Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die unbeschränkte Auskunft ist der umfassendste Überblick über die Eintragungen einer Person im BZR und gibt den vollständigen Inhalt des Zentralregisters für sie wieder. |
2. |
§ 41 BZRG enthält einen abschließenden Katalog von Behörden, die die Auskunft aus zwingenden sachlichen Gründen erhalten und nur für ihre Zwecke verwerten dürfen, um sich leicht einen vollständigen Überblick über das strafrechtliche Vorleben einer Person verschaffen zu können. |
3. |
Die auskunftsberechtigten Behörden sind abschließend in § 41 BZRG genannt. |
4. |
Alle nicht in § 42 BZRG genannten Behörden erhalten nur ein Behördenführungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5 und 31 BZRG. |
Rdn 29
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 16.
Rdn 30
1.a) Die unbeschränkte Auskunft ist der umfassendste Überblick über die Eintragungen einer Person im BZR und gibt den vollständigen Inhalt des Zentralregisters für sie wieder. Wegen des erheblichen Eingriffs in die Grundrechte können nur die betroffene Person selbst (vgl. dazu → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39) sowie bestimmte im Einzelnen genannten Behörden eine unbeschränkte Auskunft erhalten. Stets bedarf es eines Antrages bzw. eines Ersuchens der anfragenden Stelle.
☆ Auch (Sicherheits-)Behörden haben keinen unmittelbaren und direkten Zugriff auf den Datenbestand des BZR. Sie müssen vielmehr Auskunftsersuchen an das BfJ richten, die dann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung beantwortet werden.keinen unmittelbaren und direkten Zugriff auf den Datenbestand des BZR. Sie müssen vielmehr Auskunftsersuchen an das BfJ richten, die dann bei Vorliegen der entsprechenden Berechtigung beantwortet werden.
Rdn 31
b) Zuständig für die Auskunftserteilung ist allein das BfJ als Registerbehörde, das bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Auskunftserteilung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum hat.
Rdn 32
2.a) § 41 BZRG enthält einen abschließenden Katalog von Behörden, bei denen der Gesetzgeber grds. annimmt, dass sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus zwingenden sachlichen Gründen für ihre Zwecke auf einen vollständigen Überblick über das strafrechtliche Vorleben einer Person angewiesen sind. Den dort genannten Behörden dürfen auch bekannt gegeben werden
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Eintragungen, die nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, sowie |
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Suchvermerke. |
Rdn 33
b) Bestimmte Eintragungen im BZR werden aber auch nicht in die "unbeschränkten" Auskünfte für Behörden aufgenommen. So werden Eintragungen im Erziehungsregister nur unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 BZRG aufgenommen. Zudem sieht § 41 Abs. 3 BZRG eine weitere Einschränkung zugunsten BtM-Abhängiger und solchen Personen vor, die zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind und bei denen der Strafmakel zwischenzeitlich beseitigt worden ist. Solche Eintragungen kann nur der Betroffene im Wege der Selbstauskunft nach § 42 BZRG (vgl. dazu → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39) zur Kenntnis nehmen.
Rdn 34
3.a) Alle nicht in § 42 BZRG genannten Behörden erhalten nur ein Behördenführungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5 und 31 BZRG (dazu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Behördenführungszeugnis, Teil E Rdn 195), das ebenfalls der Unterrichtung von Behörden über das strafrechtliche Vorleben dient, in das jedoch bestimmte Eintragungen nicht aufgenommen werden. Zudem bedarf es für die Erteilung eines Behördenführungszeugnisses grds. eines Antrages des Betroffenen.
Rdn 35
b) Zum Unterschied der unbeschränkten Behördenauskunft und dem Behördenführungszeugnis ist auf Folgendes hinzuweisen:
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In die unbeschränkte Behördenauskunft werden grds. alle Eintragungen im BZR aufgenommen. Damit werden auch solche Eintragungen aufgenommen, die nicht oder nicht mehr in (Behörden-)Führungszeugnis aufzunehmen wären. |
Beispiel:
Der Betroffene wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, es handelt sich um die einzige Eintragung im BZR.
Die Eintragung wäre nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a) BZRG nicht in ein (Behörden-)Führungszeugnis aufzunehmen. Dieses hätte "keine Eintragungen". In eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 BZRG ist die Eintragung hingegen aufzunehmen. Eine Grenze der Geringfügigkeit gibt es hier nicht. Dies ist auch sinnvoll, weil z.B. der Strafrichter bei einem Folgeverfahren unter Umständen sonst keine Kenntnis von der Vorverurteilung erlangen könnte.
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Das Gleiche gilt bei solchen Eintragungen, die länger zurückliegen und daher nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind: |
Beispiel:
Der Betroffene wurde wegen Körperverletzung am 1.6.2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a) BZRG beträgt die Nichtaufnahmefrist für die Verurteilung in ein Führungszeugnis drei Jahre, weil eine Geldstrafe verhängt wurde. Wird die Geldstrafe gezahlt oder vollstreckt, wird die Eintragung daher ab dem 1.6.2015 nicht mehr in Führungszeugnisse aufgenommen. Weite...