Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses erhoben werden.
2. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses geltend zu machen. Ein Verschulden des Verteidigers an der Fristversäumnis wird dem Rechtsbeschwerdeführer zugerechnet.
 

Rdn 418

1.a) Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben und begründet werden (§ 118 Abs. 1 StVollzG). Anders als im strafprozessualen Revisionsrecht, das unterschiedliche Fristen für die Erhebung und die Begründung der Revision vorsieht, gilt insoweit eine einheitliche Frist.

 

☆ Üblicherweise erfolgen Erhebung und Begründung daher in einem Schriftsatz . Es ist zwar nicht unzulässig, zwei Schriftsätze einzureichen, beide müssen aber innerhalb der Frist eingehen und den Formerfordernissen entsprechen ( Arloth, § 118 Rn 3). erfolgen Erhebung und Begründung daher in einem Schriftsatz. Es ist zwar nicht unzulässig, zwei Schriftsätze einzureichen, beide müssen aber innerhalb der Frist eingehen und den Formerfordernissen entsprechen (Arloth, § 118 Rn 3).

 

Rdn 419

Die Zustellung ist eine formstrenge schriftliche Mitteilung und erfolgt bei Inhaftierten nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 37 Abs. 1 StPO, §§ 168 Abs. 1 Satz 2, 176 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO über einen Bediensteten der JVA (SBJL/Laubenthal, § 118 Rn 2). Wird sowohl an den Antragsteller wie auch an seinen Verfahrensbevollmächtigten zugestellt, ist die spätere Zustellung maßgeblich, sofern diese nicht erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt ist (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 37 Abs. 2 StPO; zu Zustellungsfragen Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 2233 ff. m.w.N.).

 

Rdn 420

b) Die Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG kann der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Schluss ausschöpfen. Allerdings darf ein Strafgefangener in Anbetracht des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes bei der JVA einerseits und bei dem Gericht andererseits nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist die Erklärung eines Rechtsmittels zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts ermöglicht werden kann (OLG Jena, Beschl. v. 29.10.2007 – 1 Ws 356/07; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 28.5.2015 – 1 Vollz [Ws]) 248/15). Entscheidet sich ein Inhaftierter daher für die Erhebung seiner Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle, muss er ein hierfür erforderliches Gesuch um Ausführung so rechtzeitig anbringen, dass die Ausführung durch die JVA in zumutbarer Weise – sowohl für JVA als auch Gericht – noch bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werden kann (OLG Hamm, a.a.O.).

 

☆ Das OLG Hamm (a.a.O.) geht wohl davon aus, dass ein Protokollierungsersuchen im Regelfall nur dann als rechtzeitig anzusehen sein wird, wenn es zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist.fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist.

 

Rdn 421

2. War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG einzuhalten, hat er die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

 

☆ Abweichend von der Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Verpassen der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung folgen die Erfordernisse hierfür nicht aus § 112 Abs. 2 bis 4 StVollzG, sondern aus § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44, 45 StPO (zur Wiedereinsetzung Burhoff , HV, Rn 3464; Burhoff/Kotz/ Burhoff , RM, Teil B: Rn 1885 ff.).Erfordernisse hierfür nicht aus § 112 Abs. 2 bis 4 StVollzG, sondern aus § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44, 45 StPO (zur Wiedereinsetzung Burhoff, HV, Rn 3464; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B: Rn 1885 ff.).

Zu beachten sind folgende

 

Rdn 422

 

Grundsätze:

Wesentlichster Unterschied ist die Antragsfrist. Das Gesuch muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses eingelegt sein (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO).
Ein entsprechender Antrag muss Tatsachendarlegen, aus denen sich die versäumte Frist, der Hinderungsgrund und der Zeitpunkt seines Wegfalls ergibt.
Diese sind glaubhaft zu machen, wobei dies auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden kann (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 StPO).
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 2 StPO).
Gem. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 44 S. 2 StPO begründet der Mangel einer Rechtsbehelfsbelehrung die unwiderlegliche Annahme einer unverschuldeten Versäumung (Arloth, § 118 Rn 3). In diesem Fall muss der Rechtsbeschwerdeführer auch über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung belehrt worden sein, bevor die Wochenfrist des § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 45 Abs. 1 StPO in Lauf gesetzt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2013 – 2 BvR 28/13).
Im Übrigen gelten die Besonderheiten, die auch bei einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Antrags auf gerichtliche Entschei...

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