Das Wichtigste in Kürze:

1. Im Falle von gehäuft verkehrsauffälligen Mandanten empfiehlt es sich zu prüfen, inwieweit diese mit einer neuen Verkehrszuwiderhandlung über die Regelungen des FABS Punkte erreichen würden.
2. Nachdem die Neuregelung des § 4 Abs. 6 StVG nicht mehr wie früher ausschließlich auf das Tattagsprinzip abhebt, ist in den einzelnen Punktebewehrten Verfahren darauf zu achten, inwieweit die VB schon Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG eingeleitet hat.
3. Die Einleitung von Abstinenznachweisen kann sowohl eine verfahrenstaktische als auch eine eignungsherstellende Maßnahme darstellen.
4. Seit der Umstellung des Punktesystems in das FABS ist der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis nur noch unter bestimmten Umständen zu empfehlen.
5. Aufgrund der Inhomogenen Umsetzung der FEV sowohl auf Länder als auch auf Verwaltungsebene kann ein rechtzeitiger Wohnortwechsel – möglichst vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens – darüber entscheiden, ob die Fahrerlaubnis sofort entzogen wird oder ob als einleitende Maßnahme eine medizinisch-psychologische Begutachtung angeordnet wird.
 

Rdn 595

 

Literaturhinweise:

S. die Hinweise bei → Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Allgemeines, Teil H Rdn 577 und bei den u.a. weiterführenden Stichwörtern.

 

Rdn 596

1. Im Falle von gehäuft verkehrsauffälligen Mandanten empfiehlt es sich in Form einer Rechtskraftprüfung im Bereich des FABS zu prüfen, inwieweit diese mit einer neuen Verkehrszuwiderhandlung über die Regelungen des FABS acht Punkte erreichen würden. Dabei ist zu prüfen, inwieweit eine der ersten Zuwiderhandlungen in kurzer Zukunft tilgungsreif wird. Dann könnte es angemessen sein, das anstehende Verfahren bis zur Tilgungsreife der ersten Zuwiderhandlung hinauszuzögern um eine neue Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes zu vermeiden.

 

Rdn 597

 

Beispiel:

Der Mandant hat im FAER Zuwiderhandlungen eingetragen die mit 7 Punkten zu bewerten sind. Er begeht eine erneute Zuwiderhandlung die mit weiteren 2 Punkten zu bewerten ist und die bei Rechtskraft ins Register eingetragen wird. Aus einer Registerauskunft ist jedoch ersichtlich, dass in absehbarer Zeit die erste begangene OWI (mit 2 Punkten bewertet) aufgrund der 5-Jahrestilgung tilgungsreif wird.

In diesem Fall hätte der Mandant 9 Punkte und die Verwaltungsbehörde bekäme entsprechend § 4 Abs. 8 StVG eine Mitteilung über das Kraftfahrt-Bundesamt, da der Mandant eine Stufe überschritten hat.

In diesem Beispiel hat der Mandant nach dem Tattagsprinzip neun Punkte erreicht. Durch das Hinauszögern der Eintragung der letzten Zuwiderhandlung bis zur Tilgung der ersten bleibt der Mandant jedoch weiterhin in der zweiten Stufe und erreicht keine acht Punkte und es erfolgt keine Mitteilung an die Verwaltungsbehörde.

 

Rdn 598

Damit kann sicherlich nicht grds die zulässige Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Erreichen des Tattagprinzips ausgehebelt werden, jedoch kann die Möglichkeit eingeschränkt werden, dass die Verwaltungsbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis erhält.

 

Rdn 599

Bei der Berechnung des Punktestandes ist dabei auf jeden Fall die Umrechnung der Punkte von vor dem 1.5.2014 und danach zu berücksichtigen (siehe → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 622; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, altes Recht bis zum 30.4.2014, Teil H Rdn 640; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, FAER, Teil H Rdn 658; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Überführung des Punktesystems in das FABS, Teil H Rdn 669 ff.).

 

☆ Der Mandant sollte allerdings in diesem Fall dringlichst darauf hingewiesen werden keine weiteren Zuwiderhandlungen mehr zu begehen, um einen Informationsfluss an die Verwaltungsbehörde zu vermeiden.keine weiteren Zuwiderhandlungen mehr zu begehen, um einen Informationsfluss an die Verwaltungsbehörde zu vermeiden.

 

Rdn 600

2. Nachdem die Neuregelung des § 4 Abs. 6 StVG nicht mehr wie früher ausschließlich auf das Tattagsprinzip abhebt, ist in den einzelnen Punktebewehrten Verfahren darauf zu achten, inwieweit die Verwaltungsbehörde schon Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG eingeleitet hat.

 

☆ Nach der Neuregelung in Folge der Punktereform ist nicht mehr der Tattag relevant, sondern der Tag der Kenntnisnahme einer neuen Zuwiderhandlung durch die Verwaltungsbehörde.Punktereform ist nicht mehr der Tattag relevant, sondern der Tag der Kenntnisnahme einer neuen Zuwiderhandlung durch die Verwaltungsbehörde.

 

Rdn 601

Es kann von daher – ausschließlich aus der Sicht des FABS – von Vorteil sein, Verfahren möglichst rechtskräftig abzuschließen, damit diese Verfahren noch vor der Einleitung einer Maßnahme nach dem FABS in Register eingetragen wird. Dies kann dann zu einer Punktereduzierung führen.

 

Rdn 602

3. Die Einleitung von Abstinenznachweisen kann sowohl eine verfahrenstaktische als auch eine eignungsherstellende Maßnahme darstellen (→ Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrechtliche Maßnahmen, Eignungsherstellung, Teil H Rdn 587).

 

Rdn 603

a) Grds. ist davon auszugehen, dass in allen Fäll...

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