Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG über die Wertfestsetzung findet gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG im Fall ihrer Zulassung binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung die fristgebundene weitere Beschwerde zum OLG statt. |
2. |
Die nur für den Rechtsanwalt oder die Staatskasse mögliche Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Erinnerungsentscheidung angefochten wird. |
3. |
Das Erreichen eines Beschwerdewerts ist nicht erforderlich. |
4. |
Über die weitere Beschwerde entscheidet stets das OLG. |
5. |
Das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren findet keine Kostenerstattung statt. |
Rdn 597
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Wertfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 574.
Rdn 598
1.a) Die Entscheidung des LG über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung kann gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG nur dann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn diese vom LG zugelassen worden ist. Nach § 33 Abs. 6 S. 1 RVG muss das LG im Beschwerdeverfahren entschieden haben. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde durch das OLG als Beschwerdegericht ist ausgeschlossen (→ Vergütungsfestsetzung, weitere Beschwerde, Teil D Rdn 560). Die Zulassung der weiteren Beschwerde muss in dem Beschluss, mit dem vom LG über die Beschwerde entschieden worden ist, ausgesprochen worden sein. Eine nachträgliche Zulassung ist grds. nicht möglich (OLG Hamm, Beschl. v. 4.11.2014 – III-1 Ws 480/14, NStZ-RR 2015, 64). Eine in der Beschwerdeentscheidung übersehene Zulassung kann allenfalls unter den Voraussetzungen von § 319 ZPO nachgeholt werden (KG, Beschl. v. 22.7.2008 – 1 W 43/07, RVGreport 2009, 139; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.8.2009 – 18 WF 100/09, AGS 2009, 551). Enthält der Beschwerdebeschluss keine Zulassung der weiteren Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt (BGH, Beschl. v. 24.11.2003 – II ZB 37/02, NJW 2004, 779, KG, Beschl. v. 3.5.2007 – 1 W 407/06, RVGreport 2009, 139; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.8.2009 – 18 WF 100/09, AGS 2009, 551; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.3.2005 – 6 WF 8/05; LG Koblenz, Beschl. v. 11.11.2004 – 9 Qs 223/04, FamRZ 2005, 741). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
Rdn 599
b) Es handelt sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde, sondern eine fristgebundene weitere Beschwerde. Es liegt somit keine Notfrist vor, für die § 233 ZPO gelten würde. Nach § 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG ist die weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung des LG einzulegen (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3.4.2018 – 2 Ws 1/18, AGS 2018; OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.4.2014 – 1 Ws 48/14, AGS 2014, 402; zur Beschwerde OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2015 – III-2 Ws 400/15, RVGreport 2015, 383; → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 488; → Wertfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 573 ff.).
☆ Das Wiedereinsetzungsverfahren findet nach § 33 Abs. 6 S. 4 RVG statt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde verhindert war (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde , Teil D Rdn 497 ff.).Wiedereinsetzungsverfahren findet nach § 33 Abs. 6 S. 4 RVG statt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde verhindert war (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 497 ff.).
Rdn 600
2.a) Nach § 33 Abs. 7 S. 3 RVG ist die weitere Beschwerde im Fall der Zulassung vom Rechtsanwalt oder der Staatskasse bei dem LG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten weiteren Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 494 ff., 511 ff.). Die weitere Beschwerde kann gem. § 33 Abs. 7 S. 1 RVG schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, nach § 12b RVG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist auch die Einreichung als elektronisches Dokument möglich (zur Rechtsmittelform → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Form, Allgemeines, Teil A Rdn 1508, m.w.N.; ausf. → Vergütungsfestsetzung/Erinnerung, Teil D Rdn 527 f.).
Rdn 601
Der in § 33 Abs. 7 S. 1 Hs. 2 RVG in Bezug genommene § 129a ZPO (Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden AG) findet deshalb bei der weiteren Beschwerde keine Anwendung (AnwKomm-RVG/Volpert, § 56 Rn 48). Legt der Anwalt in Unkenntnis dieser Regelung die weitere Beschwerde bei dem OLG ein, ist dieses zwar gehalten, den Vorgang an das zuständige Gericht zu übersenden. Dadurch verlagert sich aber nicht das Transport- und Fristablaufrisiko. Geht die weitere Beschwerde auf dem Postweg verloren, wird sie nicht anhängig, geht sie verspätet bei dem zuständigen Gericht ein, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der weiteren Beschwerdefrist scheidet in aller Regel aus, weil sich der Anwalt die Unkenn...