Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Möglichkeiten der einzuleitenden Maßnahmen im Fahrerlaubnisrecht sind begrenzt und in § 11 FeV abschließend beschrieben. |
2. |
Das Drogenscreening stellt entsprechend § 11 Abs. 2 FeV kein ärztliches Gutachten dar, wird aber in einigen Fällen angeordnet um eine kurzfristige Bestandsaufnahme über einen Drogenkonsum vorzunehmen. |
3. |
Das fachärztliche Gutachten findet insb. Anwendung, wenn es um die Überprüfung der körperlich-geistigen Eignung nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV, der Bestimmung des Konsumverhaltens bei Drogen und/oder der Feststellung geht, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt oder nicht. |
4. |
Im Gegensatz zum ärztlichen Gutachten beinhaltet das medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) auch einen psychologischen Teil. |
Rdn 577
Literaturhinweise:
BASt, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Heft M 115, Ausgabe Mai 2014
Schubert/Dittmann/Brenner-Hartmann, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik – Beurteilungskriterien, 3. Aufl. 2013.
Rdn 578
1. Die Möglichkeiten der einzuleitenden Maßnahmen im Fahrerlaubnisrecht sind begrenzt und in § 11 FeV abschließend beschrieben. Folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen können in der Praxis angeordnet(ergriffen werden.
Rdn 579
2. Das Drogenscreening stellt entsprechend § 11 Abs. 2 FeV kein ärztliches Gutachten dar, wird aber in einigen Fällen auch angeordnet um eine kurzfristige Bestandsaufnahme über einen Drogenkonsum vorzunhmen. Die Ergebnisse dieser Screenings sind jedoch nur dann im Verwaltungsverfahren verwertbar, wenn sie die Anforderungen der Beurteilungskriterien (Kapitel 8) entsprechen und damit forensisch verwertbar sind.
Rdn 580
3.a) Das fachärztliche Gutachten findet insb. in folgenden Bereichen Anwendung:
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Überprüfung der körperlich-geistigen Eignung nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV, |
▪ |
Bestimmung des Konsumverhaltens bei Drogen, |
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Feststellung, ob Alkoholabhängigkeit vorliegt oder nicht. |
☆ Entsprechend § 11 Abs. 3 FeV werden diese Gutachten i.d.R. von einem Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation , einem Arzt eines Gesundheitsamtes oder einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt.Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, einem Arzt eines Gesundheitsamtes oder einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellt.
Rdn 581
b) Diese Gutachten sollten auf der Basis der Ausführungen der Begutachtungsleitinien (BGLL) und Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung) erstellt werden. Beide Werke legen die formalen und medizinischen Anforderungen für die Erstellung ärztlicher Gutachten fest. Während die Begutachtungsleitlinien sich mit den einzelnen Krankheiten und Aussagen über die Fahreignung auseinandersetzen, regeln die Beurteilungskriterien in Kapitel 8 (die sog. CTU-Kriterien) die Auswahl der Untersuchungsmittel, deren Erhebung und Interpretationsmöglichkeiten.
☆ Im Zusammenhang mit OWI- oder Straftaten wird es nur in wenigen Fällen die Notwendigkeit eines Verteidigers geben, in diesem Zusammenhang entsprechende Untersuchungen einleiten zu lassen.
Sollte es zum Einsatz kommen, empfiehlt es sich einen Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu konsultieren, da es in vielen Fällen nicht möglich ist über den behandelnden Hausarzt oder einen Facharzt eine verwertbare Aussage zu erhalten.
Rdn 582
4.a) Im Gegensatz zum ärztlichen Gutachten beinhaltet das medizinisch-psychologische Gutachten(MPU) auch einen psychologischen Teil. Während der medizinische Teil abzuklären hat, ob den Eignungsbedenken ggf. eine medizinische Erkrankung zugrunde liegen kann, hat der psychologische Teil abzuklären, ob die Mandanten die Ursachen für ihre Probleme erkannt haben und die erforderlichen Änderungen stabil sind, um zukünftig erneute Auffälligkeiten zu vermeiden. Die Anordnungsgrundlagen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung finden sich in den §§ 11, 13 und 14 FeV (vgl. a. → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Eignungsherstellung, Teil H Rdn 587).
Rdn 583
a) Folgende Grundsätze sind beim Umgang mit med.-psych. Gutachten zu beachten:
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Ein angeordnetes Gutachten darf nur dann verwertet werden, wenn es von den Betroffenen vorgelegt wird. |
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Ein vorgelegtes Gutachten darf auch dann verwertet werden, wenn es vorgelegt wird und die Anordnung der Gutachtensbeibringung inhaltlich nicht zulässig war (BVerwG, NJW 2010, 3318). In diesem Fällen stellt das Gutachten mit einem negativen Ergebnis eine neue Tatsache dar. |
☆ Dies gilt auch in den Fällen in denen die Gutachtensanforderung formal nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FEV genügt hat (→ Fahrerlaubnisrecht, Gutachten, Anordnungsanforderungen , Teil H Rdn 543 ).formal nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FEV genügt hat (→ Fahrerlaubnisrecht, Gutachten, Anordnungsanforderungen, Teil H Rdn 543).
Rdn 584
b) Liegt das Gutachten der FEB vor, kann es als neue Tatsache, die keinem Verwertungsverbot unterliegt, verwertet werden.
☆ Gutachten, die fehlerhaft bzw. ni...