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Teileigentum: Nutzung zu Wohnzwecken

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Werden die einem Teileigentum zugeordneten Räume bewohnt, ist vorstellbar, dass die dadurch hervorgerufenen Störungen nach einer typisierenden Betrachtungsweise nicht anders sind, als die durch den Gebrauch und die Benutzung der Räume zu gewerblichen Zwecken hervorgerufenen Störungen. In diesem Fall dürfen die Räume bewohnt werden.

2 Normenkette

§§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K klagt gegen Teileigentümer B auf Unterlassung. Teileigentümer B vermietet nämlich die in seinem Eigentum stehenden Räume zu Wohnzwecken an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste. Wohnungseigentümer K meint, B verstoße damit gegen die Benutzungsvereinbarung, die in der Wohnungseigentumsanlage für das Sondereigentum des B gelte.

Das AG weist die Klage ab. Eine vom vereinbarten Nutzungszweck abweichende Nutzung sei zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung. Dies sei der Fall. Dass die Kurzzeitvermietung baurechtswidrig sei, sei unerheblich. Jedenfalls könne sich K darauf nicht berufen. Gegen dieses Urteil wendet sich K.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zwar verpflichtet, Vereinbarungen einzuhalten. Nutze ein Eigentümer seine ihm als Teileigentum zugewiesene Einheit zu Wohnzwecken oder umgekehrt eine ihm als Wohnungseigentum zugewiesene Einheit zu anderen Zwecken, könne von ihm daher grundsätzlich Unterlassung dieser Nutzung verlangt werden (Hinweis auf BGH, Urteil v. 16.7.2021, V ZR 284/19, Rn. 19). Im Fall sei die Vermietung aber zulässig, weil sie nach typisierender Betrachtungsweise nicht mehr störe als die zulässige Benutzung.

Für die Prüfung sei maßgeblich, welche Benutzung der Räume nach der Gemeinschaftsordnung zulässig s...

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  Leitsatz (amtlich) Verlangt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einer vor dem 1.12.2020 anhängigen Klage von einem Wohnungseigentümer Unterlassung einer gegen die Gemeinschaftsordnung verstoßenden Nutzung (hier: Nutzung einer Teileigentumseinheit ...

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