Das Wichtigste in Kürze:

1. Jede Person, die älter als 14 Jahre ist, kann nach § 42 BZRG beim BfJ eine unbeschränkte Selbstauskunft verlangen.
2. Anders als das Führungszeugnis dient die Selbstauskunft nicht zur beliebigen Verwendung und insbesondere nicht zum Nachweis des Fehlens von Vorstrafen. Sie wird den Betroffenen daher weder im Original noch als Ablichtung dauerhaft überlassen, sondern nur zur Einsicht übergeben und im Anschluss vernichtet.
3. Die Ausfluss wird unentgeltlich erteilt.
4. In die Auskunft nach § 42 BZRG werden auch jene ausländischen Verurteilungen aufgenommen, die eigentlich nicht die Eintragungsvoraussetzungen im BZR erfüllen und daher nach § 56b Abs. 1 S. 1 BZRG gesondert gespeichert werden.
 

Rdn 40

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 16.

 

Rdn 41

1.a) Jede Person, die älter als 14 Jahre ist, kann nach § 42 BZRG beim BfJ eine unbeschränkte Selbstauskunft verlangen. Im Wege der Selbstauskunft erhalten Betroffene die Gelegenheit zu erfahren, welche Eintragungen über sie im Register gespeichert sind. Die unbeschränkte Selbstauskunft ist der umfassendste Überblick über die Eintragungen einer Person im BZR und gibt den vollständigen Inhalt des Zentralregisters über sie wieder.

 

☆ Das BZR ist kein Geheimregister und nicht nur Behörden zugänglich ist. Wegen der besonderen Sensibilität der Daten sind allerdings die Voraussetzungen für den Zugang zu den Registerdaten im BZRG abschließend geregelt. kein Geheimregister und nicht nur Behörden zugänglich ist. Wegen der besonderen Sensibilität der Daten sind allerdings die Voraussetzungen für den Zugang zu den Registerdaten im BZRG abschließend geregelt.

 

Rdn 42

b) Die Führungszeugnisse geben im Interesse der Resozialisierung der Betroffenen immer nur einen Teil der Eintragungen im BZR wieder (vgl. auch → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171); sie taugen daher grds. nicht für einen umfassenden Überblick über die gespeicherten Daten. Da die Aufgabe der Führungszeugnisse ist, u.a. Arbeitgebern und Behörden relevante Informationen über das strafrechtliche Vorleben von Personen zur Verfügung zu stellen, ohne Betroffene unverhältnismäßig zu benachteiligen, werden die Eintragungen je nach Art des Führungszeugnisses unterschiedlich gefiltert. Führungszeugnisse geben daher keinen umfassenden Überblick über die im Register enthaltenen Eintragungen und bilden unter Umständen nur einen Teil der Eintragungen ab.

 

Rdn 43

Zum Unterschied der unbeschränkten Auskunft für Betroffene und dem (Behörden-)Führungszeugnis folgende

 

Beispiele:

1. Der Betroffene wurde wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt, es handelt es sich um die einzige Eintragung im BZR.

Die Eintragung wäre nicht nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a) BZRG in ein (Behörden-)Führungszeugnis aufzunehmen. Dieses hätte "keine Eintragungen".

In die unbeschränkte Auskunft für Betroffene werden alle Eintragungen im BZR aufgenommen. Damit werden auch solche Eintragungen aufgenommen, die nicht oder nicht mehr in (Behörden-)Führungszeugnis aufzunehmen wären. In eine unbeschränkte Auskunft nach § 42 BZRG ist diese Eintragung – wie auch in eine unbeschränkte Auskunft für Behörden nach § 41 BZRG – daher aufzunehmen. Eine Grenze der Geringfügigkeit gibt es hier nicht. Dies ist auch sinnvoll, weil der Betroffene selbst die über ihn gespeicherten Daten abfragen können muss. Sein Rehabilitationsinteresse kann dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Das Gleiche gilt bei solchen Eintragungen, die länger zurückliegen und daher nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind:

2. Der Betroffene wurde wegen Körperverletzung am 1.6.2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1a) BZRG beträgt die Nichtaufnahmefrist für die Verurteilung drei Jahre, weil eine Geldstrafe verhängt wurde. Wird die Geldstrafe gezahlt oder vollstreckt, wird die Eintragung daher am 1.6.2015 nicht mehr in Führungszeugnisse aufgenommen. Weitere Straffreiheit vorausgesetzt würde die Eintragung jedoch erst nach Ablauf von insgesamt zehn Jahren getilgt (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 2a) BZRG). Bis dahin würde die Eintragung in der unbeschränkten Auskunft für Betroffene erscheinen!

 

☆ Möchten sich Mandanten über die Folgen von Eintragungen im BZR beraten lassen, sollten sie daher zuvor eine Selbstauskunft beantragen. Nur dann sind sie sich wirklich aller ggf. vorhandenen Eintragungen bewusst. Nicht selten können sich Personen an die Einzelheiten der teilweise lange zurückliegenden Vorgänge nicht erinnern oder halten Verurteilungen fälschlicherweise für irrelevant, obwohl davon maßgeblich abhängt, ob eine Eintragung zwischenzeitlich getilgt worden ist oder ob eine Verurteilung (noch) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird.zuvor eine Selbstauskunft beantragen. Nur dann sind sie sich wirklich aller ggf. vorhandenen Eintragungen bewusst. Nicht selten können sich Personen an die Einzelheiten der teilweise lange zurückliegenden Vorgänge nicht eri...

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