Das Wichtigste in Kürze:

1. Das StVollZG enthält im 5. Titel in den §§ 179 ff. StVollzG Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten beim Vollzug freiheitsentziehender Strafen und Maßregeln.
2. Die Datenerhebung im Strafvollzug ist in § 179 Abs. 1 StVollzG geregelt. Für die Prüfung der Zulässigkeit der Datenerhebung, die gem. § 179 Abs. 2 S. 1 StVollzG grds. beim Betroffenen erfolgen soll, ist zu unterscheiden, ob die Daten gem. § 179 Abs. 2 StVollzG unter Mitwirkung des Betroffenen oder ohne dessen Mitwirkung erhoben werden. Der Gefangene ist grds. über den Zweck der Datengewinnung zu unterrichten.
3. Unter engeren Voraussetzungen als beim Gefangenen ist die Datenerhebung zur Erfüllung der Vollzugsziele auch über Personen oder Stellen außerhalb der JVA gem. § 179 Abs. 3 StVollzG zulässig, wenn die Betroffenen nicht mitwirken.
4. Reine Formfehler bei der Datenerhebung können gem. § 45 Abs. 2 VwVfG nachträglich geheilt werden.
5. Die Verarbeitung und Nutzung der im Strafvollzug rechtmäßig erhobenen Daten richtet sich nach § 180 StVollzG.
6. Besonders sensible, weil besonders persönliche, Daten des Gefangenen werden durch § 182 StVollzG besonders geschützt.
7. Sofern Auskunft über im Strafvollzug erhobene Daten oder Einsicht in Akten mit entsprechendem Inhalt begehrt wird, richtet sich dies nach den §§ 185 f. StVollzG.
 

Rdn 112

 

Literaturhinweise:

Roth, Aus der Rechtsprechung zum StVollzG – Entscheidungen aus den Jahren 2007 und 2008, NStZ 2008, 679

s.a. die Hinweise bei→ Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Allgemeines, Teil D Rdn 105.

 

Rdn 113

1. Im 5. Titel des StVollzG hat der Bundesgesetzgeber Regelungen zum Datenschutz beim Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen getroffen. Die §§ 179 ff. StVollzG betreffen nicht nur den Vollzug von Freiheitsstrafen, sondern gelten gem. §§ 130, 167, 171 StVollzG auch für den Vollzug von Sicherungsverwahrung, des Strafarrestes, der Zivil- und Abschiebungshaft. Neben dem fünften Titel des StVollzG finden sich in den §§ 86 ff., 27, 29 und 32 StVollzG weitere speziellere Regelungen mit datenschutzrechtlichem Bezug (Kaiser/Schöch, § 7 Rn 219). Außerdem enthält § 187 StVollzG einen Verweis auf das BDSG im Hinblick auf Begriffsbestimmungen sowie auf die Regelungen des BDSG zur Einholung der Einwilligung. § 187 S. 2 StVollzG stellt klar, dass die Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze im Hinblick auf Schadensersatz-, Straf- und Bußgeldregelungen anwendbar bleiben.

 

☆ Da inzwischen alle 16 Bundesländer eigene Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze geschaffen haben, dürfte der Verweis des § 130 StVollzG auf die §§ 179 ff. StVollzG inzwischen überholt sein, weil die jeweiligen Gesetze Regelungen zum Datenschutz getroffen haben (vgl. hierzu unten unter →  Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Landesrecht, Teil D Rdn  138 ).Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze geschaffen haben, dürfte der Verweis des § 130 StVollzG auf die §§ 179 ff. StVollzG inzwischen überholt sein, weil die jeweiligen Gesetze Regelungen zum Datenschutz getroffen haben (vgl. hierzu unten unter → Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Landesrecht, Teil D Rdn 138).

 

Rdn 114

2.a)aa) Die Datenerhebung im Strafvollzug ist in § 179 Abs. 1 StVollzG geregelt. Danach darf die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde i.S.v. § 139 StVollzG bzw. die Landesjustizverwaltung als deren Aufsichtsbehörde i.S.v. § 151 StVollzG personenbezogene Daten nur gewinnen, soweit dies für den Vollzug der Freiheitsstrafe bzw. des Strafarrests, der Zivil- oder Abschiebehaft erforderlich ist; die JVA ihre Aufgaben also ohne die Erhebung der Daten nicht oder nicht sachgerecht wahrnehmen kann (BeckOK-StVollzG/Beck, § 179 Rn 16). Nach § 183 Abs. 1 StVollzG gilt, dass sich Vollzugsbeamte Kenntnis von den personenbezogenen Daten der Gefangenen verschaffen dürfen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder für die Zusammenarbeit im Vollzug gem. § 154 StVollzG erforderlich ist. Die Aufbewahrung und Sicherung von Akten oder Dateien mit personenbezogenen Daten richtet sich nach § 183 Abs. 2 StVollzG, um die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Löschung und Nutzung von personenbezogenen Daten in der Zeit zwischen Entlassung des Gefangenen und Löschung der Daten ist in § 184 StVollzG geregelt.

 

Rdn 115

bb) Unter Datenerhebung ist gem. § 187 S. 1 StVollzG i.V.m. § 3 Abs. 3 BDSG allein das zielgerichtete Beschaffen von Daten zu verstehen, was dann zu verneinen ist, wenn die Justizvollzugsanstalt Daten etwa ohne ihr Zutun oder aus bereits bestehenden Unterlagen oder allgemein zugänglichen Quellen bezieht (OLG Frankfurt a.M., NStZ 2004, 316).

 

Rdn 116

Zu verneinen ist die Datenerhebung im Sinne von § 179 StVollzG daher

bei anonymen Hinweisen,
bei aufgedrängten Angaben von Mitgefangenen oder
wenn Informationen der JVA zufällig zugehen (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 316).
 

☆ Datenerhebung gem. § 179 StVollzG ist nur zulässig , um aktuelle Aufgaben zu erfüllen. Die Erhebung personenbezogener Daten auf Vorrat ist unzulässig (BeckOK-StVollzG/ Bec...

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