestaussetzung nach Erledigung der Maßregel zu berücksichtigen, da ein Ausgleich zwischen dem Freiheitsrecht des Einzelnen und den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit geboten ist (BVerfG StV 2015, 242 ff.; → Maßregelvollzug, Verhältnismäßigkeit, Teil C Rdn 162). Der Verteidiger sollte sich deshalb in jedem Fall – insbesondere nach einer unverhältnismäßig langen Unterbringung – dafür einsetzen, dass eine eventuelle Reststrafe auch bei ungünstiger Prognose zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. OLG Frankfurt StraFo 2014, 82 ff. unter Verweis auf BVerfG NStZ-RR 2012, 385). Argumentativ lässt sich das damit begründen, dass nach für erledigt erklärter Maßregel der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe zu keiner Verbesserung der Kriminalprognose führt, sondern vielmehr eine Beseitigung der im Maßregelvollzug erzielten Erfolge zu befürchten ist.

Wird eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt, so ist bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf die im gleichen Erkenntnisverfahren verhängte Strafe anzurechnen (KG StraFo 2015, 128).

 

Rdn 34

2.a) Die verschiedenen Möglichkeiten der Erledigung sind in § 67d StGB geregelt, wobei zwischen Erledigung kraft Gesetzes und kraft vollstreckungsgerichtlicher Entscheidung unterschieden wird. Die Erledigungsformen sind weiter zu unterscheiden nach "echter" und "unechter" Erledigung (→ Maßregeln, Erwachsene, Erledigterklärung, Teil B Rdn 1047):

 

Rdn 35

b) Eine Erledigung kraft Gesetzes tritt in folgenden Konstellationen ein:

Durch Zeitablauf bei einer Unterbringung nach § 64 StGB (max. 2 Jahre; § 67d Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 StGB; zur (str.) Verlängerungsmöglichkeit → Maßregelvollzug, Allgemeines, Teil C Rdn 1).
Eine frühere Unterbringung nach § 64 StGB ist erledigt bei erneuter Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB (§ 67f StGB).
Nach widerrufsfreiem Verlauf der Bewährungszeit/Führungsaufsicht (§ 67g StGB).
 

Rdn 36

b) Die Erledigung kraft vollstreckungsgerichtlicher Entscheidung tritt ein

bei Erreichen des Zwecks der Maßregel (...

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