Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2 WEG). Abgeschlossenheit liegt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen der Baubehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einräumung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG; § 3 Abs. 3 WEG) bei Wohnungen vor, die baulich von fremden Wohnungen und Räumen durch Wände und Decken abgeschlossen sind und einen eigenen abschließbaren Zugang haben. Für Teileigentum gelten sinngemäß die gleichen Voraussetzungen. Es unterliegt hierbei jedoch nicht den gleichen strengen Anforderungen wie das Wohnungseigentum. Nutzungsbedingte Unterschiede sind hinzunehmen. Ein Speicher oder Hobbyraum braucht, anders als eine Wohnung, kein WC zu haben. Auch kann in Büros auf die ansonsten erforderliche Kochgelegenheit verzichtet werden.

 
Hinweis

Teileigentum an Außenstellplätzen

Bereits die "kleine" WEG-Reform im Jahr 1973 ermöglichte die Bildung von Sondereigentum an Tiefgaragenstellplätzen in Form des Teileigentums. Die 2. "große" WEG-Reform des Jahres 2020 (WEMoG) ermöglicht seit ihres Inkrafttretens am 1.12.2020 die Bildung von Sondereigentum an Außenstellplätzen in Form des Teileigentums, da § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG deren Raumeigenschaft fingiert.

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