Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rdn 466
Literaturhinweise:
Burhoff, Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG, StRR 2012, 4
ders., Verfahrensverzögerung, überlange Gerichtsverfahren und Verzögerungsrüge – die Neuregelungen im GVG, VRR 2012, 44
ders., Entschädigung für überlange Straf- und Bußgeldverfahren – die Neuregelungen im GVG, ZAP F. 22, S. 591
H. Schneider, Kosten in Rechtsschutzverfahren bei überlangen Gerichtsverfahren, AGS 2012, 53
N. Schneider, Abrechnung in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, RVGreport 2012, 82
s.a. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, bei → Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge, Teil B Rdn 1075, und bei den u.a. Stichwörtern.
Rdn 467
1.a) Ist der Rechtsanwalt Vollverteidiger i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 bzw. Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG, sind besondere Gebühren für die in Zusammenhang mit einer Verzögerungsrüge stehenden Tätigkeiten nicht vorgesehen. Diese werden vielmehr von der jeweiligen Verfahrensgebühr Nr. 4124, 4130, 5113 VV RVG abgegolten (Gerold/Schmidt/Burhoff, VV Vorb. 4 Rn 14; Burhoff StRR 2012, 4; ders., VRR 2012, 44). Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um "Betreiben des Geschäfts" i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 2 bzw. Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG).
☆ Das gilt insbesondere auch für die mit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zusammenhängenden Tätigkeiten (→ Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge , Teil B Rdn 1075 ).auch für die mit einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG zusammenhängenden Tätigkeiten (→ Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge, Teil B Rdn 1075).
Rdn 468
b) Ist der Rechtsanwalt nicht (Voll-)Verteidiger, sondern z.B. nur mit der Erhebung der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG beauftragt, entsteht für diese Einzeltätigkeit im Strafverfahren die Nr. 4302 Ziff. 2 VV RVG und im Bußgeldverfahren die Nr. 5200 VV RVG. Es gelten die allgemeinen Regeln (z.B. → Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung, Teil D Rdn 656).
Rdn 469
2. Kommt es nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens zum Entschädigungsprozess (Burhoff StRR 2012, 4; ders., VRR 2012, 44; ders., ZAP F. 22, S. 591), gelten für diesen die allgemeinen Regeln. D.h., dass die Abrechnung nach Teil 3 VV RVG erfolgt. Abgerechnet wird nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 VV RVG, also nach den besonderen erstinstanzlichen Verfahren (eingehend zur Abrechnung des Entschädigungsprozesses H. Schneider AGS 2012, 53 und N. Schneider RVGreport 2012, 82).
Siehe auch: → Verfahrensverzögerung/Verzögerungsrüge, Teil B Rdn 1075, m.w.N.; → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 1, m.w.N.; → Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich, Teil D Rdn 445.