Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Für besonders geschützte Daten sind bei den Fahndungsmaßnahmen, die den Datenabgleich betreffen, bestimmte Verwendungsbeschränkungen zu beachten. |
2. |
Zu den besonders geschützten Daten zählen Amtsgeheimnisse, wie z.B. das Steuer-, Post-, Fernmelde- oder Sozialgeheimnis. |
3. |
Neben den Amtsgeheimnissen gelten Verwendungsbeschränkungen für behördlich gesperrte Daten oder Daten, die in beschlagnahmefreien Gegenständen niedergelegt sind. |
4. |
Ein Verstoß gegen Verwendungsbeschränken führt grds. zur Unverwertbarkeit der hierdurch ermittelten Erkenntnisse. |
Rdn 48
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Daten, Datenabgleich, Anordnungsvoraussetzungen, Teil D Rdn 26.
Rdn 49
1.a) Insbesondere für die Rasterfahndung gem. §§ 98a f. StPO und den Datenabgleich gem. § 98c StPO sind sogenannte Verwendungsbeschränkungen für bestimmte und besonders geschützte Daten zu beachten. Gem. § 98b Abs. 1 S. 6 StPO dürfen solche Daten nicht im Rahmen der Rasterfahndung übermittelt werden, soweit bundes- oder landesrechtliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Eine ähnliche Regelungen findet sich für den Datenabgleich nach § 98c StPO, wenn es heißt, dass entgegenstehende bundesgesetzliche oder landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben.
Rdn 50
b) Mit Verwendungsbeschränkungen sind personenbezogene Daten gemeint, die besonders geschützt werden, wie z.B.
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das Steuergeheimnis nach § 30 AO, |
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die Geheimhaltungspflicht nach § 16 BStatG, |
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das Verwertungsverbot bzgl. bereits getilgter Vorstrafen gem. § 51 BZRG, |
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das Postgeheimnis nach § 39 PoStG, |
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das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I oder |
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das Fernmeldegeheimnis gem. § 88 TKG (vgl. auch SSW-StPO/Jäger, § 98b Rn 3). |
☆ Die Übermittlung von Sozialdaten ist zum Zwecke der Rasterfahndung hingegen gem. § 68 Abs. 3 SGB X zulässig (OLG Karlsruhe NJW 2006, 3656 f.).Sozialdaten ist zum Zwecke der Rasterfahndung hingegen gem. § 68 Abs. 3 SGB X zulässig (OLG Karlsruhe NJW 2006, 3656 f.).
Hierzu zählen
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Angaben zur Religionsangehörigkeit, |
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Anschriften der Betroffenen, |
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Namen und Anschriften der früheren Arbeitgeber der Betroffenen und |
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Angaben über an Betroffene und deren Angehörige erbrachte oder zu erbringende Geldleistungen. |
Rdn 51
c) Neben diesen Amtsgeheimnissen wird in § 98b Abs. 1 S. 7 StPO ausdrücklich klargestellt, dass die §§ 96, 97 und 98 Abs. 1 S. 2 StPO ebenfalls einem Verwendungsverbot unterliegen. Damit gilt ausdrücklich, dass behördlich gesperrte Daten gem. § 96 StPO und beschlagnahmefreie Daten gem. § 97 StPO nicht in die Rasterfahndung einbezogen werden dürfen (SSW-StPO/Jäger, § 98b Rn 3). Gem. § 160a StPO sind ebenfalls Ermittlungsmaßnahmen unzulässig, die sich gegen eine der in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 oder Nr. 4 StPO genannten Personen richten. Insbesondere beim justizinternen Datenabgleich gem. § 98c StPO können weitere strafprozessuale Schutzvorschriften wie etwa §§ 52 ff., 136a, 148, 477 Abs. 2 S. 2 StPO dem Datenabgleich entgegenstehen.
Rdn 52
2. Werden trotz entgegenstehender bundes- oder landesrechtlicher Verwendungsregeln personenbezogene Daten im Rahmen der Rasterfahndung oder des Datenabgleichs verwendet, führt dies grds. zur Unverwertbarkeit. Bedeutung kann hier insbesondere § 477 Abs. 2 StPO zukommen, wenn im Rahmen der Rasterfahndung Zufallsfunde für eine andere prozessuale Tat gefunden werden. Eine Verwertung dieser Zufallserkenntnisse über eine andere prozessuale Tat als die wegen der die Rasterfahndung durchgeführt wurde, ist aber dann zulässig, wenn zur Aufklärung der Tat, die den Zufallsfund betrifft, ihrerseits die Anordnung der Rasterfahndung zulässig gewesen wäre (zu BVV a. Burhoff, EV, Rn 3190).
☆ Betrifft der Zufallsfund dieselbe prozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO, wie die Anlasstat der Rasterfahndung sind die Erkenntnisse uneingeschränkt verwertbar (vgl. BGH NStZ 1998, 426, 427).dieselbe prozessuale Tat i.S.v. § 264 StPO, wie die Anlasstat der Rasterfahndung sind die Erkenntnisse uneingeschränkt verwertbar (vgl. BGH NStZ 1998, 426, 427).
Siehe auch: → Daten, Datenabgleich, Anordnungsvoraussetzungen, Teil D Rdn 25; → Daten, Datenlöschung, Dokumentations- und Benachrichtigungspflichten, Teil D Rdn 158; → Daten, Datenrückgabe, Teil D Rdn 206; → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289.