Rdn 380

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 364.

 

Rdn 381

1. Die Rechtsbeschwerde kann nur dann erfolgreich erhoben werden, wenn der Rechtsbeschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung (noch) beschwert ist (allgemein zur Beschwer Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: 1595 ff.).

 

Rdn 382

2.a) Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei zunächst der der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Ist die Beschwer bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen, ist das Rechtsmittel unzulässig (OLG Hamm ZfStrVo 2000, 179, 180; OLG Saarbrücken ZfStrVo SH 1978, 57). Entfällt die Beschwer während des Rechtsbeschwerdeverfahrens, wird die Rechtsbeschwerde gegenstandslos.

 

Rdn 383

Für die Kosten gilt:

Ist die Beschwer bereits bei Einlegungentfallen, hat der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.
Bei prozessualer Überholung ist die Handhabung der OLG uneinheitlich. Teilweise unterbleibt eine Kostenentscheidung (OLG Koblenz ZfStrVo SH 1979, 107, 108), nach h.M. erfolgt aber eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen über § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG (KG StV 1982, 79; OLG Celle FS 2013, 197, 199; OLG Hamm ZfStrVo 2002, 243, 244; OLG Jena ZfStrVo 2005, 245, 246; OLG München NStZ 1986, 96).
 

Rdn 384

3. Ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwert ist, ergibt sich zunächst aus einem Vergleich zwischen Antrag und gerichtlicher Entscheidung. So liegt eine Beschwer des Antragstellers auch dann vor, wenn er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine endgültige Sachentscheidung erstrebt, die StVK aber lediglich die angefochtene Entscheidung aufhebt und mangels Spruchreife die Sache an die Vollzugsbehörde zurückgibt (OLG Celle ZfStrVo 1991, 123). Fehlt es dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits an einem zulässigen Antrag, soll nach KG, Beschl. v. 2.6.2015 – 2 Ws 115/15 Vollz auch die Rechtsbeschwerde unzulässig sein, da eine Beschwer sich aufgrund des unzulässigen Antrags nicht feststellen lasse (zw.).

 

Rdn 385

Anders als die StA im strafprozessualen Verfahren, bei der aufgrund ihrer Funktion eine Beschwer stets gegeben ist (→ Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A, Rn 1603), steht der Vollzugsbehörde nicht per se eine Rechtsbeschwerdebefugnis zu. Nur wenn die StVK die Entscheidung der Vollzugsbehörde aufhebt, kann diese Rechtsbeschwerde erheben.

 

Rdn 386

4. Die Beschwer entfällt zudem auch dann, wenn sich die Hauptsache erledigt (zum Begriff der Erledigung → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Erledigung, Teil C Rdn 311 ff. Erhebt daher die Vollzugsbehörde Rechtsbeschwerde, kommt aber der durch gerichtlichen Beschluss auferlegten Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung oder Neubescheidung nach, entfällt die erforderliche Beschwer. Denn die Hauptsache hat sich erledigt (OLG Hamm, ZfStrVo SH 1979, 109; SBJL/Laubenthal, § 116 Rn 3).

 

Rdn 387

Eine Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA während des Rechtsbeschwerdeverfahrens führt nicht automatisch zur Erledigung der Hauptsache (s. dazu → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Erledigung, Teil C Rdn 320; a.A. OLG München NStZ 1981, 250). Auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann ein Parteiwechsel auf Seiten der Antragsgegnerin stattfinden, jedenfalls wenn die nunmehr zu beteiligende Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG) auch für die JVA, in die der Strafgefangene verlegt worden ist, zuständig ist.

 

Rdn 388

5. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Möglichkeit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzuglichen Maßnahme ausgeschlossen (OLG Bremen ZfStrVo SH 1979, 108; OLG Celle FS 2013, 197, 198; OLG Hamm NStZ 2010, 442 [Ro]; OLG Karlsruhe FS 2013, 59; OLG Koblenz NStZ 1998, 400 [Ma]; OLG München, FS 2010, 52; OLG Stuttgart ZfStrVo 1989, 379; LNNV/Bachmann, Abschn. P, Rn 78; SBJL/Laubenthal § 116 Rn 11). § 115 Abs. 3 StVollzG gilt nicht für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern betrifft nach Wortlaut und Stellung nur das Verfahren in der ersten Instanz (OLG Bremen, a.a.O; OLG Stuttgart, a.a.O.). Auch eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht, weil ansonsten das Rechtsbeschwerdegericht erstmals über die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsantrages befinden müsste. Dies würde dem Wesen der Rechtsbeschwerde widersprechen und wäre vom Rechtsbeschwerdegericht, das keine tatsächlichen Feststellungen treffen darf, häufig auch nicht zu leisten.

 

☆ Hiervon ist die Konstellation zu unterscheiden , in der der Antragsteller bereits im ersten Rechtszug die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer konkreten Maßnahme beantragt hat. Wird dieser Antrag von der StVK als unzulässig – etwa mangels Feststellungsinteresses – oder unbegründet zurückgewiesen, steht dem Antragsteller hiergegen die Rechtsbeschwerde offen. Entspricht die StVK dem Feststellungsantrag, kann die Vollzugsbehörde ebenso Rechtsbeschwerde erheben (OLG Nürnberg, StraFo 2014, 523, 525).unterscheiden, in der der Antragsteller bereits im ersten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?