Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Rdn 659
Literaturhinweise:
S. die Hinw. bei → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 623 und bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324.
Rdn 660
Im Zusammenhang mit den Tilgungs- und Verwertungsregelungen ergeben sich seit dem 1.5. 2014 folgende Änderungen (zum alten Recht → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, altes Recht bis zum 30.4.2014, Teil H Rdn 640):
Rdn 661
Die Tilgungsfristen betragen
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zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
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die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb StVG als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder |
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soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nr. 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist, |
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fünf Jahre
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bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nr. 3 Buchstabe a, |
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bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa StVG als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist, |
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bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, |
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bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, |
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zehn Jahre
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bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist, |
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bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 bis 8 StVG. |
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Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. |
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Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. |
Rdn 662
2. Beginn der Tilgungsfristen:
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Ab dem 1.5.2014 beginnen alle Tilgungsfristen mit der Rechtskraft einer Entscheidung. |
Rdn 663
3. Ergänzende Regelungen für das örtliche Register:
Als Rechtsnorm dient hier § 2 Abs. 9 StVG. Dort sind folgende Grundregeln formuliert:
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Registerauskünfte, |
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Führungszeugnisse, |
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Gutachten und |
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Gesundheitszeugnisse |
dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden und sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten. Die Frist beginnt mit der rechtskräftigen oder bestandskräftigen Entscheidung.
Rdn 664
4. Ausnahmen davon gelten nur dann, wenn diese Unterlagen im Zusammenhang mit Eintragungen im FAER oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister stehen und diese Eintragungen nach den Registerregelungen zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen sind.
Rdn 665
Beispiel ZFER:
Der Erteilung einer Fahrerlaubnis ist eine Überprüfung durch ein Gutachten vorausgegangen. Diese Fahrerlaubnis ist im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) eingetragen. Die mit der Erteilung der Fahrerlaubnis in Verbindung stehenden Gutachten können nach Sinn und Zweck dieser Norm solange im örtlichen Register bzw. in der Fahrerlaubnisakte aufbewahrt und verwertet werden, solange diese Fahrerlaubnis im Register eingetragen ist.
Rdn 666
Beispiel FAER:
Der Entzug einer Fahrerlaubnis basiert auf einem negativen med.-psych. Gutachten. Entsprechend § 29 Abs. 5 StVG wird eine entsprechende beschwerende Entscheidung erst mit der Neuerteilung oder spätestens nach 15 Jahren getilgt. Da das Gutachten im Zusammenhang mit der Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis im FAER steht kann es länger als zehn Jahre – bis zur Tilgung des Entzuges – aufbewahrt werden.
Rdn 667
In beiden Fällen soll die verlängerte Aufbewahrungsmöglichkeit von Gutachten oder anderen Unterlagen die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen gewährleisten. Diese gilt auch für entsprechende Unterlagen, die ein Antragsteller im Antragsverfahren beibringt.
Rdn 668
5. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Siehe auch: → Fahrerlaubnisrecht, Allgemeines, Teil H Rdn 499 m.w.N.; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 622; → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Überführung des Punktesystems in das FABS, Teil H Rdn 669.