Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 499
Literaturhinweise:
S. die Hinweise bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern und a. bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.
Rdn 500
1. Viele strafrechtliche Verfahren mit oder ohne Bezug zum Straßenverkehr ziehen verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich. Insbesondere der Verlust einer Fahrerlaubnis ist eine einschneidende Veränderung im Leben der betroffenen Mandanten. Nicht selten führt diese Konsequenz zum Verlust eines Arbeitsplatzes bis hin zu damit in Verbindung stehenden persönlichen und familiären Konsequenzen.
Rdn 501
Dennoch lässt sich häufig feststellen, dass trotz dieser erheblichen Bedeutung für die Mandanten, die häufig nur "nebenher" vertreten werden. Dies ist heute aufgrund der erforderlichen umfangreichen Fachkenntnisse nicht mehr akzeptabel und führt zumeist zu einem negativen Ergebnis für die Mandanten. In einer Vielzahl von Verfahren, die später bei den Fahrerlaubnisbehörden durchgeführt werden, ist zudem festzustellen, dass die Mandanten aufgrund fehlender frühzeitiger Informationen durch die Verfahrensbevollmächtigten keine Fahrerlaubnis neu erwerben können, da die Voraussetzung zum Zeitpunkt der beabsichtigten Antragstellung nicht erfüllt werden können.
Rdn 502
Häufig wäre eine Erteilung einer Fahrerlaubnis oder auch die Aufhebung einer Untersagung zum Führen von Fahrzeugen früher möglich gewesen, wenn die Mandanten entsprechend vorbereitet gewesen wären. Rechtzeitig ergriffene Maßnahmen können sich auch im Strafverfahren positiv auswirken wie z.B. bei Wiederholungstätern die Strafaussetzung zur Bewährung oder auch in Form einer Sperrfristverkürzung nach Einspruchseinlegung gegen einen Strafbefehl.
Rdn 503
2. Die folgenden Ausführungen, insbesondere auch die zu den "Einzelfällen" sollen dem Verteidiger helfen,
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schon zum Zeitpunkt des Beginns eines Strafverfahrens zu entscheiden, ob eine taktische Vorgehensweise sinnvoll ist oder |
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vor allem spätestens nach Abschluss des Verfahrens eine angemessene Beratung in Hinblick auf eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder anstehende Eignungsüberprüfung durchführen zu können. |
☆ Eine hohe Sachkompetenz des Verteidigers in diesem Bereich ist u.a. die beste Voraussetzung für den Aufbau einer vertrauensvollen langjährigen Mandatsbeziehung über alle Rechtsgebiete. An eine Vertretung im Straf- oder OWI-verfahren kann sich somit nahtlos ein neues Mandat für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren anschließen.hohe Sachkompetenz des Verteidigers in diesem Bereich ist u.a. die beste Voraussetzung für den Aufbau einer vertrauensvollen langjährigen Mandatsbeziehung über alle Rechtsgebiete. An eine Vertretung im Straf- oder OWI-verfahren kann sich somit nahtlos ein neues Mandat für ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren anschließen.
Eine fehlerhafte oder lückenhafte Beratung kann in Extremfällen sogar eine Haftungsfalle für einen Anwalt darstellen!
Siehe auch: → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 323; → Fahrerlaubnisrecht, Einzelfälle, Allgemeines, Teil H Rdn 504 m.w.N.; → Fahrerlaubnisrecht, Gutachten, Anordnungsanforderungen, Teil H Rdn 543; → Fahrerlaubnisrecht, Interventions-/Beratungsmöglichkeiten, Teil H Rdn 560; → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines, Teil H Rdn 576; → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Eignungsherstellung, Teil H Rdn 587; → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Verfahrenstaktik, Teil H Rdn 594; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 622; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, altes Recht bis zum 30.4.2014, Teil H Rdn 640; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, FAER, Teil H Rdn 658; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Überführung des Punktesystems in das FABS, Teil H Rdn 669.