Detlef Burhoff, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG über die Wertfestsetzung findet gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG im Fall ihrer Zulassung binnen 2 Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung die fristgebundene weitere Beschwerde zum OLG statt. |
2. |
Die nur für den Rechtsanwalt oder die Staatskasse mögliche Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Erinnerungsentscheidung angefochten wird. |
3. |
Das Erreichen eines Beschwerdewerts ist nicht erforderlich. |
4. |
Über die weitere Beschwerde entscheidet stets das OLG. |
5. |
Das Verfahren über den Antrag auf Wertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei. Im Beschwerdeverfahren findet keine Kostenerstattung statt. |
Rdn 577
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Wertfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 555.
Rdn 578
1.a) Die Entscheidung des LG über die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung kann gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG nur dann mit der weiteren Beschwerde angefochten werden, wenn diese vom LG zugelassen worden ist. Nach § 33 Abs. 6 S. 1 RVG muss das LG im Beschwerdeverfahren entschieden haben. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde durch das OLG als Beschwerdegericht ist ausgeschlossen (s. i.Ü. → Vergütungsfestsetzung, weitere Beschwerde, Teil D Rdn 540). Enthält der Beschwerdebeschluss keine Zulassung der weiteren Beschwerde, wird damit schlüssig die Nichtzulassung erklärt (BGH NJW 2004, 779, KG, RVGreport 2009, 139; OLGR Saarbrücken 2005, 513). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde.
Rdn 579
b) Es handelt sich nicht um eine sofortige weitere Beschwerde, sondern eine fristgebundene weitere Beschwerde. Es liegt somit keine Notfrist vor, für die § 233 ZPO gelten würde. Nach § 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG ist die weitere Beschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung des LG einzulegen (OLG Braunschweig AGS 2014, 402; OLG Köln RVGreport 2015, 383; → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 473; → Wertfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 553 ff.).
☆ Das Wiedereinsetzungsverfahren findet nach § 33 Abs. 6 S. 4 RVG statt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde verhindert war (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde , Teil D Rdn 482 ff.).Wiedereinsetzungsverfahren findet nach § 33 Abs. 6 S. 4 RVG statt, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der weiteren Beschwerde verhindert war (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 482 ff.).
Rdn 580
2.a) Nach § 33 Abs. 7 S. 2 RVG ist die weitere Beschwerde im Fall der Zulassung vom Rechtsanwalt oder der Staatskasse bei dem LG einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Beim OLG kann die weitere Beschwerde nicht rechtswirksam eingelegt werden, weil im Fall der zulässigen und begründeten weiteren Beschwerde zunächst die Abhilfe zu prüfen ist (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 494 ff.).
Rdn 581
b) Die weitere Beschwerde kann gem. § 33 Abs. 6 S. 2 RVG nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich. Es kann allgemein um Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung gebeten werden. Wann eine Verletzung des Rechts vorliegt, ergibt sich in entsprechender Anwendung aus §§ 546 und 547 ZPO.
Rdn 582
3. Eine bestimmte Beschwerdesumme wie bei der Beschwerde muss nicht vorliegen (OLG Stuttgart AGS 2007, 97; OLG Düsseldorf AGS 2006, 244).
Rdn 583
4.a) Da die weitere Beschwerde nach § 33 Abs. 7 S. 2 RVG bei dem LG einzulegen ist, dessen Entscheidung angefochten wird, ist diesem nach § 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 4 S. 1 Halbs. 1 RVG eine Abhilfebefugnis eingeräumt, wenn die weitere Beschwerde für zulässig und begründet gehalten wird. I.Ü. wird verwiesen auf die Ausführungen hinsichtlich der Abhilfebefugnis bei der Beschwerde (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 494 ff.).
Rdn 584
b) Hilft das LG der weiteren Beschwerde nicht ab (vgl. § 33 Abs. 6 S. 4, Abs. 4 S. 1 RVG), entscheidet das OLG.
Rdn 585
Der BGH wird mit weiteren Beschwerden gegen Wertfestsetzungen nicht befasst (→ Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 490 f.). § 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 RVG enthalten insoweit gegenüber etwaigen Bestimmungen in den Verfahrensordnungen (§ 574 ZPO) vorrangige Sonderregelungen (BGH AGS 2012, 387). Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH durch das Beschwerdegericht ändert daran nichts, weil für eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet werden kann (BGH AGS 2010, 195; Schaden-Praxis 2010, 29; WuM 2012, 114).
Rdn 586
c) Nach § 33 Abs. 6 S. 4 und Abs. 4 S. 4 RVG ist das OLG an die Zulassung der weiteren Beschwerde gebunden (OLG Braunschweig AGS 2014, 402; → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 490). Wird die weitere Beschwerde nicht zugelassen, ist diese Entscheidung einer Anfechtung entzogen (s. dazu → Vergütungsfestsetzung, Beschwerde, Teil D Rdn 491).
Rdn 587
d) Über die weitere Besc...