Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Rechtsgrundlage für die Umwidmung von im Strafverfahren gewonnenen genetischen Daten zu präventiven Zwecken ist § 81g Abs. 5 StPO. |
2. |
Gem. § 81g Abs. 5 S. 4 StPO ist der betroffene Beschuldigte, dessen Daten umgewidmet werden sollen, unverzüglich von der Speicherung der Daten zu informieren und darüber zu belehren, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, |
3. |
Die Speicherfristen und Löschungsregelungen sind §§ 12, 32 BKAG zu entnehmen. |
4. |
Die Aussonderungsprüffristen richten sich nach den Polizeigesetzen der Länder, weil die DNA-Datei als Verbunddatei geführt wird. |
Rdn 261
Literaturhinweise:
Bergemann/Hornung, Die DNA-Analyse nach den Änderungen der Strafprozeßordnung – Speicherung bis auf Widerruf?, StV 2007, 164
Busch, Die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern in der DNA-Analyse-Datei, NJW 2002, 1754
Graalmann-Scheerer, Molekulargenetische Untersuchung im Strafverfahren, ZRP 2002, 72
s. auch Hinweise bei → Daten, Allgemeines, genetische Daten, Teil D Rdn 7; → Daten, Datengewinnung, repressive, genetische Daten, Teil D Rdn 74.
Rdn 262
1.a)aa) Die Umwidmung genetischer Daten, die im Strafverfahren gewonnen wurden, ist in § 81g Abs. 5 StPO geregelt. Danach dürfen die gem. § 81e Abs. 1 StPO beim Beschuldigten erhobenen genetischen Daten gem. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StPO nach Maßgabe des BKAG auch für Zwecke der Gefahrenabwehr verwendet werden. Ebenso besteht gem. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, die im Strafverfahren gem. § 81e Abs. 2 StPO gewonnenen Spurendaten zu verwenden (vgl. Rdn 264 ff.). Da diese genetischen Daten ursprünglich zum Zwecke der Strafverfolgung erhoben wurden, stellt ihre Verwendung zu präventiven Zwecken eine Umwidmung dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf.
Rdn 263
bb) Voraussetzung der Umwidmung der Daten des Beschuldigten i.S.v. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StPO ist, dass die Voraussetzungen des § 81g Abs. 1 StPO gegeben sind, also die Voraussetzungen, die bereits für die Erhebung der Daten vorliegen müssen (vgl. oben unter → Daten, Datengewinnung, repressive, genetische Daten, Teil D Rdn 73; vgl. auch Graalmann-Scheerer ZRP 2002, 72, 74). Daher muss
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der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig sein und |
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Grund zur Annahme bestehen, dass gegen den Beschuldigten auch künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden (sog. Negativprognose). |
☆ Der Zeitpunkt der Umwidmung ist nicht geregelt und diese ist somit jederzeit zulässig . Auf eine Verurteilung des Beschuldigten kommt es nicht an (SK-StPO/ Rogall , § 81g Rn 83)! Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich!Zeitpunkt der Umwidmung ist nicht geregelt und diese ist somit jederzeit zulässig. Auf eine Verurteilung des Beschuldigten kommt es nicht an (SK-StPO/Rogall, § 81g Rn 83)! Eine richterliche Entscheidung ist nicht erforderlich!
Rdn 264
b) Sollen Spurendaten i.S.v. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 2 StPO umgewidmet werden, ist hierfür nicht erforderlich, dass diese in einem EV gewonnen wurden, dass wegen des Verdachts einer Straftat von erheblicher Bedeutung geführt wurde. Ebenso wenig ist die sog. Negativprognose erforderlich, was auch praktisch unmöglich wäre, weil hier die Verhältnisse des Spurenlegers schließlich zunächst unbekannt sind (vgl. SK-StPO/Rogall, § 81g Rn 85).
☆ Spurendaten i.S.v. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 2 StPO dürfen also stets ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gespeichert werden ( Bergemann/Hornung StV 2007, 164, 165)! i.S.v. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 2 StPO dürfen also stets ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gespeichert werden (Bergemann/Hornung StV 2007, 164, 165)!
Rdn 265
2.a) Gem. § 81g Abs. 5 S. 4 StPO ist der betroffene Beschuldigte, dessen Daten umgewidmet werden sollen, unverzüglich von der Speicherung der Daten zu informieren und darüber zu belehren, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen, um die Rechtmäßigkeit der Speicherung prüfen zu lassen. Zwar richtet sich die Informations- und Belehrungspflicht grundsätzlich an die Speicherstelle, bei der es sich um das BKA handelt, jedoch ist die Vorschrift so zu verstehen, dass der jeweilige Verbundteilnehmer der DNA-Analysedatei des BKA die Information und Belehrung durchzuführen hat (ausführlich hierzu SK-StPO/Rogall, § 81g Rn 84). Verbundteilnehmer ist gem. § 11 Abs. 2 BKAG die jeweils tätig gewordene Polizeibehörde (Meyer-Goßner/Schmitt, § 81g Rn 12b; MüKo-StPO/Trück, § 81g Rn 32).
Rdn 266
b) Die Datenübermittlung erfolgt hier nicht nach § 481 StPO (vgl. hierzu unter → Daten, Datenumwidmung, personenbezogene Daten, Teil D Rdn 270 ff.), sondern nach der Regelung des § 81g Abs. 5 S. 3 StPO. Die Vorschrift enthält eine Zweckbindung der übermittelten Daten ausschließlich für die Strafverfolgung in einem anhängigen Strafverfahren, für die Gefahrenabwehr und für die internationale Rechtshilfe. Damit sind die Verwendungsmöglichkeiten nach § 81g Abs. 5 S. 3 StPO ...