Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Tilgung ist die endgültige Löschung einer Eintragung im Register und erfolgt nach Ablauf bestimmter Fristen von Amts wegen. |
2. |
Die Fristen für die Tilgung bestimmen sich nach § 46 BZRG und berechnen sich ab dem Tag des ersten Urteils (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 S. 1 BZRG), sodass es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft grds. nicht ankommt. |
3. |
In Folge der Tilgung tritt das umfassende Verwertungsverbot nach § 51 BZRG ein. Die wenigen zulässigen Ausnahmen von Verwertungsverbot ergeben sich aus § 52 BZRG. |
Rdn 136
Literaturhinweise:
s. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Auskunft, Allgemeines, Teil E Rdn 2.
Rdn 137
1.a) In Folge der Tilgung werden die jeweiligen Eintragungen dauerhaft aus dem Register gelöscht (→ Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 122). Die Tilgung von Verurteilungen im Register erfolgt nach § 45 Abs. 1 BZRG grds. ohne Antrag nach Ablauf bestimmter Fristen. Die Tilgung folgt einer ähnlichen Systematik wie die Nichtaufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis (s. auch → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171).
☆ Von der Tilgung ausgenommen sind nach § 45 Abs. 3 BZRG: ausgenommen sind nach § 45 Abs. 3 BZRG:
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Verurteilungen zu lebenslanger Haft, solange der Strafrest nicht erlassen worden ist, |
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Anordnungen der Sicherungsverwahrung sowie |
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Anordnungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. |
Rdn 138
b) Sind im Register mehrere Eintragungen vorhanden, dürfen nach § 47 Abs. 3 BZRG Eintragungen nur getilgt werden, wenn alle Eintragungen tilgungsreif sind. Durch diese Hemmungswirkung soll gerade bei Serientätern der Inhalt des Registers vollständig erhalten bleiben, bis auch für die letzte Eintragung die Tilgungsreife eingetreten ist (vgl. zur Hemmungswirkung des § 47 Abs. 3 BZRG → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 130).
☆ Daher beeinflusst jede Eintragung die Fristenberechnung. Eine seriöse Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Eintragung noch im Register enthalten ist, ist damit nur bei genauer Kenntnis des Registerinhalts möglich. Diese können Betroffene über die Selbstauskunft nach § 42 BZRG erlangen (vgl. → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft , Teil E Rdn 39 ).nur bei genauer Kenntnis des Registerinhalts möglich. Diese können Betroffene über die Selbstauskunft nach § 42 BZRG erlangen (vgl. → Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39).
Rdn 139
2.a) Die Fristen für die Tilgung bestimmen sich nach § 46 BZRG und berechnen sich ab dem Tag des ersten Urteils (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 S. 1 BZRG), sodass es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft grds. nicht ankommt. Es gelten für die Fristenberechnung nicht die strafprozessualen Regelungen für Fristen (§§ 42, 43 StPO), sondern die allgemeinen Regelungen der §§ 186 ff. BGB, an denen das öffentliche Recht grds. zu messen ist (BGH NStZ 2014, 64). Maßgeblich ist für den Fristbeginn damit, da § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG nicht an ein Ereignis oder einen in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt anknüpfen (vgl. § 187 Abs. 1 BGB), der "Tag" des Urteils bzw. der Unterzeichnung des Strafbefehls.
Zur Fristberechnung ein
Rdn 140
Beispiel:
War der 13.2.2009 der Tag der Urteilsverkündung, ist er nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB in die Frist einzurechnen. Ausgehend von einer Tilgungsfrist von z.B. fünf Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG) endete diese mit Ablauf des 12.2.2014. Mit Ablauf dieser Frist darf die Eintragung sowie die Verurteilung nebst Sachverhalt nach § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.
☆ Möchten sich Mandanten über die Folgen von Eintragungen im BZR beraten lassen, sollten sie zuvor eine Selbstauskunft nach § 42 BZRG beantragen (→ Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft , Teil E Rdn 39 ). Nur dann sind sie sich wirklich aller ggf. vorhandenen Eintragungen bewusst. Nicht selten können sich Personen an die Einzelheiten der teilweise lange zurückliegenden Vorgänge nicht erinnern oder halten Verurteilungen fälschlicherweise für irrelevant, obwohl davon maßgeblich abhängt, ob eine Eintragung zwischenzeitlich getilgt oder jedenfalls nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird.beraten lassen, sollten sie zuvor eine Selbstauskunft nach § 42 BZRG beantragen (→ Bundeszentralregister, Auskunft, Selbstauskunft, Teil E Rdn 39). Nur dann sind sie sich wirklich aller ggf. vorhandenen Eintragungen bewusst. Nicht selten können sich Personen an die Einzelheiten der teilweise lange zurückliegenden Vorgänge nicht erinnern oder halten Verurteilungen fälschlicherweise für irrelevant, obwohl davon maßgeblich abhängt, ob eine Eintragung zwischenzeitlich getilgt oder jedenfalls nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird.
Rdn 141
b) Die Tilgungsfristen sind nach Art und Höhe der verhängten Strafe gestaffelt und betragen von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren.
Im Einzelnen beträgt die Tilgungsfrist:
Rdn 142