Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dient gem. § 1 Abs. 1 BDSG dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Bürgers im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. |
2. |
Im 8. Buch der StPO finden sich in den §§ 474 ff. StPO die strafprozessualen Regelungen für die Verwendung von personenbezogenen Daten aus dem Strafverfahren. Hierzu zählen neben den Vorschriften zur Erteilung von Auskünften aus dem Strafverfahren und Akteneinsicht gem. §§ 474 – 475 StPO auch die Regelungen zur Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke gem. §§ 476–482 StPO, die Dateiregelungen gem. §§ 483–491 StPO sowie das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister. |
Rdn 224
Literaturhinweise:
Brodersen, Das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, NJW 2000, 2536
Fritsche, Datenschutz im öffentlichen Bereich, LKV 1991, 81
Wollweber, Iustitias langer Arm – Analyse und Kritik des Justizmitteilungsgesetzes, NJW 1997, 2488
s. auch Hinweise bei → Daten, Datenschutz, Regelungen international, Teil D Rdn 195 und → Daten, Datenschutz, Regelungen, national, Landesrecht, Teil D Rdn 211.
Rdn 225
1.a) Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dient gem. § 1 Abs. 1 BDSG dem Schutz der Persönlichkeitsrechte des Bürgers im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten. Sachlich ist das BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BDSG und nicht-öffentliche Stellen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG anwendbar, soweit die nicht-öffentlichen Stellen die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben (vgl. auch Fritsche LKV 1991, 81 f.). Auf öffentliche Stellen der Länder ist das BDSG gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG grds. nur anwendbar, sofern nicht der Datenschutz durch die entsprechenden Landesgesetze geregelt ist. Im Verhältnis zu anderen Gesetzen gilt gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BDSG der Grundsatz, dass das BDSG nachrangig anzuwenden ist, soweit andere Bundesgesetze auch auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Zu den entsprechenden Bundesgesetzen gehört auch die StPO.
Rdn 226
b) Zwar enthält die StPO selbst zahlreiche und detaillierte Regelungen zum Umgang mit Daten. Jedoch sind diese Regelungen keinesfalls als abschließend anzusehen, weshalb der Rückgriff auf das allgemeine Datenschutzrecht dennoch notwendig ist (Brodersen NJW 2000, 2536, 2537; Simitis-BDSG/Dix, § 1 Rn 170). Ob tatsächlich das BDSG subsidiär zur jeweils konkurrierenden Vorschrift ist, hängt davon ab, ob eine deckungsgleiche, tatbestandskongruente Norm vorliegt (Simitis-BDSG/Dix, § 1 Rn 170). D.h., dass ein Rückgriff auf das BDSG nur dann ausgeschlossen ist, wenn bereits eine vollständige Regelung in einem anderen Bundesgesetz für den exakt gleichen Sachverhalt vorliegt. Ist das BDSG im Einzelfall etwa weiter und erlaubt größere Eingriffe als die deckungsgleiche konkurrierende Vorschrift, verbietet sich ein Rückgriff auf das BDSG (Simitis-BDSG/Dix, § 1 Rn 170). Allgemein enthält das BDSG eine Reihe von Legaldefinitionen für datenschutzrechtliche Begriffe, die regelmäßig in den vorrangig anzuwendenden Spezialgesetzen übernommen werden.
Rdn 227
c) Da § 1 Abs. 2 BDSG klarstellt, dass das BDSG grds. nur für öffentliche Stellen des Bundes anwendbar ist, heißt dies für das Strafverfahren, dass Adressaten des BDSG in diesem Zusammenhang nur das Bundeskriminalamt als öffentliche Stelle oder als Organe der Rechtspflege i.S. von § 2 Abs. 1 BDSG nur die Bundesgerichte, also BGH, BVerfG und BVerwG, BFG und BSozG, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof oder der Vertreter der Bundesinteressen beim Bundesverwaltungsgericht (kurz VBI) gem. § 35 VwGO sind (vgl. Simitis-BDSG/Dammann, § 2 Rn 28). Die LG, StA bei den LG und LKA sind öffentliche Stellen der Länder bzw. Organe der Rechtspflege der Länder gem. § 2 Abs. 2 BDSG. Für diese Adressaten greifen die Landesdatenschutzgesetze (Meyer-Goßner/Schmitt, Vor § 474 ff. Rn 3; hierzu unten unter → Daten, Datenschutz, Regelungen, national, Landesrecht, Teil D Rdn 233).
Rdn 228
2.a) Im 8. Buch der StPO finden sich in den §§ 474 ff. StPO die strafprozessualen Regelungen für die Verwendung von personenbezogenen Daten aus dem Strafverfahren. Hierzu zählen neben den Vorschriften zur Erteilung von Auskünften aus dem Strafverfahren und Akteneinsicht gem. §§ 474 – 475 StPO (Burhoff, EV Rn 262 ff.) auch die Regelungen zur Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke gem. §§ 476–482 StPO, die Dateiregelungen gem. §§ 483–491 StPO sowie das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (vgl. hierzu unten unter → Daten, Datenübermittlung, Verarbeitung für künftige Verfahren und Übermittlung zu Forschungszwecken, Teil D Rdn 251 ff.). Auch hier gilt, dass diese Reglungen als lex specialis dem BDSG bzw. den Landesdatenschutzgesetzen vorgehen (Meyer-Goßner/Schmitt, Vor §...