Das Wichtigste in Kürze:

1. Erledigung liegt vor bei nachträglichem Wegfall der Beschwer. Ob sich eine Maßnahme erledigt hat, ist von der StVK von Amts wegen festzustellen. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist für eine Sachentscheidung auch dann kein Raum mehr, wenn der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Im Fall der Erledigung der angefochtenen Maßnahme kann der Antragsteller sein Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser richten, wenn er hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Dies gilt nach h.M. auch für den Fall der Erledigung einer unterlassenen Maßnahme.
3. Ein solches Interesse wird von der Rspr. bei konkreter Wiederholungsgefahr, eingeschränkt auch bei diskriminierenden und schwerwiegenden Eingriffen sowie (ausnahmsweise) zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses angenommen.
4. Der Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit unterliegt keiner Frist.
5. "Erledigt" sich nach Antragsstellung eine Untätigkeit der Vollzugsbehörde durch eine Entscheidung dieser in der Sache, ist str., ob der Antragsteller die Rechtswidrigkeit der vorhergehenden Nichtbescheidung feststellen lassen kann.
6. Im Fall der Erledigung eines Antrages im einstweiligen Rechtsschutz kommt eine Umstellung des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht in Betracht.
 

Rdn 312

 

Literaturhinweise:

Helmken, Vornahmeantrag oder Feststellungsantrag?, ZfStrVo 1984, 270

s.a. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 180.

 

Rdn 313

1. Dass sich eine Maßnahme erledigen kann, wird in § 115 Abs. 3 und § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG vorausgesetzt, ohne zu beschreiben, wann Erledigung eintritt. Infolge der Gemengelage von Aufklärungspflicht und Dispositionsmaxime beinhaltet der Begriff i.S. des StVollzG zweierlei:

 

Rdn 314

a)aa) Zum einen erledigt sich eine Maßnahme, wenn die sich aus ihr ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (KG ZfStrVo 1987, 374, 375). Dies ist von Amts wegen festzustellen (OLG München FS 2015, 64). Auf eine entsprechende Erklärung des Antragstellers, die Sache für erledigt zu erklären, kommt es dabei nicht an (OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2014 – 1 Ws 213714).

 

Rdn 315

bb) Die Zurücknahme einer belastenden Maßnahme führt immer zu Erledigung (§ 115 Abs. 3 StVollzG). Auch die Bewilligung einer begehrten Maßnahme lässt die Beschwer entfallen. Ficht ein Strafgefangener die gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen Gefangenen an und wird sodann in einen Einzelhaftraum verlegt, tritt ebenfalls Erledigung ein (OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2004, 106).

 

Rdn 316

cc) Entlassung aus dem Strafvollzug führt jedenfalls in Anfechtungssituationen grds. zur Erledigung (OLG Celle NStZ 1985, 356 [Fr]; OLG Koblenz ZfStrVo 1987, 187). Bei einem Verpflichtungsbegehren kommt es darauf an, ob die JVA die begehrte Maßnahme auch nach der Entlassung noch vornehmen kann, wie etwa bei vermeintlichen Zahlungsansprüchen.

 

Rdn 317

dd) Auch durch Zeitablauf kann die Erledigung einer Maßnahme eintreten.

 

Rdn 318

Bei der Beantragung von Urlaub muss dabei differenziert werden.

Kommt es dem Antragsteller darauf an, in einem konkret benannten Zeitraum Urlaub in Anspruch zu nehmen, erledigt sich die unterlasse Maßnahme mit dem Ablauf dieses Zeitraums.
Geht es dem Antragsteller darum, überhaupt Urlaub zu bekommen, führt der Zeitablauf allein nicht zur Erledigung (OLG Celle ZfStrVo 1981, 57; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo SH 1979, 107). Ein Urlaubsbegehren erledigt sich auch nicht dadurch, dass das Rechtsschutzverfahren erst nach dem Ablauf des Zeitraums, in dem Urlaub bewilligt werden kann, endet (OLG Koblenz NStZ 1983, 238; OLG München NStZ 1983, 573).
 

☆ Entsprechendes gilt für die Gewährung von Vollzugslockerungen (OLG München FS 2015, 63).Vollzugslockerungen (OLG München FS 2015, 63).

 

Rdn 319

ee) Der Vollzug einer Maßnahme führt nur dann zu Erledigung, wenn die Maßnahme nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt vor allem für die Vollstreckung verhängter Disziplinarmaßnahmen (einschränkend, soweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510 und SBJL/Laubenthal, § 102 Rn 16). Wird ein Strafgefangener aber von seiner Arbeit abgelöst und nimmt eine neue Arbeit auf, erledigt sich die angefochtene Ablösung nicht (OLG Frankfurt am Main ZfStrVo SH 1979, 106).

 

Rdn 320

ff) Wird ein Strafgefangener in eine andere JVAverlegt, hängt die Frage nach der Erledigung der von ihm angegriffenen Maßnahme davon ab, ob diese auch nach der Verlegung weiter unmittelbar fortwirkt, die Beschwer also in die neue JVA mitgenommen worden ist (OLG Frankfurt am Main NStZ 1989, 392; AK-StVollzG/Kamann/Spaniol, § 115 Rn 73; Arloth, § 115 Rn 9). Hat die Maßnahme lediglich mit den besonderen Verhältnissen der JVA zu tun, in der sich der Strafgefangene bisher befand, wird sie durch die Verlegung gegenstandslos (LNNV/Bachmann, Abschn. P, Rn 80).

 

Rdn 321

Anträge auf Bewilligung von Vollzugslockerungen erledigen sich dementsprechend nicht (OLG Celle NStZ 1981, 494, 49...

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