Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Aufgabe des einfachen Führungszeugnisses nach § 30 BZRG ist es vor allem Arbeitgebern relevante Informationen über das strafrechtliche Vorleben von Personen zur Verfügung zu stellen.
2. In einfache Führungszeugnisse werden grds. alle noch nicht getilgten bzw. entfernten Eintragungen aufgenommen (§ 32 Abs. 1 S. 1 BZRG), sofern die Aufnahmefrist noch nicht abgelaufen ist. Von diesem Grundsatz gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Rückausnahmen.
3. Die Aufnahme von Eintragungen in das Führungszeugnis erfolgt grds. auf Zeit. Die Fristen sind nach Art und Höhe der verhängten Strafe gestaffelt und betragen grds. drei Jahre bis zu zehn Jahre.
4. In Folge der Nichtaufnahme einer Eintragung in das Führungszeugnis darf sich der Betroffene nach § 53 Abs. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen.
5. Das Führungszeugnis wird nur auf Antrag erteilt und ist gebührenpflichtig. Wird es für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt, wird die Gebühr nicht erhoben.
 

Rdn 215

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 2.

 

Rdn 216

1.a) Führungszeugnisse geben im Interesse der Resozialisierung der Betroffenen immer nur einen bestimmten Teil der Eintragungen im BZR wieder. Ein Teil der (geringfügigen) Eintragungen werden nicht oder nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr in Führungszeugnisse aufgenommen. Damit trägt das Gesetz dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und dient auch dem Interesse der Betroffenen an ihrer Resozialisierung. Die Arten der Führungszeugnisse unterscheiden sich allein danach in welchem Umfang die Eintragungen gefiltert werden (vgl. zu den unterschiedlichen Führungszeugnissen → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Allgemeines, Teil E Rdn 171).

 

Rdn 217

b) Die Aufgabe des einfachen Führungszeugnisses nach § 30 BZRG, das auch Privatführungszeugnis genannt wird, ist es vor allem Arbeitgebern relevante Informationen über das strafrechtliche Vorleben von Personen zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund bildet es die Grundform der Führungszeugnisse, bei dem im Interesse der Rehabilitierung der Betroffenen die Eintragungen am stärksten gefiltert werden.

 

Rdn 218

Behörden erhalten ihre Informationen hingegen aus Behördenführungszeugnissen gem. §§ 30 Abs. 5, 31 BZRG (dazu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, Behördenführungszeugnis, Teil E Rdn 195) oder aus unbeschränkten Auskünften nach § 41 BZRG (dazu → Bundeszentralregister, Auskunft, Behördenauskunft, Teil E Rdn 28). Das erweiterte Führungszeugnis dient zwar auch privaten Zwecken hat aber eine besondere Zweckbindung für spezifische Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes (dazu → Bundeszentralregister, Führungszeugnis, erweitertes, Teil E Rdn 233).

 

☆ Es ist überholt noch von einem polizeilichen Führungszeugnis zu sprechen, selbst wenn Obergerichte dies heute noch tun (so z.B. der VGH BW, Beschl. v. 26.9.2013 – 10 S 1345/13). Denn das Führungszeugnis wird spätestens seit der Errichtung des BZR im Jahr 1971 nicht mehr von der Polizei ausgestellt. überholt noch von einem "polizeilichen" Führungszeugnis zu sprechen, selbst wenn Obergerichte dies heute noch tun (so z.B. der VGH BW, Beschl. v. 26.9.2013 – 10 S 1345/13). Denn das Führungszeugnis wird spätestens seit der Errichtung des BZR im Jahr 1971 nicht mehr von der Polizei ausgestellt.

 

Rdn 219

2.a)aa) In einfache Führungszeugnisse werden gem. § 32 Abs. 1 S. 1 BZRG grds. alle Eintragungen im BZR aufgenommen, wenn sie noch nicht getilgt oder entfernt worden sind. Dieser Grundsatz wird allerdings durch eine Reihe von Ausnahmen und Rückausnahmen durchbrochen. Daher ist die Bestimmung, ob eine Eintragung (noch) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird nicht immer ganz einfach. Erst wenn geklärt ist, ob eine Eintragung überhaupt in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, ist die Aufnahmefrist zu bestimmen.

 

Rdn 220

bb) Nicht aufgenommen werden Eintragungen, für die in § 32 Abs. 2 BZRG Ausnahmen vorgesehen sind. Dies sind im Wesentlichen folgende

 

Rdn 221

 

Ausnahmen:

Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG),
Schuldsprüche nach § 27 JGG (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG),
Jugendstrafen bei positiver Bewährungsprognose (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BZRG),
Geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten, soweit nicht eine weitere Strafe vermerkt ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG),
 

☆ Es ist ein verbreiteter Irrtum , dass nur Strafen von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafen in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nämlich nur , wenn im Register keine weitere Strafe vermerkt ist. Ist bereits eine geringfügige Strafe eingetragen und wird die betroffene Person erneut zu einer (geringfügigen) Strafe verurteilt, so werden die Verurteilungen nunmehr in ein Führungszeugnis aufgenommen (OLG Hamm, Beschl. v. 19.7.2012 -1 VAs 62/12).verbreiteter Irrtum, dass nur Strafen von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder drei Monaten Freiheitsstrafe...

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