Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gegen die gem. § 56 Abs. 1 RVG getroffene Erinnerungsentscheidung findet gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG die Beschwerde statt. |
2. |
Die nur für den Rechtsanwalt oder die Staatskasse mögliche Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Erinnerungsentscheidung angefochten wird. |
3. |
Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen ab Zustellung der Erinnerungsentscheidung einzulegen. |
4. |
Wird der erforderliche Beschwerdewert in Höhe von 200,01 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde im Fall ihrer Zulassung in der Erinnerungsentscheidung zulässig. |
5. |
Die Beschwerde ist unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen, wenn das Erinnerungsgericht der Beschwerde nicht oder nur tlw. abhilft. |
6. |
Das Verschlechterungsverbot gilt im Beschwerdeverfahren nicht. |
7. |
Lässt das LG die weitere Beschwerde zum OLG zu, ist die Beschwerdeentscheidung zuzustellen. |
Rdn 489
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Vergütungsfestsetzung, Erinnerung, Teil D Rdn 524, und bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2.
Rdn 490
1. Die Entscheidung über die Erinnerung des beigeordneten oder bestellten oder der Staatskasse gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütungen (§ 55 RVG; → Vergütungsfestsetzung, Erinnerung, Teil D Rdn 523) ist gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG mit der Beschwerde anzufechten. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG verweist darüber hinaus für das Beschwerdeverfahren gegen die Erinnerungsentscheidung auf § 33 Abs. 3 bis 8 RVG (allgemein → Beschwerde, Allgemeines, Teil A Rdn 291, m.w.N.).
Rdn 491
Aus dem Wortlaut von § 56 RVG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Beschwerde zulässig ist. Die Eröffnung des Beschwerdeweges ist aber der Überschrift von § 56 RVG sowie dem Verweis in § 56 Abs. 2 S. 1 RVG auf die Beschwerdevorschriften in § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zu entnehmen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 56 Rn 17).
☆ Vor einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs gem. § 56 RVG ist eine Beschwerde unzulässig . Es ist daher zunächst das Erinnerungsverfahren durchzuführen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010 – III-1 Ws 700/09, StRR 2010, 276; OLG Naumburg, Beschl. v. 5.2.2007 – 8 WF 159/06; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.1.2009 – 9 WF 5/09, AGS 2009, 449; AGS 2009, 449). Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (KG, Beschl. v. 26.9.2011 – 1 Ws 52/10). einer Erinnerungsentscheidung des Gerichts des Rechtszugs gem. § 56 RVG ist eine Beschwerde unzulässig. Es ist daher zunächst das Erinnerungsverfahren durchzuführen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010 – III-1 Ws 700/09, StRR 2010, 276; OLG Naumburg, Beschl. v. 5.2.2007 – 8 WF 159/06; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.1.2009 – 9 WF 5/09, AGS 2009, 449; AGS 2009, 449). Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung kann nur Beschwerde eingelegt werden (KG, Beschl. v. 26.9.2011 – 1 Ws 52/10).
Rdn 492
2.a) Gegen die Erinnerungsentscheidung sind der Rechtsanwalt oder die Staatskasse beschwerdebefugt, nicht aber die Partei (OLG Bamberg, Beschl. v. 8.2.2016 – 4 W 120/15).
Rdn 493
b) Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, nach § 12b RVG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist auch die Einreichung als elektronisches Dokument möglich (zur Rechtsmittelform → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1508, m.w.N.; ausf. → Vergütungsfestsetzung/Erinnerung, Teil D Rdn 527 f.).
Rdn 494
c) Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Beim Beschwerdegericht kann die Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist (Thüringer LSG, Beschl. v. 15.6.2015 – L 6 SF 723/15 B, AGS 2015, 415; Thüringer LSG, Beschl. v. 10.4.2014 – L 6 SF 193/14 B). Der in § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 7 S. 1 Halbs. 2 RVG in Bezug genommene § 129a ZPO (Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden AG) findet deshalb bei der Beschwerde keine Anwendung (AnwKomm-RVG/Volpert, § 56 Rn 48). Legt der Anwalt in Unkenntnis dieser Regelung die Beschwerde bei dem Beschwerdegericht ein, ist dieses zwar gehalten, den Vorgang an das zuständige Gericht zu übersenden. Dadurch verlagert sich aber nicht das Transport- und Fristablaufrisiko. Geht die Beschwerde auf dem Postweg verloren, wird sie nicht anhängig, geht sie verspätet bei dem zuständigen Gericht ein, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist scheidet in aller Regel aus, weil sich der Anwalt die Unkenntnis des § 33 Abs. 7 S. 3 RVG als Eigenverschulden zurechnen lassen muss.
☆ Anwaltszwang besteht nicht , weil die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 7 S. 1 RVG auch ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 78 Abs. 3 ZPO; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2007 – 3...