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Teil D: Daten / Daten, Datenumwidmung, genetische Daten [Rdn 260]

Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Rechtsgrundlage für die Umwidmung von im Strafverfahren gewonnenen genetischen Daten zu präventiven Zwecken ist § 81g Abs. 5 StPO.
2. Gem. § 81g Abs. 5 S. 4 StPO ist der betroffene Beschuldigte, dessen Daten umgewidmet werden sollen, unverzüglich von der Speicherung der Daten zu informieren und darüber zu belehren, dass die Möglichkeit besteht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen,
3. Die Speicherfristen und Löschungsregelungen sind §§ 12, 32 BKAG zu entnehmen.
4. Die Aussonderungsprüffristen richten sich nach den Polizeigesetzen der Länder, weil die DNA-Datei als Verbunddatei geführt wird.
 

Rdn 261

 

Literaturhinweise:

Bergemann/Hornung, Die DNA-Analyse nach den Änderungen der Strafprozeßordnung – Speicherung bis auf Widerruf?, StV 2007, 164

Busch, Die Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern in der DNA-Analyse-Datei, NJW 2002, 1754

Graalmann-Scheerer, Molekulargenetische Untersuchung im Strafverfahren, ZRP 2002, 72

s. auch Hinweise bei → Daten, Allgemeines, genetische Daten, Teil D Rdn 7; → Daten, Datengewinnung, repressive, genetische Daten, Teil D Rdn 74.

 

Rdn 262

1.a)aa) Die Umwidmung genetischer Daten, die im Strafverfahren gewonnen wurden, ist in § 81g Abs. 5 StPO geregelt. Danach dürfen die gem. § 81e Abs. 1 StPO beim Beschuldigten erhobenen genetischen Daten gem. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StPO nach Maßgabe des BKAG auch für Zwecke der Gefahrenabwehr verwendet werden. Ebenso besteht gem. § 81g Abs. 5 S. 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, die im Strafverfahren gem. § 81e Abs. 2 StPO gewonnenen Spurendaten zu verwenden (vgl. Rdn 264 ff.). Da diese genetischen Daten ursprünglich zum Zwecke der Strafverfolgung erhoben wurden, stellt ihre Verwendung zu präventiven Zwecken eine Umwidmung dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf.

 

Rdn 2...

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