Das Wichtigste in Kürze:

1. Gegen richterliche Anordnungen von Zwangsmaßnahmen ist i.d.R. die einfache Beschwerde gem. § 304 StPO statthaft.
2. Die einfache und damit grds. nicht fristgebundene Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO ist gem. § 306 Abs. 1 StPO beim iudex a quo, also dem Gericht einzulegen, das auch die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
3. Gegen die richterliche Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung ist die sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO statthaft. Auch die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO ist nach § 101 Abs. 7 S. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
 

Rdn 329

 

Literaturhinweise:

Engländer, Die Rechtsbehelfe gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, Jura 2010, 414

Laser, Das Rechtsschutzsystem gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, NStZ 2001, 120

Matt, Zur (weiteren) Beschwerde nach §§ 304, 310 StPO, NJW 1991, 1801

Rieß/Thym, Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, GA 1981, 189

s.a. die Hinweise bei → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO, Teil D Rdn 306, und bei → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 364.

 

Rdn 330

1.a)aa) Gegen gerichtliche Beschlüsse und Verfügungen im Strafverfahren, die noch andauern, ist die Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO grds. das zulässige Rechtsmittel (Laser NStZ 2001, 120, 121; Rieß/Thym GA1981, 189, 195 ff.). Neben der unbefristeten einfachen Beschwerde gem. der §§ 304 ff. StPO kommt die befristete sofortige Beschwerde gem. § 311 StPO nur dann zur Anwendung, wenn das Gesetz diese ausdrücklich als Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen benennt (zur Beschwerde Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.; zur sofortigen Beschwerde Burhoff, EV, Rn 3366; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn 612 ff.).

 

Rdn 331

bb) Die einfache Beschwerde ist gegen die folgenden hier behandelten datenschutzrechtlich relevanten gerichtlichen Anordnungen

 

statthaft:

die richterliche Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten gem. § 81a Abs. 2 StPO (hierzu → Daten, Datengewinnung, repressive, medizinische Daten, Teil D Rdn 80),
die richterliche Anordnung der Untersuchung Dritter gem. § 81c Abs. 5 StPO (hierzu → Daten, Datengewinnung, repressive, medizinische Daten, Teil D Rdn 80),
die richterliche Anordnung nach § 81f StPO der molekulargenetischen Untersuchung gem. § 81e StPO (hierzu → Daten, Datengewinnung, repressive, genetische Daten, Teil D Rdn 73 ff.),
die richterliche Anordnung der Entnahme von Körperzellen zur DNA-Identitätsfeststellung gem. § 81g StPO (hierzu → Daten, Datengewinnung, präventive, Teil D Rdn 66),
die richterliche Anordnung zur Herausgabe von Beweisgegenständen gem. §§ 95, 98 StPO (hierzu → Daten, Datengewinnung, repressive, soziale Daten, Teil D Rdn 85) und
die richterliche Anordnung über die Gewährung von Akteneinsicht gem. § 478 Abs. 3 S. 3 StPO, sofern die Ermittlungen abgeschlossen sind.
 

Rdn 332

cc) Für die hier behandelten im EV datenschutzrechtlich relevanten gerichtlichen Anordnungen ist die sofortige Beschwerde

 

statthaft

gegen die Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung gem. § 81 Abs. 4 StPO (hierzu → Daten, Datengewinnung, repressive, medizinische Daten, Teil D Rdn 80 ff.) und
gegen die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO (hierzu → Daten, Rechtschutz, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 101 Abs. 7 StPO, Teil D Rdn 289).
 

Rdn 333

2.a) Die einfache und damit grds. nicht fristgebundene Beschwerde gem. §§ 304 ff. StPO ist gem. § 306 Abs. 1 StPO beim iudex a quo, also dem Gericht einzulegen, das auch die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Auch wenn die Beschwerde grds. nicht fristgebunden ist, kann der Betroffene, sein Beschwerderecht verwirken, wenn er über längeren Zeitraum und ohne sachlichen Grunduntätig (Engländer Jura 2010, 414, 416). Die Beschwerde ist gem. § 306 Abs. 1 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, wobei eine Begründung nicht vorgeschrieben, aber dringend zu empfehlen ist. Da die Begründung keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, kann sie auch nachgeholt werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden soll, gem. § 306 Abs. 2 StPO der Beschwerde abzuhelfen und die eigene Entscheidung aufzuheben, sofern das Gericht die Beschwerde für begründet hält. Erst wenn die positive Entscheidung getroffen wird, der Beschwerde nicht abzuhelfen, legt das Gericht die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor (zur Beschwerde eingehend Burhoff, EV, Rn 911, und Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A: Rn 459 ff.).

 

☆ Zu beachten ist, dass die einfache Beschwerde gem. § 307 StPO den Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht hemmt ! Es erscheint daher sinnvoll zu beantragen, gem. § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.Vollzug der angefochtenen Entsc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?