Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für die Rechtsbeschwerde enthält § 118 StVollzG Regelungen zu den formellen Anforderungen. |
2. |
Die Rechtsbeschwerde ist grds. bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angefochten wird. |
3. |
In schriftlicher Form kann die Rechtsbeschwerde des Antragstellers nur durch einen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Daneben ist die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben. Dies setzt voraus, dass der Rechtspfleger die Verantwortung für die Niederschrift übernimmt. |
Rdn 409
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 364.
Rdn 410
1. Für die Rechtsbeschwerde enthält § 118 StVollzG Regelungen zu den formellen Anforderungen Zu den formellen Anforderungen von Rechtsmitteln allgemein Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 1744 ff.).
Rdn 411
2. Gem. § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde grds. bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu erheben. Für inhaftierte Antragsteller besteht daneben die Möglichkeit, die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG zu erheben, in deren Bezirk die JVA liegt (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 299 StPO; zu den Einschränkungen insoweit s.a. → Strafvollzug, Erwachsene, Gerichtliche Entscheidung, Antrag, formelle und inhaltliche Anforderungen, Teil C Rdn 232).
Rdn 412
3.a) Ist Rechtsbeschwerdeführer der Antragsteller, kann er die Rechtsbeschwerde nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen (§ 118 Abs. 3 StVollzG).
Rdn 413
aa) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels Fax oder Fernschreiben steht der Schriftlichkeit nicht entgegen (Arloth, § 118 Rn 5). Eine privatschriftlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig (OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 110). Dies gilt auch, wenn die Rechtsbeschwerde zwar die anwaltliche Unterschrift trägt, dieser jedoch nicht die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt oder die Begründung des Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf privatschriftliche Äußerungen des Betroffenen gefertigt worden sind (OLG Bremen ZfStrVo 1986, 256; OLG Celle NStZ 1998, 400 [Ma]; OLG Hamm NStZ 1992, 208).
☆ Eine fernmündliche Erklärung genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht (OLG Hamm ZfStrVo 1986, 189; zur Zulässigkeit der Einlegung durch E-Mail S. Burhoff , HV, Rn 595 ff.).fernmündliche Erklärung genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nicht (OLG Hamm ZfStrVo 1986, 189; zur Zulässigkeit der Einlegung durch E-Mail S. Burhoff, HV, Rn 595 ff.).
Rdn 414
bb) Eine an die Geschäftsstelle des Gerichts übersendete Rechtsbeschwerdeschrift des Beschwerdeführers selbst genügt auch nicht den Anforderungen an die Einlegung der Rechtsbeschwerde "zur Niederschrift der Geschäftsstelle" (BVerfG StRR 2009, 243). Vielmehr muss die Rechtsbeschwerde in beiderseitiger Anwesenheit von einem Urkundsbeamten aufgenommen werden.
☆ Im Fall einer beabsichtigten Rechtsbeschwerde durch einen Strafgefangenen bedeutet dies i.d.R., dass diesem ein Termin durch den Urkundsbeamten des Gerichts eingeräumt werden muss, zu dem die JVA den Strafgefangenen auszuführen hat. Wird diesem diese Möglichkeit versagt, kann er sich auch hiergegen zur Wehr setzen: Gegen die Weigerung der JVA, den Strafgefangenen zum Gericht auszuführen, nach § 109 StVollzG (BVerfG; Beschl. v. 7.5.2009 – 2 BvR 806/09), gegen die Weigerung des Urkundsbeamten, dem Strafgefangenen einen Termin einzuräumen, nach § 11 Abs. 2 RPflG (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2010 – 2 BvR 869/10).Strafgefangenen bedeutet dies i.d.R., dass diesem ein Termin durch den Urkundsbeamten des Gerichts eingeräumt werden muss, zu dem die JVA den Strafgefangenen auszuführen hat. Wird diesem diese Möglichkeit versagt, kann er sich auch hiergegen zur Wehr setzen: Gegen die Weigerung der JVA, den Strafgefangenen zum Gericht auszuführen, nach § 109 StVollzG (BVerfG; Beschl. v. 7.5.2009 – 2 BvR 806/09), gegen die Weigerung des Urkundsbeamten, dem Strafgefangenen einen Termin einzuräumen, nach § 11 Abs. 2 RPflG (BVerfG, Beschl. v. 10.5.2010 – 2 BvR 869/10).
Rdn 415
Wählt der Rechtsbeschwerdeführer die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle, führt dies in der Praxis im Fall fehlender Kenntnisse des die Rechtsbeschwerde aufnehmenden Rechtspflegerpersonals (§ 24 Abs. 1 Nr. 1a RPflG) zu erheblichen Schwierigkeiten. Auch hier gilt, dass der Rechtspfleger nicht als bloße Schreibkraft – oder gar als Briefannahmestelle – tätig werden darf (vgl. a. Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 1749 ff.). Er darf sich nicht damit begnügen, im Protokoll auf eine privatschriftliche Rechtsbeschwerde Bezug zu nehmen oder einen vorgelegten Schriftsatz lediglich mit den üblichen Eingangs- und Schlussformeln eines Protokolls zu umkleiden (OLG Bremen ZfStrVo 1997, 56; OLG Celle NStZ-RR 2008, 127; OLG Hamm NStZ 1989, 429 [Bu]; OLG Jena FS 2011, 54; OLG Karlsruhe NStZ 1995, 436 [Bu]; OLG Koblenz NStZ 2012, 437 [Ro]; OLG M...