Das Wichtigste in Kürze:

1. Im BZR werden vor allem strafrechtliche Verurteilungen und Folgeentscheidungen sowie bestimmte Verwaltungsentscheidungen, die für die Beurteilung der Persönlichkeit einer Person vor besonderer Bedeutung sind, eingetragen.
2. Welche Eintragungen im Zentralregister im Einzelnen gespeichert werden, regelt § 3 BZRG.
3. Die Eintragung von Verwaltungsentscheidungen nach § 10 BZRG beschränkt sich auf wenige Bereiche, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von besonderer Bedeutung sind.
4. § 11 BZRG sieht weitere Speichermöglichkeiten vor.
5. Auch ausländische Verurteilungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 BZRG im BZR eingetragen.
6. Die Vornahme einer Eintragung in das BZR durch das BfJ als Registerbehörde ist ein Justizverwaltungsakt, der durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vom dem OLG Hamm angegriffen werden kann.
 

Rdn 51

 

Literaturverzeichnis:

s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 52

1.a) Bei dem BZR handelt es sich um das zentrale Vorstrafenregister, mit dessen Hilfe das strafrechtliche Vorleben einer Person abgelesen werden kann. In ihm werden insbesondere strafrechtliche Verurteilungen und Folgeentscheidungen sowie bestimmte bedeutsame Verwaltungsentscheidungen gespeichert. Auf diese Weise soll Zugang zu den Informationen gewährt werden, welche erforderlich sind, um die im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit notwendigen Entscheidungen zu treffen (→ Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 3).

 

Rdn 53

b) Das BfJ hat kein Ermessen, ob Eintragungen vorzunehmen sind oder nicht (OLG Hamm, Beschl. v. 24.4.2007 – 1 VAs 2/07). Bei Vorliegen der gesetzl. Voraussetzungen ist es zur Eintragung verpflichtet. Es finden durch das BfJ auch keine Überprüfungen und auch keine Ermittlungen statt, ob die Verurteilung oder die einzutragende Entscheidung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist (OLG Hamm, a.a.O.). Der auf eine Datensammlung ausgerichtete Zweck des BZR schließt dies aus (OLG Hamm NStZ 1988, 136).

 

☆ Die Tilgung einer Eintragung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Urteil offensichtlich fehlerhaft ist, d.h. solche schweren Fehler aufweist, die ohne weitere Nachprüfung eindeutig ersichtlich sind (KG NStZ-RR 2010, 27). Es ist daher unbeachtlich, wenn die Richtigkeit der Eintragung allein damit angegriffen wird, das Gericht habe infolge einer falschen Beweiswürdigung oder wegen einer irrigen Rechtsauffassung ein falsches Urteil gesprochen. Es ist auch grds. unbeachtlich, unter welchen prozessualen, unter anderem auch prozessökonomischen Voraussetzungen (z.B. wegen eines Deals ) es zu der Verurteilung im Strafverfahren gekommen ist. Solche Überlegungen können allenfalls im Rahmen einer vorzeitigen Tilgung eine Rolle spielen (vgl. dazu →  Bundeszentralregister, Eintragungen, Registervergünstigungen , Teil E Rdn  110 ).Tilgung einer Eintragung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Urteil offensichtlich fehlerhaft ist, d.h. solche schweren Fehler aufweist, die ohne weitere Nachprüfung eindeutig ersichtlich sind (KG NStZ-RR 2010, 27). Es ist daher unbeachtlich, wenn die Richtigkeit der Eintragung allein damit angegriffen wird, das Gericht habe infolge einer falschen Beweiswürdigung oder wegen einer irrigen Rechtsauffassung ein falsches Urteil gesprochen. Es ist auch grds. unbeachtlich, unter welchen prozessualen, unter anderem auch prozessökonomischen Voraussetzungen (z.B. wegen eines "Deals") es zu der Verurteilung im Strafverfahren gekommen ist. Solche Überlegungen können allenfalls im Rahmen einer vorzeitigen Tilgung eine Rolle spielen (vgl. dazu → Bundeszentralregister, Eintragungen, Registervergünstigungen, Teil E Rdn 110).

 

Rdn 54

c) Die Eintragung im Register ist auch unabhängig von der Art und Höhe der Strafe. Die Art und Höhe der Strafe spielt erst dann eine Rolle, wenn es um die Aufnahme der Verurteilung in das Führungszeugnis und die Berechnung der Fristen bis zur Nichtaufnahme in das Führungszeugnis bzw. Tilgung der Eintragung geht (vgl. dazu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171; → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Fristen, Teil E Rdn 135).

 

Rdn 55

d) Im Erziehungsregister (dazu i.E. → Erziehungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 282) werden nach § 60 BZRG nur solche Entscheidungen nach dem Jugendstrafrecht gespeichert, die nicht schon im Zentralregister eingetragen werden. Sie stehen zugleich nach § 61 BZRG nur sehr wenigen ausgewählten Behörden, wie z.B. Jugendämtern und Familiengerichten, zur Verfügung.

 

Rdn 56

e) Nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datensparsamkeit soll grds. keine Doppelspeicherung der Daten in mehreren Registern erfolgen. Gleichwohl werden aber im FAER (vgl. zum FAER → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 323 m.w.N.) gem. § 28 Abs. 2 StVG rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen recht...

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