Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Unter Daten werden allgemein Informationen verstanden, die durch Messungen, statistische Erhebungen oder Beobachtungen gewonnen werden können. Es existiert jedoch kein feststehender Datenbegriff. |
2. |
Im Strafverfahren werden zahlreiche personenbezogene Daten über den Beschuldigten aber auch Dritte gesammelt und weitergegeben. Die Erhebung solcher Informationen stellt stets einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen dar. |
Rdn 2
Literaturhinweise:
Groß, Datenweitergabe im Strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, NStZ 1992, 105
s.a. die Hinweise bei → Daten, Allgemeines, genetische Daten, Teil D Rdn 7, bei → Daten, Allgemeines, medizinische Daten, Teil D Rdn 14 und bei → Daten, Allgemeines, soziale Daten, Teil D Rdn 19.
Rdn 3
1. Unter Daten werden allgemein Informationen verstanden, die durch Messungen, statistische Erhebungen oder Beobachtungen gewonnen werden können. Eine feststehende Definition existiert jedoch nicht. Im Strafverfahren spielen insbesondere sogenannte personenbezogene Daten eine Rolle. In Deutschland werden hierunter Informationen über natürliche Personen verstanden, während etwa in Österreich auch Informationen über juristische Personen von dem Begriff der personenbezogenen Daten erfasst werden. Eine Legaldefinition des Begriffs der personenbezogenen Daten findet sich in § 3 Abs. 1 BSDG. Danach handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Hierunter sind die unterschiedlichsten Arten von Informationen wie etwa medizinischer, sozialer oder genetischer Art zu verstehen.
Rdn 4
2. Im Strafverfahren werden zahlreiche personenbezogene Daten über den Beschuldigten aber auch Dritte gesammelt und weitergegeben. Die Erhebung solcher Informationen stellt stets einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen dar (Groß NStZ 1992, 105). Aber nicht nur die Erhebung von Daten, die im Strafverfahren stets dem Zweck der Wahrheitsfindung dient, ist für die Betroffenen eingriffsintensiv, sondern auch deren Weitergabe, Verarbeitung und Speicherung in Datenbanken im Anschluss an das Strafverfahren. Die Datengewinnung beschränkt sich jedoch nicht auf das Ermittlungs- und Hauptverfahren, sondern findet auch noch im Strafvollstreckungsverfahren statt (vgl. zur Datengewinnung im Strafvollzug → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Allgemeines, Teil D Rdn 104 ff.). Die Daten, die im Zusammenhang mit Straf- und Strafvollstreckungsverfahren von Bedeutung sind, lassen sich weiter in genetische (vgl. → Daten, Allgemeines, genetische Daten, Teil D Rdn 6 ff.), medizinische (vgl. → Daten, Allgemeines, medizinische Daten, Teil D Rdn 13 ff.) und soziale Daten (vgl. → Daten, Allgemeines, soziale Daten, Teil D Rdn 18 ff.) unterteilen.
Rdn 5
3. Zur gebührenrechtlichen Abrechnung von Verwaltungsverfahren wird verwiesen auf → Verwaltungsverfahren, Abrechnung, Teil J Rdn 385.
Siehe auch: → Daten, Allgemeines, genetische Daten, Teil D Rdn 6;→ Daten, Allgemeines, medizinische Daten, Teil D Rdn 13; → Daten, Allgemeines, soziale Daten, Teil D Rdn 18.