Das Wichtigste in Kürze:

1. Strafrechtliche Verurteilungen durch ausländische Gerichte werden unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 BZRG ebenfalls im BZR eingetragen.
2. Eine eingetragene ausländische Verurteilung gem. §§ 54, 55 BZRG wird nach § 56 Abs. 1 S. 1 BZRG registerrechtlich einer Verurteilung durch deutsche Gerichte gleich gestellt.
3. Nach der Mitteilung der ausländischen Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustauschs wird sie zunächst in das Register eingetragen, wenn nicht schon von vornherein die Voraussetzungen für die Eintragung offensichtlich nicht vorliegen.
4. Gegen die Ablehnung der Entfernung der Eintragung nach § 55 BZRG ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft, wenn zuvor die Beschwerde zum BMJV ausgeschöpft wurde.
 

Rdn 72

 

Literaturhinweise:

s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 73

1.a) Strafrechtliche Verurteilungen durch ausländische Gerichte werden unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 1 BZRG ebenfalls im BZR eingetragen. Dies hat erheblich an Bedeutung gewonnen, weil seit dem Jahr 2012 zwischen den EU-Mitgliedstaaten ein automatischer und regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten stattfindet. Dies hat zu einer deutlichen Zunahme von Mitteilungen über ausländische Verurteilungen und entsprechender Eintragungen im BZR geführt, sodass solche Verurteilungen nun auch vermehrt in Auskünfte aus dem BZR und Führungszeugnisse aufgenommen werden (vgl. dazu und zum Strafnachrichtenaustausch → Bundeszentralregister, Internationaler Strafnachrichtenaustausch, Teil E Rdn 261; sowie zum EU-Führungszeugnis → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, europäisches, Teil E Rdn 248). Aber nicht nur innerhalb der EU gibt es einen Strafnachrichtenaustausch. Vielmehr unterhält Deutschland aufgrund des EuRhÜbk und seinen Zusatzprotokollen sowie den Regelungen des IRG im Rahmen der internationalen Rechtshilfe auch mit den Staaten des Europarates und einer Reihe weiterer Staaten (u.a. mit der Schweiz nicht aber mit den USA) einen amtlichen Strafnachrichtenaustausch.

 

☆ Die Bedeutung ausländischer Verurteilungen in Deutschland ist nicht zu unterschätzen . Sie können bei der Strafzumessung wie deutsche Verurteilungen zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sogar wenn sie nicht im BZR eingetragen worden sind (BGH NStZ 2012, 6).Bedeutung ausländischer Verurteilungen in Deutschland ist nicht zu unterschätzen. Sie können bei der Strafzumessung wie deutsche Verurteilungen zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden, sogar wenn sie nicht im BZR eingetragen worden sind (BGH NStZ 2012, 6).

 

Rdn 74

b) Die Eintragung ausländischer Urteil darf dabei nicht frei von allen Voraussetzungen sein. Die Eintragung in das deutsche Register stellt eine belastende Maßnahme des BfJ für den Betroffenen dar, die einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Die Eintragung einer ausländischen Verurteilung, durch die ein bestimmtes Verhalten bestraft wurde, das in Deutschland nicht strafbar ist oder hier nur mit einem Bußgeld geahndet werden kann, würde dem Grundgedanken des BZRG entgegenstehen, nach dem grds. nur strafbares Verhalten in das Zentralregister eingetragen und deutschen Behörden für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe übermittelt werden soll. Ein genereller Verzicht auf Eintragungsvoraussetzungen und eine Mitteilung solcher Eintragungen an deutsche Behörden wäre im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen bedenklich.

 

☆ Die Eintragung ausländischer Urteile setzt daher nach § 54 Abs. 1 BZRG voraus, dassEintragung ausländischer Urteile setzt daher nach § 54 Abs. 1 BZRG voraus, dass

der Verurteilte Deutscher oder in Deutschland geboren oder wohnhaft ist,
wegen des der Verurteilung zugrunde liegenden oder sinngemäß umgestellten Sachverhaltes, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse, auch nach deutschem Recht strafbar ist,
die Entscheidung rechtskräftig ist.
 

Rdn 75

c)aa) Die Verurteilung darf zudem nach § 53a S. 1 BZRG wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (dem sog. "ordre public") nichtwidersprechen. Nur greifbare und schwere Fehler kommen dafür in Frage. Das kann der Fall sein, wenn sich aus dem Urteil selbst schwere Mängel ergeben (z.B. die Beweiswürdigung stützt sich ausdrücklich auf einen lügenden Zeugen oder verstößt sonst gegen die Gesetze der Denklogik). Es findet also lediglich eine Prüfung statt, ob das Verfahren den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit genügt. Dazu gehört, dass dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt und eine angemessene Verteidigung ermöglicht wurde (KG wistra 2013, 206). Wenn die verurteilte Person den Verstoß allerdings nicht im ausländischen Verfahren geltend gemacht und die erforderlichen Rechtsmittel eingelegt hat, kann sie sich im Registerverfahren auch nicht darauf berufen (OLG Karlsruhe MDR 1983, 690). Denn im Wege der Rechtsmittel kann den Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör gewährt werden.

 

☆ Möchte man sich auf ...

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