Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 310
Literaturhinweise:
→ Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 123.
Rdn 311
1. Im Unterschied zu den umfangreichen Tilgungsregelungen im BZR, richtet sich die Entfernung von Eintragungen im Erziehungsregister nach dem Lebensalter. Es gibt – anders als im BZR – keine umfangreichen Tilgungs- und Tilgungshemmnisregelungen. Solange im Zentralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist, werden die Eintragungen im Erziehungsregister nicht entfernt. Liegt keine weitere Eintragung vor, werden die bestehenden Eintragungen entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat (§ 63 BZRG).
☆ Die Entfernungsvorschrift gilt nur für das Erziehungsregister! Erfolgt ein Eintrag in das BZR (z.B. bei einer Jugendstrafe) richtet sich die Tilgung nach den allgemeinen Vorschriften.
Rdn 312
Wird wegen Zuwiderhandlung gegen Weisungen oder Auflagen Jugendarrest (Ungehorsamsarrest gem. § 11 Abs. 3 JGG) verhängt, ist dieser ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das BZR einzutragen. Er stellt als Ungehorsamsfolge keinen Strafarrest i.S. des § 63 Abs. 2 BZRG dar (BGH StV 2004, 652; BGH StRR 2012, 283; BGH, Beschl. v. 12.10.2010 – 3 StR 381/10). Insofern hemmt ein verhängter Ungehorsamsarrest die Entfernung nach § 63 Abs. 1 BZRG nicht.
Rdn 313
2. Die Entfernung unterbleibt nach § 63 Abs. 2 BZRG, solange im BZR eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist. Die Hemmung wird jedoch nur von Verurteilungen ausgelöst, die vor Erreichen des 24. Lebensjahres verkündet worden sind (Hase, BZRG, § 63 Rn 2; Götz/Tolzmann, BZRG, § 63 Rn 9). Wenn der Angeklagte vor Urteilsverkündung das 24. Lebensjahr vollendet hat, können die Eintragungen im Erziehungsregister nicht mehr verwertet werden, auch wenn er zum Tatzeitpunkt noch 23 Jahr alt war (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 110; Beschl. v. 12.10.2010 – 3 StR 381/10). Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz, denn das Berufungsgericht darf eine frühere Verurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wenn deren Eintragung im Bundeszentralregister nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils tilgungsreif geworden ist (OLG Stuttgart MDR 1985, 431).
Rdn 314
Hat der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat und liegen keine weiteren Eintragungen i.S.v. § 63 Abs. 2 BZRG vor, so sind alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif (§ 63 Abs. 1 BZRG) und dürfen nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG; BGH StV 2004, 652; StraFo 2009, 161; BGH, Beschl. v. 12.2.2013 – 5 StR 26/13;).
☆ Wird der Mandant vor Urteilsverkündung 24 Jahre alt, ist immer an ein Verwertungsverbot wegen der Eintragungen im Erziehungsregister zu denken.Verwertungsverbot wegen der Eintragungen im Erziehungsregister zu denken.
Rdn 315
3. Auch für das Erziehungsregister gilt die Überliegefrist (§ 59 i.V.m. § 45 Abs. 2 BZRG; Götz/Tolzmann, BZRG, § 63 Rn 6).
Rdn 316
4. Anders als bei der Entfernung von Eintragungen gem. § 24 BZRG gelten für die Entfernung gem. § 63 BZRG die §§ 51, 52 BZRG entsprechend (→ Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Verwertungsverbot, Teil E Rdn 152). Getilgte Vorverurteilungen dürfen auch nicht als Beweisindiz für eine nachteilige Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten verwertet werden (BGH StV 1990, 340).
Siehe auch: → Bundeszentralregister, Eintragungen, Tilgung, Allgemeines, Teil E Rdn 122 m.w.N.; → Erziehungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 282.