Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach strafprozessualen Grundsätzen. Unterliegt der Antragsteller oder nimmt er seinen Antrag zurück, trägt er die Kosten des Verfahrens. Bei Erledigung der Hauptsache in sonstiger Weise entscheidet die StVK über die Kostentragung nach billigem Ermessen. |
2. |
Die Höhe der entstandenen Kosten richtet sich nach § 60 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 – 3 GKG. Der Streitwert ist von der StVK gem. § 65 GKG von Amts wegen festzusetzen. |
3. |
Bei der Festsetzung des Streitwerts wird bei Strafgefangenen auf deren wirtschaftlich beschränkte Verhältnisse Rücksicht genommen. Die Möglichkeit einer isolierten Streitwertbeschwerde ist streitig. |
Rdn 332
Literaturhinweise:
Volpert, Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, RVGreport 2012, 362
s.a. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil C Rdn 180, und bei → Vergütung im Strafvollzug, Teil J Rdn 332.
Rdn 333
1.a) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen sind (§ 121 Abs. 1 StVollzG). Die Kostentragungspflicht richtet sich hauptsächlich nach strafprozessualen Regeln (§ 121 Abs. 4 StVollzG). Demnach hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, soweit er unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).
Rdn 334
Eine Besonderheit ergibt sich aus § 121 Abs. 1 S. 2 StVollzG, wonach bei Erledigung der Hauptsache (→Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Erledigung, Teil C Rdn 311 f.) eine Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen vorgenommen wird. Dabei sind der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Hätte der Antrag des Strafgefangenen Erfolg gehabt, sind die Kosten und seine entstandenen notwendigen Auslagen daher der Staatskasse aufzuerlegen (KG StV 1982, 79; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 243 (244); OLG München NStZ 1986, 96). Bei nicht abschließender Klärungsmöglichkeit kommt eine Teilung der Kosten und Auslagen in Betracht (OLG Dresden OLG Dresden, Beschl. v. 8.10.1999 – 2 Ws 537/99; Arloth, § 121, Rn 4).
Rdn 335
b) Gegen eine Kostenentscheidung steht den Beteiligten gem. § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde zu, wobei dieser Grundsatz mehrere Einschränkungen erfährt (zur sofortigen Beschwerde allgemein Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.).
Rdn 336
Kostenbeschwerde ausgeschlossen
☆ Entscheidend ist der Beschwerdewert, also der Wert der entstandenen Kosten , nicht dagegen der vom Gericht festzusetzende Streitwert! ist der Beschwerdewert, also der Wert der entstandenen Kosten, nicht dagegen der vom Gericht festzusetzende Streitwert!
▪ |
wenn die Hauptsacheentscheidung unanfechtbar wäre (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Halbs. StPO); daher ist ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG nicht möglich (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 31, 32; OLG Jena NStZ-RR 1996, 254; OLG Karlsruhe NStZ 1994, 456; OLG Koblenz ZfStrVo 1989, 187; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15; a.A. KG NStZ-RR 2002, 62; AK-StVollzG/Kamann/Spaniol, § 121 Rn 8). |
▪ |
nach einem GroßTeil der Rspr. auch, wenn eine Rechtsbeschwerde mangels Fortbildungs- oder Sicherungsinteresses nach § 116 Abs. 1 StVollzG (→ Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 371 ff.) unzulässig wäre (OLG Koblenz NStZ 1997, 430 [Ma]; OLG Rostock NStZ-RR 2013, 92; OLG Stuttgart Justiz 2006, 15; AK-StVollzG/Kamann/Spaniol, § 121 Rn 8; a.A., wonach es nur auf die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ankäme SBJL/Laubenthal, § 121 Rn 3). Nach OLG Rostock (a.a.O.) und OLG Stuttgart (a.a.O.) ist eine isolierte Kostenbeschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn mangels Rechtsbehelfs in der Hauptsache nicht geprüft werden könne, ob die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig wäre. Diese Auffassung geht allerdings zu weit, weil sie eine isolierte Kostenbeschwerde immer ausschließen würde und nicht erkennbar ist, dass dies die Intention des Gesetzgebers gewesen ist. |
☆ Im Fall unanfechtbarer Kostenentscheidungen kann die Fehlerhaftigkeit somit nur über eine Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 33a StPO geltend gemacht werden. Weicht die Kostenentscheidung nämlich von der gesetzlichen Vorgabe ab, hätte der hiervon Betroffene, der sich auf die Gesetzmäßigkeit der Kostenentscheidung hätte verlassen können, zuvor gehört werden müssen (in Anlehnung an OLG Celle Nds.Rpfl 2014, 189; OLG Dresden NStZ-RR 2015, 30; OLG Düsseldorf MDR 1993, 786; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2000, 256; OLG Stuttgart StraFo 2004, 291, 292; a.A. OLG Oldenburg NStZ-RR 2006, 191).Fehlerhaftigkeit somit nur über eine Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 33a StPO geltend gem...