Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 74
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei → Daten, Datengewinnung, Einwilligung, Teil D Rdn 55, bei → Daten, Datengewinnung, präventive, Teil D Rdn 67 und bei → Daten, Datenumwidmung, genetische Daten, Teil D Rdn 261.
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1. Der überwiegende Teil der nach den Regelungen der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten wird zu repressiven Zwecken gewonnen. Im Ermittlungsverfahren lässt sich bei der Gewinnung von personenbezogenen Daten zu repressiven Zwecken wiederum zwischen genetischen, medizinischen und sozialen Daten differenzieren. Sofern präventiv polizeirechtlich gewonnene personenbezogene Daten repressiv verwendet werden sollen, gilt § 161 Abs. 2 StPO. Danach ist eine Verwendung nur dann zulässig, wenn die Maßnahme auch repressiv nach den Vorschriften der StPO hätte erfolgen dürfen.
☆ Auch ohne das Vorliegen dieser Voraussetzung gem. § 161 Abs. 2 StPO ist die Umwidmung der präventiv gewonnenen Erkenntnisse zulässig, wenn die personenbezogenen Daten nur als Spuransatz oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten genutzt werden sollen.Umwidmung der präventiv gewonnenen Erkenntnisse zulässig, wenn die personenbezogenen Daten nur als Spuransatz oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten genutzt werden sollen.
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2a. Die Gewinnung genetischer Daten ist im Strafverfahrensrecht in den §§ 81e ff. StPO geregelt. § 81e StPO erlaubt die molekulargenetische Untersuchung von Material, das aufgrund eines Eingriffs gem. § 81a StPO beim Beschuldigten gewonnen wurde (→ Daten, Datengewinnung, repressive, medizinische Daten, Teil D Rdn 80). § 81e StPO bildet außerdem die Ermächtigungsgrundlage zur molekulargenetischen Untersuchung von Material, das gem. § 81c StPO bei Dritten gewonnen wurde (→ Daten, Datengewinnung, repressive, medizinische Daten, Teil D Rdn 80). Ebenso zu den zu repressiven Zwecken gewonnen genetischen Daten zählen die Ergebnisse der DNA-Reihenuntersuchung, die ausschließlich auf freiwilliger Basis erhoben werden dürfen (vgl. hierzu unter → Daten, Datengewinnung, Einwilligung, Teil D Rdn 53).
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b) Repressiv ist gem. § 81e StPO die DNA-Analyse sowohl von DNA des Beschuldigten als auch des Dritten nur zulässig, soweit sie zur Feststellung der Abstammung des beim Beschuldigten gem. § 81a StPO gewonnenen Materials dient oder um festzustellen, ob aufgefundenes Spurenmaterial vom Beschuldigten oder dem Verletzten stammt (vgl. hierzu Burhoff, EV, Rn 1291 ff.). Das Verfahren zur Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung gem. § 81e StPO ist in § 81f StPO geregelt. Danach setzt die Untersuchung entweder die schriftliche Einwilligung der Betroffenen oder die gerichtliche Anordnung voraus, wobei diese bei Gefahr im Verzuge auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen angeordnet werden kann.
☆ Der Richtervorbehalt gilt aber nur für Untersuchungen nach § 81e Abs. 1 StPO und damit nicht für die sog. Tatspuruntersuchung i.S. von § 81e Abs. 2 StPO!Tatspuruntersuchung i.S. von § 81e Abs. 2 StPO!
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c) Die sog. DNA-Reihenuntersuchung ist gem. § 81h StPO zu repressiven Zwecken zulässig (vgl. a. Burhoff, EV, Rn 1291 ff.), wenn
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ein Verfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung geführt wird, |
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ein Personenkreis der mutmaßlich Tatverdächtigen anhand von bestimmten Prüfungsmerkmalen wie Alter, Geschlecht, Wohnort, Halter eines bestimmten Fahrzeugs o.Ä. umgrenzt werden kann, |
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die molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung, ob Spurenmaterial von einer der Personen, die in den Personenkreis fällt, erforderlich ist und |
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die Untersuchung im Hinblick auf die Schwere des Vorwurfs und die Anzahl der von der Reihenuntersuchung Betroffenen nicht unverhältnismäßig ist. |
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Neben der richterlichen Anordnung der Untersuchung gem. § 81h Abs. 2 StPO ist stets die schriftliche Einwilligung eines jeden Betroffenen gem. § 81h Abs. 1 StPO zwingend (vgl. hierzu bereits oben → Datengewinnung, Einwilligung, Teil D Rdn 53).
Siehe auch: → Daten, Datengewinnung, Einwilligung, Teil D Rdn 53; → Daten, Datengewinnung, repressive, medizinische Daten, Teil D Rdn 80; → Daten, Datenumwidmung, genetische Daten, Teil D Rdn 260.