Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Abschiebung gem. § 58 AufenthG ist die aufenthaltsrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme, um eine Ausreisepflicht durchzusetzen. |
2. |
Die Abschiebung ist gem. § 58 Abs. 1 AufenthG durchzuführen, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und deren freiwillige Einhaltung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Ausreise überwacht werden muss. |
3. |
Die Abschiebung ist schriftlich gem. § 59 Abs. 1 AufenthG unter Mitteilung einer Frist von sieben bis 30 Tagen für die freiwillige Ausreise und des beabsichtigten Zielstaates anzudrohen. |
4. |
Ein Sonderfall ist die isolierte Abschiebungandrohung gem. § 58a AufenthG. |
5. |
In tatsächlicher Hinsicht stellt sich die Abschiebung so dar, dass der Betroffene durch Vollzugsbeamte aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik und regelmäßig zugleich auch aus dem Schengen-Raum gebracht wird. |
Rdn 98
Literaturhinweise:
s. die Hinweise zu → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.
Rdn 99
1. Die Abschiebung gem. § 58 AufenthG ist die aufenthaltsrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme, um eine Ausreisepflicht durchzusetzen. Eine Alternative zur Abschiebung ist die freiwillige Ausreise, die aber von der Ausländerbehörde nicht zugelassen wird, wenn die Ausreise gem. § 58 Abs. 3 AufenthG der Überwachung bedarf.
Rdn 100
2. Die Abschiebung ist gem. § 58 Abs. 1 AufenthG durchzuführen, wenn eine vollziehbare Ausreisepflicht besteht und deren freiwillige Einhaltung nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Ausreise überwacht werden muss. Wann diese Voraussetzungen im Einzelnen vorliegen, ergibt sich aus § 58 Abs. 2 und 3 AufenthG.
Rdn 101
a) Vollziehbar ist die Ausreisepflicht gem. § 58 Abs. 2 AufenthG außer z.B. nach einer illegalen Einreise (Nr. 1) oder vor erstmaliger Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ohne Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG (Nr. 2). Für die strafrechtliche Nachsorge bedeutsamer ist die Voraussetzung des § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG, dass der Verwaltungsakt, mit dem der Ausländer ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist, also insbesondere kein Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 VwGO.
Rdn 102
b) Eine Überwachung der Ausreise durch die Abschiebung ist § 58 Abs. 3 AufenthG insbesondere erforderlich, wenn
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sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befindet, wobei der Grund unerheblich ist (vgl. Renner/Bauer, AuslR, § 58 Rn 21), |
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nicht innerhalb der gesetzten Frist die Ausreise erfolgt ist, |
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eine Ausweisung gem. §§ 53 oder 54 AufenthG (Ist- oder Regelausweisung) verfügt wurde, |
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der Betroffene mittellos ist oder keinen Pass oder Passersatz besitzt oder gegenüber der Ausländerbehörde zur Täuschung falsche Angaben gemacht oder diese verweigert hat, |
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der Ausländer zu erkennen gegeben hat, dass er nicht freiwillig ausreisen wird. |
☆ In den Fällen der strafrechtlichen Nachsorge ist die Überwachung der Ausreise eher die Regel als die Ausnahme. Die Abschiebung sollte trotzdem möglichst verhindert werden, weil sie erhebliche Kosten auslöst, die später vom Betroffenen zu tragen sind. Häufig sind die zuständigen Behörden durchaus bereit, eine freiwillige Ausreise zu gewähren, weil die Abschiebung oft mit erheblichem Aufwand verbunden ist.Nachsorge ist die Überwachung der Ausreise eher die Regel als die Ausnahme. Die Abschiebung sollte trotzdem möglichst verhindert werden, weil sie erhebliche Kosten auslöst, die später vom Betroffenen zu tragen sind. Häufig sind die zuständigen Behörden durchaus bereit, eine freiwillige Ausreise zu gewähren, weil die Abschiebung oft mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Rdn 103
3. Die Abschiebung ist schriftlich gem. § 59 Abs. 1 AufenthG unter Mitteilung einer Frist von sieben bis 30 Tagen für die freiwillige Ausreise und des beabsichtigten Zielstaates anzudrohen. Hiervon kann nur im Ausnahmefall unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 S. 2 und 3 abgesehen werden, insbesondere wenn überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder ein Hinweis auf die Ausreisepflicht bereits formgerecht schriftlich – § 77 AufenthG – erteilt worden war.
Rdn 104
In der Praxis erfolgt dies regelmäßig mit der die Ausreisepflicht begründenden Entscheidung. Die Abschiebungsandrohung kann gem. § 59 Abs. 3 AufenthG trotz Vorliegens von Abschiebungsverboten und Abschiebungshindernissen erfolgen und sagt deswegen nicht unbedingt etwas über die tatsächliche Durchführbarkeit aus.
Rdn 105
4. Ein Sonderfall ist die isolierte Abschiebungandrohung gem. § 58a AufenthG, die von der obersten Landesbehörde, regelmäßig dem Landesinnenministerium, "aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" ohne vorherige Ausweisung ausgesprochen werden kann. Bei dieser ist der Rechtsschutz gegen die Aufenthaltsbeendigung gem. § 58a Abs. 4 AufenthG erheblich eingeschränkt.
Rdn 106
5. In tatsächlicher Hinsicht stellt sich die Abschiebung so dar, ...