Das Wichtigste in Kürze:

1. Haben Ehegatten keine anderweitige Disposition über den Güterstand getroffen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB).
2. Im Fall der Scheidung sind deshalb das Endvermögen (§ 1375 BGB) und das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) jedes Ehegatten getrennt voneinander zu ermitteln.
3. Endvermögen ist das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB).
4. Anfangsvermögen ist das Vermögen der Ehegatten bei Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1374 Abs. 1 BGB), d.h. in der Regel zum Zeitpunkt der Eheschließung.
5. Eine Korrekturvorschrift enthält § 1380 BGB.
6. Ist einer der Ehegatten straffällig geworden, so gilt grds. auch das familienrechtliche Regelwerk der §§ 13731390 BGB. Eine Ausnahme kann sich über § 1381 BGB ergeben.
 

Rdn 742

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 743

1. Haben Ehegatten keine anderweitige Disposition über den Güterstand getroffen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB).

 

Rdn 744

2. Im Fall der Scheidung sind deshalb das Endvermögen (§ 1375 BGB) und das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) jedes Ehegatten getrennt voneinander zu ermitteln. Die Differenz ist der Zugewinn des einzelnen Ehegatten (§ 1373 BGB). Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn hat die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehegatten diesem als Zugewinnausgleich zu leisten (§ 1378 Abs. 1 BGB).

 

Rdn 745

3. Endvermögen ist das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages (§§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB).

 

Rdn 746

a) Stichtagsbezogen ist zusammenzustellen, was jeder Ehegatte an Vermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages hatte.

 

Rdn 747

b) Hinzu gezählt wird, was ein Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor der Zustellung des Scheidungsantrages illoyal weggegeben hat. Als Fälle der Illoyalität gelten

die unentgeltlichen Zuwendungen an einen Dritten, die nicht auf einer sittlichen Pflicht beruhen und auf die auch nicht anstandsbedingt Rücksicht zu nehmen ist (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weiter
die unentgeltlichen Zuwendungen, die eine Vermögensverschwendung darstellen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB), sowie schließlich
die Vermögensverfügungen, die in der Absicht erfolgen, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (§ 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
 

Rdn 748

c) Da es schwer ist, illoyale Vermögensminderungen nachzuweisen, hat der Gesetzgeber Erleichterungen normiert. So besteht ein Anspruch, Auskunft zu erhalten über das Vermögen des anderen Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). Das Vermögen zu diesem Zeitpunkt wird behandelt als gewissermaßen Mindestendvermögen. Das bedeutet, dass, wenn das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrages insgesamt niedriger ist als das zum Zeitpunkt der Trennung, zugunsten des anderen Ehegatten der höhere Betrag als Endvermögen angesehen wird und es am Vermögensinhaber selber liegt, darzutun und zu beweisen, dass der Vermögensrückgang in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages nicht illoyal war (§ 1375 Abs. 2 S. 2 BGB).

 

Rdn 749

4. Anfangsvermögen ist das Vermögen der Ehegatten bei Eintritt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1374 Abs. 1 BGB), d.h. in der Regel zum Zeitpunkt der Eheschließung.

 

Rdn 750

a) Oft ist es Zufall, gerade bei Ehegatten, die bereits vor der Eheschließung zusammen gelebt haben, ob gewisse Vermögenszuwächse noch vor der Eheschließung erfolgten oder erst danach. Der Gesetzgeber und ihm folgend die Rspr. gehen aber konsequent vom klaren Stichtagsprinzip aus. Damit ggf. verbundene Ungerechtigkeiten haben die Ehegatten hinzunehmen.

 

Rdn 751

b) Zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenszuwächse in der Ehezeit,

die von Todes wegen erfolgen,
mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung (§ 1374 Abs. 2 BGB).

Diese Aufzählung ist abschließend. Schmerzensgeld, ein Lottogewinn u.Ä. fallen nicht unter die Regelung, sind deshalb kein über § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen.

 

Rdn 752

c) Da die Kaufkraft des Geldes sinkt, wird diese über einen Index ausgeglichen.

 

Rdn 753

5. Eine Korrekturvorschrift enthält § 1380 BGB. Dabei geht es um die Fälle, in denen bereits in der Ehezeit ein Ehegatte dem anderen gegenüber Zuwendungen gemacht hat. § 1380 BGB beinhaltet einen auf den ersten Blick kompliziert angelegten Rechenweg, der zudem sprachlich nicht einfach zu durchschauen ist. Es geht um folgendes:

 

Rdn 754

a) Eine Korrektur über § 1380 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn derselbe Ehegatte zugewinnausgleichspflichtig ist, die in der Ehe bereits Zuwendungen an den anderen Ehegatten vorgenommen hat.

 

☆ Hat dagegen der eine Ehegatte etwas zugewendet und ist der andere zugewinnausgleichspflichtig, so ist § 1380 BGB nicht anwendbar .nicht anwendbar.

 

Rdn 755

b) Ist der Wert der Zuwendung aus der Ehezeit noch im Endvermögen des Zuwendungsempfängers in vollem Umfang vorhanden, so ist es im Ergebnis unerhe...

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