Das Wichtigste in Kürze:

1. Zum 1.5.2014 wurde das "Punktesystem" in das "Fahreignungs-Bewertungssystem" (FABS) überführt.
2. Seit dem 1.5.2014 werden nur noch die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im FAER gespeichert, die zu Maßnahmen nach dem FABS führen, also in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG – die neugefasste Anlage 13 zur FeV – aufgelistet sind.
3. § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG befasst sich mit dem nächsten Schritt, nachdem die Eintragungen, die entsprechend Anlage 13 zur FeV nicht mehr speicherungsfähig sind, gelöscht wurden.
4. Dies gilt nicht für Eintragungen nach § 24a StVG, diese werden grds. spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht.
5. Ab dem 1.5.2019 haben die registerführenden Behörden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen § 29 StVG in der dann gültigen Fassung anzuwenden.
 

Rdn 670

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Fahrerlaubnisrecht, Verwertungsregelungen, Allgemeines, Teil H Rdn 623 und bei → Fahreignungsregister, Allgemeines, Teil E Rdn 324

 

Rdn 671

1. Zum 1.5.2014 wurde das "Punktesystem" in das "Fahreignungs-Bewertungssystem" (FABS) überführt. Hierzu hat der Gesetzgeber mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.8.2013 (BGBl I S. 3313) in § 65 Abs. 3 und 4 StVG die entsprechenden Grundlagen geschaffen.

Im Einzelnen wurde Folgendes geregelt.

 

Rdn 672

2. Seit dem 1.5.2014 werden nur noch die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im FAER gespeichert, die zu Maßnahmen nach dem FABS führen, also in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG – die neugefasste Anlage 13 zur FeV – aufgelistet sind.

 

☆ Bei der Entscheidung, welche Eintragungen zu löschen sind, ist die Höhe der Geldbuße im Gegensatz zu den Neuregelungen ohne Bedeutung.Höhe der Geldbuße im Gegensatz zu den Neuregelungen ohne Bedeutung.

 

Rdn 673

3. § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG befasst sich mit dem nächsten Schritt, nachdem die Eintragungen, die entsprechend Anlage 13 zur FeV nicht mehr speicherungsfähig sind, gelöscht wurden. Die Tilgungsregelungen des § 29 StVG a.F. sind auf alle Entscheidungen anzuwenden, die vor dem 1.5.2014 gespeichert worden sind.

 

Rdn 674

4. Dies gilt nicht für Eintragungen nach § 24a StVG, diese werden grds. spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht. Somit gilt zwar weiterhin die 2-Jahres-Tilgungsfrist für Eintragungen die nicht gehemmt werden, es wird jedoch die unbefristete Hemmung dieser Eintragungen aufgehoben und auf fünf Jahre befristet.

 

☆ Als Grundsatz gilt demnach, dass für alle Entscheidungen, die zum 1.5.2014 unter Zugrundelegung der Auflistung in der Anlage 13 zur FeV noch eintragungsfähig sind, noch für fünf Jahre – somit bis zum 30.4.2019 – weiterhin die bisherigen Tilgungsregelungen des § 29 StVG in der Fassung vor dem 1.5.2014 gelten. Damit können Entscheidungen, die ab dem 1.5.2014 eingetragen werden, keine Tilgungshemmung mehr auslösen.Grundsatz gilt demnach, dass für alle Entscheidungen, die zum 1.5.2014 unter Zugrundelegung der Auflistung in der Anlage 13 zur FeV noch eintragungsfähig sind, noch für fünf Jahre – somit bis zum 30.4.2019 – weiterhin die bisherigen Tilgungsregelungen des § 29 StVG in der Fassung vor dem 1.5.2014 gelten. Damit können Entscheidungen, die ab dem 1.5.2014 eingetragen werden, keine Tilgungshemmung mehr auslösen.

Im Gesetzestext wird hier eindeutig auf die Eintragung (Speicherung) im FAER abgestellt.

 

Rdn 675

5.a) Ab dem 1.5.2019 haben die registerführenden Behörden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Eintragungen § 29 StVG in der dann gültigen Fassung anzuwenden. Das bedeutet,

dass auf alle Eintragungen die Tilgungsfristen des § 29 Abs. 1 StVG ohne Berücksichtigung von Hemmungsregelungen anzuwenden und dabei die abgelaufenen Zeiträume anzurechnen sind und
die Regelung von Löschungen nach § 29 Abs. 6 StVG in der neuen Fassung übernommen werden.
 

Rdn 676

b) Im Regelfall wird es sich hierbei nur um Straftaten handeln. Denn neue Ordnungswidrigkeiten (außer Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG) werden ab dem 1.5.2014 maximal für zwei Jahre und sechs Monate eingetragen. Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1.5.2014 eingetragen wurden, können durch eingetragene Straftaten maximal auf fünf Jahre mitgezogen werden. Daher sind diese spätestens am 30.4.2019 tilgungsreif.

 

Rdn 677

Bei den Straftaten sind nacheinander zwe iSachverhalte zu prüfen:

ist die Straftat aufgrund einer Tilgungshemmung noch eingetragen (Sachverhalt 1) und
ob es sich um eine Straftat nach§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB oder den §§ 316 oder 323a StGB handelt (Sachverhalt 2).
 

Rdn 678

Bei der Prüfung nach dem ersten Sachverhalt ist zu berücksichtigen, dass diejenigen Eintragungen die am 1.5.2019 noch eingetragen sind, keiner Tilgungshemmung mehr unterliegen. Zu diesem Zeitpunkt sind nur noch die Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StVG n.F. anzuwenden. Handelt es sich um eine Straftat, die keiner Prüfung nach Sachverhalt 2 unterliegt, hängt die Entscheidung, ob die...

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