Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Türkische Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen haben besondere Aufenthaltsrechte; man spricht von Assoziationsrecht oder Assoziationsfreizügigkeit. |
2. |
Die Assoziationsberechtigung gem. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wird durch zumindest einjährige Berufstätigkeit als Angestellter bei demselben Arbeitgeber erworben und berechtigt zunächst zur Fortsetzung dieser Tätigkeit. Das Recht verfestigt sich, je länger die Berufstätigkeit ausgeübt wird. |
3. |
Art. 7 ARB 1/80 gewährt Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer, die selbst ein Assoziationsrecht erlangt haben, die Privilegien aus den Assoziationsratsbeschlüssen, wenn sie dem sog. Stammberechtigten erlaubt nachgezogen sind. |
4. |
Die Assoziationsfreizügigkeit erlischt nur bei endgültigem Verlassen des deutschen Arbeitsmarktes, dauerhafter Ausreise oder nach einer Ausweisung unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. |
Rdn 178
Literaturhinweise:
Hailbronner, Einreise und Aufenthalt türkischer Staatsangehöriger im Assoziationsrecht EWR-Türkei, ZAR 2011, 138
Kurzidem, Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger im Spiegel der neueren Rechtsprechung, ZAR 2010, 121
siehe die Hinweise zu → Ausländer, Allgemeines, Teil H Rdn 149.
Rdn 179
1. Türkische Staatsangehörige genießen einen aufenthaltsrechtlichen Sonderstatus, wenn sie entweder selbst in Deutschland Arbeitnehmer oder Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer sind. Aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Türkei wurde der Assoziationsrat gebildet. Dieser hat mit dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80 die Rechtsgrundlage für die sogenannte Assoziationsfreizügigkeit geschaffen.
☆ Die Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen kann bei der strafrechtlichen Nachsorge entscheidende Bedeutung entfalten . Da sie nicht an die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels gebunden ist, schadet ein fehlender Verlängerungsantrag bei bereits bestehendem Daueraufenthaltsstatus nicht. Auch der aus Art. 14 ARB 1/80 resultierende Ausweisungsschutz kann den entscheidenden Unterschied ausmachen.Nachsorge entscheidende Bedeutung entfalten. Da sie nicht an die Gültigkeit eines Aufenthaltstitels gebunden ist, schadet ein fehlender Verlängerungsantrag bei bereits bestehendem Daueraufenthaltsstatus nicht. Auch der aus Art. 14 ARB 1/80 resultierende Ausweisungsschutz kann den entscheidenden Unterschied ausmachen.
Rdn 180
Aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 ergibt sich bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit notwendigerweise bereits kraft Gesetzes auch ein Aufenthaltsrecht. Eine sog. deklaratorische Aufenthaltserlaubnis wird zumeist gem. gem. § 4 Abs. 5 AufenthG erteilt, je nach Praxis der Ausländerbehörde aber auch unmittelbar nach der Vorschrift des ARB 1/80 oder § 7 Abs. I S. 3 AufenthG.
Rdn 181
2.a) Die Assoziationsberechtigung gem. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wird nach dem 1. Spiegelstrich durch zumindest einjährige Berufstätigkeit als Angestellter bei demselben Arbeitgeber erworben und berechtigt zunächst zur Fortsetzung dieser Tätigkeit.
☆ Dies setzt aber voraus, dass Einreise und Aufenthalt bereits legal sind. Es ist nicht möglich, das Assoziationsrecht aus der Duldung, sonstigen illegalen Aufenthalt oder aus dem Ausland zu erlangen.Einreise und Aufenthalt bereits legal sind. Es ist nicht möglich, das Assoziationsrecht aus der Duldung, sonstigen illegalen Aufenthalt oder aus dem Ausland zu erlangen.
Rdn 182
b) Das Recht verfestigt sich, je länger die Berufstätigkeit ausgeübt wird, und zwar wie folgt:
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Die folgende Verfestigungsstufe – 2. Spiegelstrich – wird erreicht bei mindestens dreijähriger Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber, nach der der türkische Arbeitnehmer innerhalb der gleichen Branche den Arbeitgeber wechseln darf. |
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Wird nach vier Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit der Tatbestand des 3. Spiegelstrichs erfüllt, erhält der türkische Arbeitnehmer unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und damit auch ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. |
Rdn 183
Bei der Berechnung der Fristen sind die in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Unterbrechungen nicht zu berücksichtigen. Dies sind insbesondere Unterbrechungen aufgrund Krankheit, Urlaub und unverschuldeter und amtlich – durch die Meldung als Arbeitsloser – bestätigter Arbeitslosigkeit von nicht mehr als 6 Monaten.
Rdn 184
3.a) Art. 7 ARB 1/80 gewährt Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer, die selbst ein Assoziationsrecht erlangt haben, die Privilegien aus den Assoziationsratsbeschlüssen, wenn sie dem sog. Stammberechtigten erlaubt nachgezogen sind (vgl. Renner/Dienelt, Art. 7 ARB 1/80, Rn 28 ff.), was z.B. durch Visum sowie Geburt (EuGH, Urt. v. 7.7.2005 – C-373/03 – Aydinli, Rn 22) oder Eheschließung im Bundesgebiet geschehen kann.
Rdn 185
Familienangehörige in diesem Sinne sind in entsprechender Anwendung der Familienzusammenführungs-RL 2003/38/EG (vgl. Renner/Dienelt, a.a.O., Rn 21):
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Ehegatten, |
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Verwandte in gerad... |