Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Ausübung des Apothekerberufes ist an die Approbation gebunden. Bei nachträglicher Tatsachenänderung, die zur Versagung der Approbation berechtigen würden, kann diese mit einer ex-nunc-Wirkung widerrufen werden. |
2. |
Das Berufsgericht ist i.d.R. mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. |
3. |
Das berufsgerichtliche Verfahren ist in den jeweiligen Bundesländern entweder der VwGO oder der StPO bzw. den Disziplinarordnungen nachgebildet. |
4. |
Materiell setzt ein berufsgerichtliches Verfahren ein Berufsvergehen (= eine schuldhafte Verletzung der dem Apotheker obliegenden Berufspflichten) voraus. |
Rdn 25
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Akademischen Heilberufe, Allgemeines, Teil H Rdn 2.
Rdn 26
1.a) Die Ausübung des Apothekerberufes ist an die Approbation gebunden. Sie ist in der Bundesapothekerordnung (BApO) geregelt. Das Führen der Berufsbezeichnung "Apotheker/Apothekerin" ist erst mit Erteilung der Approbation möglich. Für die Erteilung der Approbation sind die jeweiligen Landesbehörden zuständig (in Berlin z.B. das Landesamt für Gesundheit und Soziales [LAGeSo]). Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Approbationsbehörde kann die Erteilung nur wegen Unzuverlässigkeit oder wegen Unwürdigkeit bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach der Approbationsordnung versagen (vgl. Rdn 32 ff.).
Rdn 27
Die Approbationsbehörde kann die Erteilung zurücknehmen, wenn bereits bei Erteilung von falschen Tatsachen ausgegangen wurde. Die Rücknahme hat eine ex-tunc-Wirkung. Bei nachträglicher Tatsachenänderung, die zur Versagung der Approbation berechtigen würden, kann sie diese widerrufen mit einer ex-nunc-Wirkung.
☆ Der begünstigende Verwaltungsakt der Approbation ist unteilbar, also nicht durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen einschränkbar. Sollte also eine Approbation rechtskräftig widerrufen werden, darf der Apothekerberuf nicht mehr ausgeübt werden.widerrufen werden, darf der Apothekerberuf nicht mehr ausgeübt werden.
Rdn 28
b) Gem. § 8 BApO kann auch vorläufig das Ruhen der Approbation (Rdn 29) angeordnet werden. Ebenso kann die Behörde auch den Sofortvollzug (Rdn 30) anordnen.
☆ Es ist immer darauf zu achten, ob der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten die Approbationsbehörde aus präventiven Gründen (u.a. Gefahr für die Patienten etc.) dazu zwingen könnte einzugreifen, bevor das Strafverfahren beendet sein wird. Ein Argument für das Absehen einer Ruhensanordnung kann zum Beispiel auch sein, dass der Mandant bereits in U-Haft ist.präventiven Gründen (u.a. Gefahr für die Patienten etc.) dazu zwingen könnte einzugreifen, bevor das Strafverfahren beendet sein wird. Ein Argument für das Absehen einer Ruhensanordnung kann zum Beispiel auch sein, dass der Mandant bereits in U-Haft ist.
Rdn 29
aa) Die Behörde kann das Ruhen der Approbation gem. § 8 BApO anordnen. Die Approbation kann gem. § 4 Abs. 1 S. 1 BApO (auch vorläufig) wieder erteilt werden (in Berlin z.B. Groborientierung an den Löschungsfristen im BZRG).
Rdn 30
bb) Die Behörde kann auch das Ruhen der Approbation gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklären. Da dies ein vorläufiges Berufsverbot darstellt, muss die Behörde gute Gründe haben schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter diese anzuordnen.
Rdn 31
cc) Der Apotheker kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde nach § 10 BApO auf die Approbation verzichten.
Rdn 32
2. a) Die Behörde muss für das Ruhen bzw. den Widerruf der Approbation die Unwürdigkeit bzw. Unzuverlässigkeit des Apothekers
feststellen. Das kann auf strafrechtliche Delikte im Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten von Apothekern gestützt werden.
Rdn 33
b) Unwürdigkeit ist anzunehmen, wenn der Apotheker durch sein Verhalten nicht das zur Ausübung des Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen beim Publikum besitzt. Hier geht es um das berufliche Gesamtverhalten. Der Apotheker die für seinen Dienst notwendige Integrität und Glaubwürdigkeit sowie den erforderlichen guten Ruf besitzen.
Hinzuweisen ist auf folgende
Rdn 34
Beispiele für Unwürdigkeit
(zur Rechtsprechung und den Fallgruppen: s. Quaas/Zuck, Medizinrecht, § 13 Rn 25 ff; MAH-Medizinrecht/Wollersheim, § 6 Rn 12 ff.; MAH-WirtschaftsstrafR/Tsambikakis, § 31 Rn 115 ff.; Spickhoff/Schelling, § 5 BÄO, Rn 13 – 60; Ulsenheimer, Arztstrafrecht, Rn 1379):
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Verurteilung wegen Kapitaldelikten, |
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gefährliche Körperverletzung, |
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mehrfache strafrechtliche Verfehlungen in einem "kurzen" Zeitraum, |
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Abrechnungsbetrug, |
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Verstoß gegen das BtmG/AMG, |
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Urkundenfälschung, |
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Verurteilung wegen § 266a StGB, |
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krankhafte Spielsucht. |
Rdn 35
c) Unzuverlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Apotheker nicht die charakterliche Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde bietet. Bei der Unzuverlässigkeit muss anhand der Vergangenheit feststehender Tatsachen die Prognose gewagt werden können, dass auch in Zukunft ein...