Das Wichtigste in Kürze:

1. Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist, dass sie gescheitert ist (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Gescheitert ist eine Ehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB).
3. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn sich die Ehegatten getrennt haben.
4. Sonderfall einer Scheidung ist der vor Ablauf des Trennungsjahres.
 

Rdn 774

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692.

 

Rdn 775

1. Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist, dass sie gescheitert ist (§ 1365 Abs. 1 S. 1 BGB).

 

Rdn 776

2. Gescheitert ist eine Ehe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rdn 777

a) Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber normiert, dass unwiderlegbar vom Scheitern der Ehe auszugehen ist, wenn die Ehegatten seit mind. einem Jahr getrennt leben, ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere ihr zustimmt oder selber die Scheidung der Ehe beantragt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Die Zustimmung kann widerrufen und die Vermutung damit beseitigt werden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die über die Scheidung der Ehe entschieden wird, § 134 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

 

Rdn 778

b) Der zweite Fall der Vermutung des Scheiterns einer Ehe ist der eines mindestens dreijährigen Getrenntlebens. Liegt dieses vor, so bedarf es nicht mehr der Zustimmung des anderen Ehegatten oder eines eigenen Scheidungsantrages von ihm, um unwiderlegbar davon ausgehen zu können bzw. müssen, dass die Ehe zu scheiden ist.

 

Rdn 779

c) Stellt nachAblauf des Trennungsjahres ein Ehegatte den Scheidungsantrag und stellt der andere selber keinen und stimmt er der Scheidung auch nicht zu oder widerspricht er ihr sogar, so heißt das nicht, dass in jedem Fall drei Jahre gewartet werden muss, bis die Scheidung ausgesprochen werden kann. Vielmehr entfällt nur die Vermutung des Scheiterns der Ehe.

 

Rdn 780

Stattdessen ist nun der Nachweis zu liefern, d.h. im Einzelnen darzutun und zu beweisen, dass die Ehe (nach Ablauf des Trennungsjahres) gescheitert ist. Mangelnde Kontakte zwischen den Ehegatten, Konflikte in Begegnungen, die Zuwendung zu jeweils anderen Partnern sind Kriterien, mit denen dieser Nachweis geführt werden kann. Das Gericht hat dann aufgrund freier tatrichterlicher Würdigung die Prognoseentscheidung zu treffen, ob die Ehe gescheitert ist (OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 1212).

 

Rdn 781

3. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht nicht mehr, wenn sich die Ehegatten getrennt haben.

 

Rdn 782

a) Das verlangt keine räumliche Trennung. Die häusliche Gemeinschaft muss im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten weitestgehend aufgehoben worden sein (BGH FamRZ 1979, 669).

 

Rdn 783

b) Soweit Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, ist es wesentlich, dass auch diesen gegenüber die Trennung als solche gelebt und erkennbar zu sein hat (Palandt/Brüdermüller, BGB, § 1567 Rn 3).

 

Rdn 784

c) Neben dem tatsächlichen Element der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft muss das gewissermaßen kommunikative dazu kommen, dass der Ehegatte, der die Trennung herbeiführen will, dies dem anderen auch mitteilt. Dabei ist die Kundgabe der Trennung rechtlich keine Willenserklärung, sondern eine Tathandlung (Palandt/Brudermüller, BGB, § 1567 Rn 5).

 

Rdn 785

d) Das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr muss nicht in jedem Fall ununterbrochen absolviert werden, um die Scheidung beantragen zu können. Versöhnungsversuche, durch die die Trennung unterbrochen wird, sind für den Ablauf des Trennungsjahres unerheblich, wenn sie nur über kürzere Zeit erfolgen (§ 1567 Abs. 2 BGB). Als kürzere Zeit gilt eine solche von bis zu maximal drei Monaten (MüKo-BGB/Ey, § 1567 Rn 59).

 

☆ Hat der Versöhnungsversuch länger gedauert , so beginnt das Trennungsjahr nach dessen Scheitern neu zu laufen.Versöhnungsversuch länger gedauert, so beginnt das Trennungsjahr nach dessen Scheitern neu zu laufen.

Es ist auch zu prüfen, ob bei einem kurzen Versöhnungsversuch dieser erfolgreich war und deshalb bei erneuter Trennung eben nicht nur der Versöhnungsversuch gescheitert ist, sondern es nach erfolgreicher Versöhnung es erneut zur Trennung gekommen ist (OLG Bremen MDR 2012, 918).

 

Rdn 786

4. Sonderfall einer Scheidung ist der vor Ablauf des Trennungsjahres. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein Ehegatte die Scheidung der Ehe beantragen, wenn der andere in seiner Person Gründe liefert, die eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbare Härte darstellen würden (§ 1565 Abs. 2 BGB).

 

Rdn 787

a) Auch wenn vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragt werden soll, müssen die Ehegatten getrennt leben (MüKo-BGB/Ey, § 1565 Rn 92).

 

Rdn 788

b) Unzumutbar i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB ist die Fortsetzung der Ehe, wenn nicht nur das reale Zusammenleben nicht verlangt werden kann; vielmehr liegt Unzumutbarkeit erst vor, wenn es nicht verlangt werden kann, dass auch nur noch bis zum...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge