Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Kreis von Auskunftsberechtigten und die im Rahmen von Auskunftsverlangen zu übermittelnden Daten ergeben sich aus § 30 StVG.
2. Die Auskunft erfolgt gem. § 30 Abs. 9 S. 1 StVG im Regelfall nur auf Ersuchen der berechtigten Stelle. Etwas anderes gilt, wenn das KBA als Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften von Amts wegen verpflichtet ist.
3. Die auskunftsberechtigten Stellen sind in § 30 Abs. 15 und Abs. 7 StVG abschließend aufgeführt.
4. Auch eine Nutzung der im FAER gespeicherten Daten zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken ist in anonymisierter Form zulässig.
5. Der Betroffene kann jederzeit über die zu seiner Person gespeicherten Daten unentgeltliche Auskunft verlangen.
 

Rdn 339

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.

 

Rdn 340

1. Der Kreis von Auskunftsberechtigten und die im Rahmen von Auskunftsverlangen zu übermittelnden Daten aus dem FAER ergeben sich aus § 30 StVG. Die Vorschrift ist nach der bereits zum Verkehrszentralregister ergangenen Rechtsprechung eng auszulegen (BVerwG NJW 1977, 1075).

 

Rdn 341

2.a) Die Auskunft erfolgt gem. § 30 Abs. 9 S. 1 StVG im Regelfall nur auf Ersuchen der berechtigten Stelle. Etwas anderes gilt, wenn das KBA als Registerbehörde zur Erteilung von Auskünften von Amts wegen verpflichtet ist: Das ist der Fall, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber die in § 4 Abs. 5 StVG für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehene Punktezahl erreicht hat (§ 4 Abs. 8 StVG).

 

☆ Das KBA erteilt von Amts wegen Auskunft an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde , wenn der Punktestand die Eingriffsschwellen für eine Ermahnung (4 oder 5 Punkte), eine Verwarnung (6 oder 7 Punkte) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht hat (8 oder mehr Punkte (→  Fahreignungsregister, Fahreignungs-Bewertungssystem , Teil E Rdn  389  ff.von Amts wegen Auskunft an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Punktestand die Eingriffsschwellen für eine Ermahnung (4 oder 5 Punkte), eine Verwarnung (6 oder 7 Punkte) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht hat (8 oder mehr Punkte (→ Fahreignungsregister, Fahreignungs-Bewertungssystem, Teil E Rdn 389 ff.

 

Rdn 342

Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft trägt im Fall von Auskunftsersuchen die anfragende Stelle, das KBA prüft hier lediglich, ob die Anfrage im Rahmen der Zuständigkeit des Empfängers liegt § 30 Abs. 9 S. 4 StVG), bei Auskünften von Amts wegen das KBA (§ 30 Abs. 9 S. 2, 3 StVG).

 

Rdn 343

b) Das Auskunftsersuchen erfolgt, soweit kein unmittelbarer Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a StVG stattfindet, entweder durch automatisierte Anfragen oder mittels maschinell-optisch lesbarer Vorlagen. Eine Anfrage in mündlicher oder fernschriftlicher Form (z.B. Telex, Telefax) ist unzulässig; gleiches gilt für Anfragen per E-Mail. Anfragen unter Nutzung maschinell-optisch lesbarer Vorlagen werden schriftlich beantwortet, im Übrigen erfolgt die Auskunft automatisiert über Datennetze (§ 3 VwV VZR). Eine Auskunftserteilung per Telefax ist nur im Ausnahmefall zulässig, mündliche Auskünfte oder solche per E-Mail sind unzulässig.

 

Rdn 344

3.a) Die auskunftsberechtigten Stellen sind in § 30 Abs. 15 und Abs. 7 StVG abschließend aufgeführt. Es gilt eine strenge Zweckbindung, d.h. die Datenübermittlung und Verwendung zu anderen als den in § 30 StVG aufgeführten Zwecken ist unzulässig. Eine Verletzung dieser Zweckbindung kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Werden Auskünfte in zulässiger Weise erteilt, darf die anfragende (inländische) Stelle die erteilten Auskünfte auch für andere berechtigte Zwecke nutzen (§ 30 Abs. 6 S. 1, 2 StVG).

 

Rdn 345

b) Im Einzelnen erlaubt § 30 StVG Auskunftsersuchen beim KBA durch Stellen, die zuständig sind

für die Verfolgung, die Vollstreckung und den Vollzug von Straftaten (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 StVG), soweit dies für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG erforderlich ist (z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften);
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 StVG), soweit dies für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG erforderlich ist;
für Verwaltungsmaßnahmen nach dem StVG, der StVO und der FeV (§ 30 Abs. 1 Nr. 3 StVG), soweit dies für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG erforderlich ist;
für Verwaltungsmaßnahmen aufgrund des GGBefG, des FahrlG, des PBefG, der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport, des GüKG einschließlich der VO (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 (ABl EG Nr. L 95, S. 1), des FPersG oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StVG genannten Zwecken erforderlich ist (§ 30 Abs. 2 StVG);
für Verkehrs- und Grenzkontrollen, soweit dies zu dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 StVG genannten Zweck erforderlich ist (§ 30 Abs. 3 StVG);
für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rück...

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