Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Das BZRG regelt abschließend die Voraussetzungen für eine zulässige Auskunfterteilung aus dem BZR. Grds. wird die Auskunft in Form der verschiedenen Führungszeugnisse oder in Form der unbeschränkten Auskunft erteilt. |
2. |
Betroffene können nach § 42 BZRG für sich selbst eine vollständige und unentgeltliche Selbstauskunft über sämtliche für sie im BZR verzeichneten Eintragungen erhalten. |
3. |
Die in § 41 BZRG abschließend genannten Behörden erhalten ebenfalls eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. |
4. |
Die Führungszeugnisse in §§ 30 ff. BZRG geben im Interesse der Resozialisierung der Betroffenen nur über einen Teil der etwaigen Eintragungen Auskunft und unterscheiden sich danach, in welchem Umfang die Eintragungen gefiltert werden. |
Rdn 16
Literaturhinweise:
Krumm, Bundeszentralregister: Inhalt, Tilgung und Verwertung strafrechtlicher Voreintragungen, VRR 2008, 52
Koreng/Feldmann, Das "Recht auf Vergessen" – Überlegungen zum Konflikt zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit, ZD 2012, 311
Küppers, Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 1, StRR 2014, 128
ders., Die Bedeutung des Bundeszentralregisters in der anwaltlichen Beratungspraxis – Teil 2, StRR 2014, 164
Pfeiffer, Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und das Führungszeugnis, NStZ 2000, 402
s. i.Ü. die Hinweise bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.
Rdn 17
1.a) Eine Speicherung von Eintragungen im BZR ist offensichtlich sinnlos, wenn die Daten nicht auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit genutzt werden dürfen. Wegen der besonderen Sensibilität der Registerdaten bedarf es allerdings für eine Auskunftserteilung, insbesondere ohne Mitwirkung der Betroffenen, einer klaren gesetzlichen Grundlage. Denn die Veröffentlichung der Daten kann erhebliche nachteilige Auswirkungen für Betroffene haben.
☆ Daher bestimmt das BZRG abschließend: BZRG abschließend:
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Auf welche Weise, |
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An welche Stellen und |
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Für welche Zwecke eine Auskunft über die Registerdaten erteilt wird. |
Rdn 18
Das BZRG stellt damit die bereichsspezifische verfassungsmäßige Schranke des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dar. Es handelt sich also um bereichsspezifisches Datenschutzrecht. Da das BZRG die Möglichkeiten der Auskunfterteilung aus dem BZR abschließend regelt, ist auch insoweit ein Rückgriff auf das subsidiäre BDSG ausgeschlossen (zu Daten s.a. → Daten, Allgemeines, Begriff, Teil D Rdn 1 m.w.N.; zur Auskunft aus dem EZR → Erziehungsregister, Auskunft, Teil E Rdn 297).
Rdn 19
b)aa) Das BZRG sieht folgende Arten der Auskunftserteilung über die im Register enthaltenen Eintragungen vor:
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Die Selbstauskunft für die Betroffenen nach § 42 BZRG, |
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die unbeschränkte Auskunft für deutsche Behörden nach § 41 BZRG, |
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die Auskunft für ausländische Behörden nach §§ 57 ff. BZRG |
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die verschiedenen Arten der Führungszeugnisse nach §§ 30 ff. BZRG, |
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Die Auskunft für wissenschaftliche Zwecke nach § 42a BZRG. |
☆ Wegen des erheblichen Eingriffs in die Grundrechte können nur die betroffene Person selbst sowie bestimmte im Einzelnen genannten Behörden eine unbeschränkte Auskunft erhalten. Stets bedarf es eines Antrages bzw. eines Ersuchens der anfragenden Stelle.nur die betroffene Person selbst sowie bestimmte im Einzelnen genannten Behörden eine unbeschränkte Auskunft erhalten. Stets bedarf es eines Antrages bzw. eines Ersuchens der anfragenden Stelle.
Auch Sicherheitsbehörden haben keinen unmittelbaren und direkten Zugriff auf den Datenbestand des BZR. Sie müssen vielmehr Auskunftsersuchen an das BfJ richten, die dann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung beantwortet werden.
Rdn 20
bb) Zuständig für die Auskunftserteilung ist allein das BfJ als Registerbehörde, das bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Auskunftserteilung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum hat, sondern grds. zur Auskunfterteilung verpflichtet ist.
Rdn 21
c) Das BZRG regelt zwar abschließend die Möglichkeiten der Auskunftserteilung über die eingetragenen Registerdaten, daneben jedoch noch andere Informationsmöglichkeiten über straf-(verfahrens-)rechtliche Sachverhalte. So bestehen steht den StA insbesondere das ZStV zur Verfügung. In bestimmten Fällen sehen zudem die MiStra Mitteilungen an Behörden vor (vgl. dazu → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 12).
Rdn 22
2. Als Ausfluss aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schafft § 42 BZRG für jede Person, die älter als 14 Jahre ist, einen Rechtsanspruch auf Mitteilung des vollständigen sie betreffenden Inhalts des BZR (s. dazu → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39). Die unbeschränkte (Selbst-)Auskunft ist der umfassendste Überblick über die Eintragungen einer Person im BZR und gibt den vollständigen Inhalt des Zentralregisters für sie wieder. Im Wege der Selbstauskunft erhalten Betroffene die Gelegenheit zu erfahren, welche Eintragungen über sie im Register ...